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Die Unshell-Richtlinie der EU
Geplante Maßnahmen zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastengesellschaften
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem von der Kommission Ende 2021 veröffentlichten Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastengesellschaften („Unshell-Richtlinie“). Auf einen Überblick über die Wirkungsweise der Richtlinie folgt eine erste Analyse potenzieller Problemfelder.
1. Hintergründe
Am veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung mit Vorschlägen zur „Unternehmensbesteuerung des 21. Jahrhunderts“ zur Förderung einer robusten, effizienten und fairen Unternehmensbesteuerung in der EU. Das wesentlichste Ziel der vorgeschlagenen kurz- und langfristigen Maßnahmen ist die Sicherstellung von Steuereinnahmen. Der am veröffentlichte Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastengesellschaften ist eine solche kurzfristige Maßnahme. Obwohl das Ziel der fairen und effizienten Besteuerung auf europäischer Ebene schon seit einigen Jahren verfolgt wird – man bedenke etwa ATAD und DAC 1 bis 7 –, gibt es bislang keinen Sekundärrechtsakt, der spezifisch auf Gesellschaften ohne ein Mindestmaß an Substanz und wirtschaftlicher Aktivität (sogenannte Briefkastengesellschaften) abzielt.
Nach Ansicht der Kommission besteht bei Briefkastengesellschaften die Gefahr ihrer Nutzung für unangemessene steuerliche Zwecke wie Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Obwohl es valide Gründe für die Nutzung von Briefkastengesellschaften geben kann, seien rechtliche Maßnahmen zur Verhinderung von Situationen, in denen Steuerzahler ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen umgehen und ihr steuerpflichtiges Einkommen mithilfe solcher Gesellschaften schmälern, nötig. Andernfalls würden Geschäftsentscheidungen im Binnenmarkt verfälscht und die Steuerlast auf ehrliche Steuerzahler verlagert, was zum Bestehen eines unfairen Steuerwettbewerbs beiträgt. Aus diesen Gründen zielt der Richtlinienvorschlag auf alle Gesellschaften, die in der EU ansässig sind und in einem Mitgliedstaat Anspruch auf eine Ansässigkeitsbescheinigung haben.
Dieser Richtlinienvorschlag unterscheidet sich in einigen Punkten vom ebenfalls aktuellen Richtlinienvorschlag zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar II): Während Pillar II erst ab einer Umsatzschwelle von 750 Mio € ansetzt, ist der gegenständliche Richtlinienvorschlag nicht an eine Umsatzschwelle gekoppelt. Die Anwendbarkeit von Pillar II stellt ausschließlich auf die effektive Steuerbelastung ab und lässt andere Merkmale, die auf die Steuerschädlichkeit einer Gestaltung hindeuten können, außer Betracht. Auch ist im Rahmen von Pillar II keine Prüfung vorgesehen, ob eine Gesellschaft wirtschaftliche Substanz hat oder nicht.
2. Regelungsinhalt
2.1. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Richtlinie soll sich auf sämtliche Gesellschaften, die in der EU steueransässig und zum Erhalt einer Ansässigkeitsbescheinigung berechtigt sind, erstrecken (Art 2 Unshell-Richtlinie). Die Rechtsform der Gesellschaft ist unerheblich, insbesondere sind auch Personengesellschaften erfasst. Ebenso ist unerheblich, ob die Briefkastengesellschaft in eine Konzernstruktur eingebettet ist oder von einer natürlichen Person gehalten wird.
2.2. Substanztest in sieben Schritten
2.2.1. Überblick
Ziel der Richtlinie ist die Identifikation von Gesellschaften, die in der EU gegründet werden und selbst keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, sondern dem Zweck dienen, ihren wirtschaftlichen Eigentümern oder der Gruppe, der sie angehören, Steuervorteile zu vermitteln. Beispielsweise könnte eine Finanzholding sämtliche Zahlungsströme von Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten bündeln und dabei die Quellensteuerbefreiungen der Zins- und Lizenzrichtlinie nutzen, um diese Zahlungsströme anschließend in ein Drittland mit niedrigem Steuerniveau weiterzuleiten und von günstigen DBA oder nationalen Bestimmungen des Drittstaates zu profitieren. Die Richtlinie enthält einen sogenannten „Substanztest“, um derartige substanzlose Gesellschaften zu identifizieren, die nur dem Erlangen von Steuervorteilen dienen. Zusätzlich sieht die Richtlinie steuerliche S. 59Konsequenzen für solche Briefkastengesellschaften und einen automatischen Informationsaustausch vor. Die Richtlinie ist der logischen Abfolge der sieben Handlungsschritte entsprechend gegliedert.
