Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.10.2003, RV/0876-L/02

Arbeitszimmer, Schätzung Telefonkosten, Pendlerpauschale, außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Matratze

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben stellen sich wie folgt dar:


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Bemessungsgrundlagen
Abgaben
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe in Euro
1999
zu versteuerndes Einkommen
227.608,00 S
Einkommensteuer
3.617,22 €
1999
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
134.208,10 S
Umsatzsteuerzahllast
1.083,41 €

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind auch dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu ersehen.
Die Fälligkeit der mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Nachforderung bleibt davon unberührt.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. bezog im Berufungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Universitätsassistentin, Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung und als Dienstleisterin im EDV-Bereich und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 wurden folgende Beilagen eingereicht:


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Ein/Ausgabenrechnung Gewerbebetrieb ===============================








Text
Anteil
Netto
MwSt
Brutto
Ntosum
MwStSum
BtoSum

Einkünfte/Ausgaben Aufstellung






Ausgaben isg.
Ausgaben inkl. Abschreibung
Kanzleierweiterung: Invest 97 (Abschrbg 10 J.) 0,1



8.188,00
0,00
8.188,00
Kanzleierweiterung: Invest 98 ( Abschrbg 10 J.) 0,1



5.256,60
0,00
5.256,60
Kanzleierweiterung Kleinmaterial 1999 (nur bei WM! AZI alt Süd)







Bürobedarf

150,00
30,00
212,00
150,00
30,00
212,00
Gewerbeschein ()

850,00
0,00
850,00
850,00
0,00
850,00
Sozialversicherung (selbständig)

4.048,70
0,00
4.048,70
4.048,70
0,00
4.048,70
Umsatzsteuerzahlungen

21.543,00

21.543,00
21.543,00

21.543,00
Telefon
0,3
215,07
43,02
258,09
215,07
43,02
258,09
ISDN
0,5
3.293,60
658,70
3.952,20
3.293,60
658,70
3.952,20
Kanzlei Betriebskosten
0,5
6.656,70
1.331,30
7.988,00
6.656,70
1.331,30
7.988,00








Summe Ausgaben/Abschreibung

36.757,07
2.063,02
38.851,99
50.201,67
2.063,02
52.296,59








Einkünfte Gewerbe

50.000,00
10.000,00
60.000,00
50.000,00
10.000,00
60.000,00
Arbeitslose

22.028,00

22.028,00
22.028,00

22.028,00








Umsatzsteuer


7.936,98




Gewinn




-201,67


















Datum
Text
Netto
MwSt
Brutto
Ntosum
MwStSum
BtoSum




Sozialversicherung
4.048,7
0,00
4.048,7









2.032,90






2.015,80






Summe
4.048,70





















Kanzleierweiterung Kleinmaterial 1999 (für den Gatten der Bw.); Azi Süd)
5.881,17
1.176,23
7.057,40








Hohlraummetalldübel
39,92
7,98
47,90



Lampen für Serverraum
298,33
59,67
358,00



Fußbodenleisten Azi Süd, Isolierband
216,42
43,28
259,70



Fußboden- +Dachbrand-schutzschalung
4.538,17
907,63
5.445,80



Gillhofer: Parkettlack und Verdünner und Pinsel
649,17
129,83
779,00



Baumax: Fußbodenabschluss
66,58
13,32
79,90




Isolierband
16,67
3,33
20,00



Einziehdraht
197,50
39,50
237,00



2 Wippen für Taster
51,67
10,33
62,00



Taster
65,83
13,17
79,00



2 1-fach Rahmen
38,33
7,67
46,00




1 Steckdose (o. Deckel) AZI Süd, Süd
40,83
8,17
49,00



Kabelkanal
57,50
11,50
69,00



Lagerhaus: 2 Schalterdosen (AZI Süd)
5,00
1,00
6,00




Lagerhaus: Putzmörtel (für AZI Süd)
77,33
15,47
92,80



Gillhofer: Wipp-Taster
65,83
13,17
79,00




Treppenschiene
54,17
10,83
65,00




Summe
5.881,17
1.176,23
7.057,40



















Bürobedarf
150,00
30,00
212,00








Stundungsansuchen Stempelmarke
150,00
30,00
180,00



Stundungsansuchen Briefmarken


32,00




Summe
150,00
30,00
212,00



















Einkünfte Gewerbe
50.000,00
10.000,00
60.000,00








Gatte der Bw.
50.000,00
10.000,00
60.000,00












Summe
50.000,00
10.000,00
60.000,00



















Arbeitslose











Oktober


10.013,00



November


12.015,00




Summe


22.028,00



















Wohnung













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Datum
Text
brutto
netto
10 % USt
20 % USt






Wohnung Mieteinnahmen 1-4. Q/99 Vorschau






01-12/99
Miete ohne BK-VZ:





12
5.390,00
64.680,00
58.800,00
5.880,00


Summe zu 10 % MwSt.
64.680,00
58.800,00
5.880,00







Umsatzsteuer


4.718,90

Einkommen

39.055,20







Wohnung Ausgaben
20.905,90
19.744,80
1.069,40
91,70





Haus- und Grundbes.bd.
550,00
458,30

91,70
Beitrag zum Rep.fonds
11.763,20
10.693,80
1.069,40

1,5 % AFA von 572.849,00
8.592,70
8.592,70



















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Betriebskosten Kanzlei isg.
13.313,40
2.662,65
15.976,05








