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AVR 4, August 2021, Seite 144

Vertreterhaftung: Verstreichen einer langen Zeit vor Heranziehung zur Haftung ist bei der Ermessensübung zu berücksichtigen

AVR 2021/14

§§ 9, 80 BAO

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Verstreichen einer langen Zeit – sei es seit der Entstehung der Abgabenschuld oder seit dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner – ein Umstand, der bei der Heranziehung zur Haftung im Rahmen der Ermessensübung nicht außer Betracht gelassen werden darf.

Sachverhalt: Die Revisionswerberin war Geschäftsführerin einer GmbH. Mit Haftungsbescheid vom Dezember 2015 wurde sie gemäß § 9 und 80 BAO zur Haftung für die Umsatzsteuer 2003 bis 2006 der GmbH herangezogen. Die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide wurden im Juni 2007 erlassen, rechtkräftig abgeschlossen wurden die Umsatzsteuerverfahren erst mit Erkenntnis des BFG vom August 2015.

Die Geschäftsführerin erhob Beschwerde gegen den Haftungsbescheid und brachte ua vor, das Finanzamt habe bei der Haftungsinanspruchnahme sein Ermessen unrichtig geübt, indem es den langen Zeitraum zwischen Erlassung der Umsatzsteuerbescheide (Juni 2007) und Haftungsinanspruchnahme (Dezember 2015) nicht berücksichtigt habe.

Das BFG wies die Beschwerde ab – es sei nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung der Umsatzsteuerbescheide abzustellen, sondern auf d...

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