2.2.2. Schritt 1: Meldepflichtige Gesellschaften
In Schritt 1 (Art 6 Unshell-Richtlinie) werden sämtliche Gesellschaften in zwei Gruppen aufgeteilt: Gesellschaften, die ein Risiko für Substanzmangel und Ausnutzung für steuerliche Zwecke aufweisen („risk cases“), und Gesellschaften, die ein solches Risiko nicht aufweisen („low-risk cases“). Die risk cases sind durch das Vorhandensein gewisser, in Art 6 Abs 1 Unshell-Richtlinie genannter Merkmale (sogenannte „gateways“) gekennzeichnet:
Die Einkünfte der Gesellschaft bestehen zu über 75 % aus sogenannten „relevanten Einkünften“ (Art 4 Unshell-Richtlinie, hauptsächlich Passiveinkünfte);
die Gesellschaft ist grenzüberschreitend tätig und
iii. die laufende Verwaltung der Gesellschaft und wichtige Entscheidungen wurden in den vergangenen zwei Jahren auf eine andere Gesellschaft ausgelagert.
Es dürfte unerheblich sein, ob die Auslagerung an ein verbundenes Unternehmen oder einen externen Dienstleister erfolgt. Die low-risk cases weisen entweder keine oder nur einzelne dieser Merkmale auf.
Art 6 Abs 2 Unshell-Richtlinie enthält eine Aufzählung von Gesellschaften, die ex lege als low-risk cases gelten:
Unternehmen, die zum Handel zugelassene Wertpapiere halten,
regulierte Finanzdienstleister,
Unternehmen, die in ihrem Ansässigkeitsstaat Anteile an im gleichen EU-Mitgliedstaat operativ tätigen Unternehmen halten und deren wirtschaftlich Nutzungsberechtigte ebenfalls in diesem Staat sind,
Unternehmen mit Holding-Aktivitäten, die im gleichen Staat wie ihre Gesellschafter oder ihre oberste Muttergesellschaft iSd Anhang III Abschnitt I Pkt 7 EU-Amtshilferichtlinie ansässig sind, und
Unternehmen mit mindestens fünf Vollzeitbeschäftigten, die ausschließlich Aktivitäten ausführen, die die relevanten Einnahmen des Unternehmens generieren.
2.2.3. Schritt 2: Meldung
Wurde eine Gesellschaft in Schritt 1 als riskcase identifiziert, muss sie in ihrer Steuererklärung Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Substanz machen und Beweismittel vorlegen (Art 7 Unshell-Richtlinie). Anhand dieser Informationen soll die Steuerbehörde feststellen können, ob die Gesellschaft einer substanziellen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Für diese Beurteilung sind drei Elemente besonders relevant:
ausschließlich von der Gesellschaft nutzbare Betriebseinrichtungen,
zumindest ein aktives Bankkonto in der EU und
entweder mindestens ein Geschäftsführer, der nahe der Gesellschaft ansässig ist und sich ihren Tätigkeiten widmet, oder eine ausreichende Zahl von Angestellten, die mit den einkommenswirksamen Kerntätigkeiten der Gesellschaft befasst und ebenfalls nahe der Gesellschaft ansässig sind.
Die Tatsache, dass sich der Geschäftsführer den Tätigkeiten der Gesellschaft widmet, wird durch seine Qualifikationen, seine Befugnisse und seine tatsächliche Teilnahme an der laufenden Verwaltung belegt.
2.2.4. Schritt 3: Vermutung des Fehlens eines Mindestmaßes an Substanz und des Steuermissbrauchs
Schritt 3 (Art 8 Unshell-Richtlinie) beschreibt die Bewertung der in Schritt 2 vorgelegten Beweismittel in Hinblick auf die Frage, ob die Gesellschaft die geforderte Substanz hat. Besteht eine Gesellschaft diesen Test nicht, wird sie als Briefkastengesellschaft eingestuft. Kann eine Gesellschaft in Schritt 2 Belege für ihre wirtschaftliche Substanz beibringen, verhindert dies jedoch nicht, dass die Gesellschaft von der Steuerverwaltung dennoch als Briefkastengesellschaft eingestuft wird. Dies könnte passieren, weil die Beweismittel die gemeldeten Angaben nicht belegen, die Gesellschaft nach nationalen Regelungen als Briefkastengesellschaft gilt oder sie nicht wirtschaftliche Eigentümerin von Zahlungsströmen ist.
2.2.5. Schritt 4: Gegenbeweis
In Schritt 4 (Art 9 Unshell-Richtlinie) kann eine Gesellschaft, die in Schritt 3 als BriefkastengeS. 60sellschaft eingestuft wurde, den Gegenbeweis antreten und nachweisen, dass sie entweder die geforderte wirtschaftliche Substanz hat oder nicht für Steuerzwecke missbraucht wird. Die Gesellschaft muss Beweismittel vorlegen, die außersteuerliche Gründe für die Beibehaltung einer substanzlosen Struktur darlegen. Auch muss dargelegt werden, mit welchen Ressourcen die Gesellschaft ihrer Tätigkeit nachgeht. Zudem ist die Verbindung zwischen der Gesellschaft und dem Ansässigkeitsstaat in Form eines Nachweises zu belegen, dass wesentliche Entscheidungen iZm den Aktivitäten der Gesellschaft dort getroffen werden. Die Steuerbehörde muss auf Basis der beigebrachten Beweismittel eine Entscheidung treffen und im Falle einer positiven Entscheidung für das relevante Steuerjahr eine Bestätigung ausstellen. Sofern sich die maßgeblichen Umstände nicht ändern, kann die Gültigkeit der Bestätigung um fünf Jahre verlängert werden, um den Verwaltungsaufwand für beide Seiten zu verringern. Nach Ablauf dieser insgesamt sechs Jahre ist der Gegenbeweis aufs Neue zu erbringen.
2.2.6. Schritt 5: Befreiung wegen fehlender steuerlicher Veranlassung
Ist eine Gesellschaft zwar ein risk case und/oder scheitert sie am Substanznachweis, könnte sie doch einer wirtschaftlichen Aktivität nachgehen und nicht bloß dem Erlangen von Steuervorteilen dienen. Für solche Gesellschaften sieht Schritt 5 (Art 10 Unshell-Richtlinie) die Möglichkeit einer Ausnahme von der Meldepflicht vor. Zu diesem Zweck muss die Gesellschaft die Steuerlast der Struktur, deren Teil sie ist, mit und ohne ihrer Einschaltung belegen. Kommt die Steuerbehörde zu dem Schluss, dass die Steuerlast in beiden Fällen gleich ist, kann sie für die Dauer von einem Jahr bestätigen, dass die Gesellschaft keine Briefkastengesellschaft ist. Auch die Gültigkeit dieser Bestätigung kann um fünf Jahre verlängert werden, sofern sich die maßgeblichen Umstände nicht ändern. Danach muss erneut um die Ausnahmegenehmigung angesucht werden.
2.2.7. Schritt 6: Konsequenzen
Wird eine Gesellschaft als Briefkastengesellschaft qualifiziert und kann sie in Schritt 4 keinen Gegenbeweis erbringen, werden in Schritt 6 die von der Richtlinie vorgesehenen Konsequenzen schlagend (Art 11 und 12 Unshell-Richtlinie). Im Endergebnis sollen sämtliche Steuervorteile, die durch die Nutzung von Richtlinien (insbesondere Mutter-Tochter-Richtlinie und Zins- und Lizenzrichtlinie) oder Abkommen, die der Ansässigkeitsstaat abgeschlossen hat, erzielt wurden oder erzielt werden könnten, verwehrt werden. Der Ansässigkeitsstaat wird der Gesellschaft entweder keine Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen oder diese Bescheinigung mit einem Warnhinweis versehen. Damit soll eine Neubewertung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft einhergehen. Besteuerungsrechte an Vermögen der Gesellschaft und Transaktionen, an denen die Gesellschaft beteiligt war, sollen neu zugeteilt werden. Im Unterschied zur Hinzurechnungsbesteuerung in § 10a KStG soll die Hinzurechnungsbesteuerung nach der Unshell-Richtlinie auch natürliche Personen treffen. Diese Neuzuteilung der Besteuerungsrechte soll jedoch nur Auswirkungen auf Mitgliedstaaten haben, weil nur diese an die Richtlinie gebunden sind. Wo eine Transaktion auch einen Drittstaat umfasst, sollen etwaige DBA beachtet werden.
2.2.8. Schritt 7: Informationsaustausch
Schließlich soll auch jeder Mitgliedstaat Zugang zu Informationen über Briefkastengesellschaften bekommen, ohne ein Ersuchen auf Informationsaustausch stellen zu müssen (Art 13 Unshell-Richtlinie). Dazu soll ein zentrales Verzeichnis eingerichtet werden, in das die Steuerbehörden ab Schritt 1 unverzüglich und auf jeden Fall binnen 30 Tagen Informationen eintragen müssen. Diese Informationen umfassen etwa Angaben zu Gesellschaftern und wirtschaftlichen Eigentümern der Gesellschaft, eine Zusammenfassung der von der Gesellschaft beigebrachten Beweismittel oder die von der Steuerbehörde ausgestellte Bestätigung über den in Schritt 4 erbrachten Gegenbeweis. Außerdem sollen sich Steuerbehörden gegenseitig um Betriebsprüfungen bitten können (Art 15 Unshell-Richtlinie).
2.2.9. Strafen
Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Gesetzen für den Fall, dass Gesellschaften keine rechtzeitige oder eine falsche Meldung abgeben, effektive, verhältnismäßige und abschreckende Strafen vorsehen (Art 14 Unshell-Richtlinie). Die Strafe soll eine Verwaltungsstrafe von mindestens 5 % des Jahresumsatzes der Gesellschaft beinhalten.
3. Implikationen
3.1. Auswirkungen auf DBA mit Drittstaaten
Als wesentliche Konsequenz in Schritt 5 des Substanztests wird Briefkastengesellschaften, die keinen Gegenbeweis erbringen können, die Abkommensberechtigung verwehrt. Besteuerungsrechte an Vermögen und Transaktionen der Briefkastengesellschaft sollen neu zugeteilt werden. Jedoch sind in Transaktionen, die auch Drittstaaten umfassen, nur die beteiligten Mitgliedstaaten durch die Richtlinie gebunden. Die S. 61Kommission nennt vier potenziell mögliche Konstellationen, ua folgende: Eine Zahlung fließt aus einem Mitgliedstaat A an eine Briefkastengesellschaft in einem Mitgliedstaat B, deren Muttergesellschaft sich in einem Drittstaat befindet. Während die beiden Mitgliedstaaten durch die Richtlinie gebunden sind, trifft dies auf den Drittstaat nicht zu.
In Transaktionen, die Drittstaaten umfassen, stellt sich die Frage, wie sich die europarechtliche Verpflichtung von Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie und ihre völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung von Drittstaats-DBA zueinander verhalten. Eine ähnliche Problematik besteht bereits iZm der ATAD: So sieht Art 7 Abs 2 ATAD die Einbeziehung ausländischer Betriebsstätteneinkünfte in die inländische Bemessungsgrundlage vor. Fraglich ist, ob Mitgliedstaaten dadurch in einen treaty override gezwungen werden. In Österreich wird ein solcher treaty override sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich für zulässig gehalten.
Zwei Argumente sprechen gegen eine Verpflichtung zum treaty override: Erstens hält Art 9 Abs 5 ATAD für hybrid mismatches fest, dass die Berücksichtigung der Einkünfte einer unberücksichtigten Betriebsstätte zu unterbleiben hat, wenn ein Mitgliedstaat „die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Mitgliedstaat und einem Drittland von der Steuer befreien“ muss. Haslehner schließt hieraus, dass der EU-Gesetzgeber nicht in Drittstaatsabkommen eingreifen wollte und dies auch bei der Interpretation anderer Richtlinienvorschriften beachtet werden muss. Dieses Argument kann auch in Bezug auf den Entwurf der Unshell-Richtlinie vorgebracht werden: Nach den Ausführungen der Kommission im Vorschlag sollen DBA zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten „gebührend beachtet“ werden. Das zeigt, dass zumindest die Kommission einen treaty override vermeiden möchte. Zweitens bleiben Rechte und Pflichten aus Abkommen mit Drittstaaten, die Mitgliedstaaten vor ihrem EU-Beitritt abgeschlossen haben („Altverträge“), nach Art 351 AEUV von europarechtlichen Pflichten unberührt. In der Literatur wird argumentiert, dass diese Regelung analog auf Situationen angewendet werden soll, in denen Abkommen zwar nach dem EU-Beitritt, aber vor Umsetzung eines Sekundärrechtsaktes abgeschlossen wurden. Derart könnten Widersprüche zwischen europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten verhindert werden, zumal es für die Mitgliedstaaten schwer vorhersehbar ist, welche Kompetenzen die EU in Zukunft ausüben wird.
Eine weitere Konsequenz der Unshell-Richtlinie in Bezug auf Drittstaats-DBA könnte ein interpretativer Spill-over-Effekt sein: In Schritt 2 des Prüfschemas wird anhand dreier Kategorien (Betriebseinrichtungen, Bankkonten, Geschäftsführer oder sonstige Angestellte) bestimmt, ob eine Gesellschaft die notwendige wirtschaftliche Substanz aufweist, um nicht als Briefkastengesellschaft klassifiziert zu werden. Die Attraktivität dreier handfester Kriterien könnte dazu verleiten, sie auch zur Auslegung der vagen Wendung „Gestaltung oder Transaktion […], die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat“ im Principal-Purpose-Test des Art 29 Abs 9 OECD-MA heranzuziehen, wodurch ein europarechtlicher Einfluss auf die DBA-Interpretation geschaffen wäre.
3.2. Zurechnung von Personal
Die soeben erwähnten drei Kategorien zur Feststellung ausreichender wirtschaftlicher Substanz werden unweigerlich zu Auslegungsproblemen führen. So wird im Richtlinienvorschlag das Vorhandensein eines Geschäftsführers, der nahe der Gesellschaft ansässig ist, oder alternativ einer ausreichenden Anzahl von Angestellten, die nahe der Gesellschaft ansässig sind, verlangt. Unklar bleibt bislang, welche Distanz zwischen Wohnort und Sitz der Gesellschaft liegen darf. Sollte hierbei auf eine Art DBA-rechtlichen Grenzgängerstatus abgestellt werden, würde eine Reihe von Gesellschaften den Substanztest nicht bestehen, da ihre Geschäftsführer und Angestellten nicht nahe genug am Sitz der Gesellschaft leben. Die letzten beiden Jahre haben gezeigt, dass Unternehmen unter Zuhilfenahme moderner Technologien auch ohne permanente physische Anwesenheit von Betriebsangehörigen geführt werden können. Ebenso fraglich ist, ob die Geschäftsführer und sonstiS. 62gen Angestellten im zivilrechtlichen Sinne bei der Gesellschaft angestellt sein müssen oder ob auch geleastes Personal bzw outgesourcte Dienstleistungen ausreichend sein können.
3.3. Verwaltungsaufwand
Die Unshell-Richtlinie wird einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Unternehmen müssen anhand der in der Richtlinie festgelegten Merkmale identifizieren, ob sie ein risk case sind, und gegebenenfalls in ihrer Steuererklärung Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Substanz machen. Das Erbringen eines Gegenbeweises in den Schritten 4 und 5 dürfte ebenfalls einen entsprechenden Aufwand erfordern. Auch auf Abgabenbehörden kommt eine zusätzliche Arbeitsbelastung zu: Es darf erwartet werden, dass der Nachweis wirtschaftlicher Substanz durch als risk case eingestufte Gesellschaften mit einer Aktenflut einhergehen wird. Bereits die Umsetzung der DAC 6 und der Geldwäsche-Richtlinie hat gezeigt, dass Abgabenbehörden und Unternehmen mit immer höheren europarechtlichen Compliance-Vorgaben konfrontiert sind. Auch der internationale Austausch der erhobenen Daten verlangt zusätzliche Ressourcen. Hinzu kommen Pillar I und Pillar II, die ebenfalls in näherer Zukunft eine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten verlangen werden. Doch auch Geschäftspartner von betroffenen Gesellschaften werden erhöhte Sorgfalt walten lassen müssen, um festzustellen, ob sie mit einer Briefkastengesellschaft kontrahieren.
4. Verhältnis zu Hinzurechnungsbesteuerung und Pillar II
Schritt 6 der Unshell-Richtlinie sieht eine Neuzuteilung von Besteuerungsrechten und Transaktionen, an denen eine Briefkastengesellschaft beteiligt ist, vor. Auch unter den GloBE Model Rules ist eine top-up tax mit Substanzausnahme vorgesehen: Die Substanz wird durch einen länderweise zu berücksichtigenden Freibetrag berücksichtigt. 5 % der länderweisen Lohnkosten („payroll carve-out“) und 5 % der länderweisen Buchwerte körperlicher Wirtschaftsgüter („tangible asset carve-out“) werden pauschal von der GloBE-Bemessungsgrundlage ausgenommen. Der Mindeststeuer unterliegt nur der den Freibetrag übersteigende Teil des GloBE-Einkommens.
Auch die Hinzurechnungsbesteuerung in § 10a KStG sieht die Hinzurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne von niedrigbesteuerten beherrschten Gesellschaften in Österreich, ebenfalls unter Anwendung einer Substanzausnahme, vor. Während der Substanznachweis bei der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a KStG unter Berücksichtigung aller Einkünfte beurteilt wird, kommt es beim Substanznachweis nach der Unshell-Richtlinie lediglich auf die relevanten (dh meist passiven) Einkünfte an. Fraglich ist, in welchem Verhältnis diese drei Mechanismen zueinander stehen werden und ob es eventuell sogar zu einer mehrfachen Hinzurechnung kommen könnte.
5. Ausblick
Der Richtlinienvorschlag soll im Frühling 2022 im Rat diskutiert und anschließend im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden. Da der Vorschlag auf der Kompetenznorm des Art 115 AEUV basiert, ist die Zustimmung sämtlicher Mitgliedstaaten nötig. Die grundsätzliche Zustimmung sämtlicher Mitgliedstaaten zeichnet sich ab. Vor allem Frankreich, das aktuell die Ratspräsidentschaft innehat, will zwar der Umsetzung von Pillar II Priorität einräumen, allerdings während seiner sechsmonatigen Funktionsperiode auch Gespräche über den Entwurf der Unshell-Richtlinie führen. Während ursprünglich eine raschere Umsetzung geplant war, wurde der Zeithorizont auf Druck der Mitgliedstaaten, die auch administrative Ressourcen für die Umsetzung von Pillar I und Pillar II einsetzen werden müssen, nach hinten verschoben. Aus heutiger Sicht darf von einer Umsetzung der Richtlinie jedoch mit Gewissheit ausgegangen werden.
Der Vorschlag der Kommission zur Verabschiedung einer Unshell-Richtlinie zielt auf die Bekämpfung von Briefkastengesellschaften, die ohne wirtschaftliche Substanz zu haben dem Erreichen von Steuervorteilen dienen, ab. In einem siebenstufigen Verfahren werden Briefkastengesellschaften Meldepflichten unterworfen, in ein grenzüberschreitendes Register eingetragen und von Steuervorteilen ausgeschlossen. Während die Umsetzung aktuell gewiss scheint, ist noch kein konkreter Umsetzungszeitpunkt auszumachen.