Zentralheizung (Rauchfangkehrer)
243,30
48,70
292,00



04-06/1999
Zentralheizung (Rauchfangkehrer)
121,70
24,30
146,00



Zentralheizung (Rauchfangkehrer)
121,70
24,30
146,00



Wartung
1.692,00
338,40
2.030,40



Wartung und Reparatur
3.734,00
746,80
4.480,80



Heizöl
7.938,60
1.587,66
9.526,26




Summe
13.851,30
2.770,16
16.621,46




Summe gewichtet mit Anteil


0,7500
10.388,48
2.077,62
12.466,10








01-08/99
Strom: 8 Monate zu 782,00
5.213,30
1.042,70
6.256,00



09-12/99
Strom: 4 Monate zu 655,00
2.183,30
436,70
2.620,00




Guthaben rücküberwiesen
-51,10
-10,18
-61,28




Summe
7.345,50
1.469,22
8.814,72




Summe gew. mit Anteil


0,35
2.570,93
514,23
3.085,15









Versicherung
354,00
70,80
424,80
354,00
70,80
424,80








Anmerkung: Durch Ausbau des 1. Stockes ergebe sich ein neuer Anteil bei Heizung und Strom:





geheizte Wohnfläche EG (ohne Abstellraum, Schlafzimmer, WC, Stgh.)
95,75




geheizte Wohnfläche 2. Stk. (Bad, Gästezimmer)
28,34




Summe geheizt (privat)
124,09




Geheizte Arbeitsräume (AZI Süd, Serverraum, AZI Nord)

86,52



Verhältnis
0,697236




erhöht (Kachelofen im EG, Sonnenkollektoren, höhere Temp. für AR)
0,75










Neuer Anteil bei Strom (isg. dzt. 4 eigene und 2 LeihPCs!!)
0,35










Telefon isg.
716,90
143,40
860,30


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710,30
142,10
852,40




1.710,60
342,10
2.052,70







Wechsel
1.704,00
340,80
2.044,80
6,60
1,30
7,90















Summe



716,90
143,40
860,30



























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ISDN
6.587,10
1.317,33
7.904,43


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758,70
151,73
910,43



Wechsel



1.704,00
340,80
2.044,80







1.072,90
214,60
1.287,50







1.003,80
200,70
1.204,50







15,00
3,00
18,00







880,80
176,10
1.056,90







1.151,90
230,40
1.382,30















Summe



6.587,10
1.317,33
7.904,43



























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Zusammenfassung












Umsatzsteuer
Gewerbe


7.937,00




(zu zahlen)
Wohnung


4.719,00













Umsatzsteuerzahlungen







Ust4/98
7.997,00







Ust97
8.631,00







Ust98
4.915,00
21.543,00
















Umsatzsteuervorauszahlung







Ust99
12.161,00







Ust99
902,00


-13.063,00














Rest/Guthaben




-407,00















}*)


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Einkommen
Gewerbe

-201,67
*)





Wohnung

39.055,20






Unselbständig (Uni)
176.389,00
174.589,00






WerbKo
-1.800,00







Summe

213.442,53















Sonderausgaben

-10.000,00






außergewöhnliche Belastung
-47.297,07






Einkommen

156.145,46















Arbeitslose

22.028,00























EST
10 % für die ersten 50.000,00
5.000,00






22 % für die weiteren 100.000,00
22.000,00






32 % für die weiteren 6.145,46
1.966,55







28.966,55






(32-10)% für Arbeitslose
4.846,16














Allg. Steuerabsetzbetrag
-8.840,00






Pendlerpauschale
-4.000,00






Arbeitnehmerabsetzbetrag
-1.500,00






anrechenbare Lohnsteuer
-31.654,10






EST
-12.181,39














*) USt-Zahlungen wären auch für Einnahmen aus Vermietung gewesen


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- Aufteilung 1 : 1
Gewerbe
-201,67


+10.771,50 ========


10.569,83

Wohnung
39.055,20


-10.771,50 ========


28.283,70








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Einkünfte





zu 20 %
zu 10 %
Summe
USt 20 %
USt 10 %
VSt
zu zahlen








Gewerbe
50.000,00

50.000,00
10.000,00

2.063,02
7.937,00
Wohnung

58.800,00
58.800,00

5.880,00
1.161,10
4.719,00








Summe
50.000,00
58.800,00
108.800,00
10.000,00
5.880,00
3.224,12
12.656,00


























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Außergewöhnliche Belastung





Brillen (Oppenborn, Optiker)
5.200,00


Dr. Ecker, Orthopäde
1.150,00


Dr. Schneider, Zahnarzt
14.910,00


Fr. Sonnleitner, Physiotherapie
6.660,00


Heindl (Therapiebedarf)
3.304,00


Matratzen (21560/2)*(8/15)
5.749,33



(Restnutzungsdauer alte M.: 8 von 15 Jahren)



Fr. Sonnleitner
4.950,00


Kurzentrum Vigaun
6.292,00


Dr. Ecker, Orthopäde
3.532,00







Heindl (Einlagen)
281,00



Aufwand isg.
52.028,33







Ersatz für Orthopäde

162,86


Ersatz für Therapien

3.120,00

Ersatz für Therapien

2.937,60


Ersatz isg.

6.220,46


Aufwand - Ersatz


45.807,87





Fahrten für Therapien (Auto war aus beruflichen und tw. therapeutischen Gründen notwendig)

Straßenbahnfahrten




Sonnleitner
Midi
Mini
1. Tranche/1

Sonnleitner
Mini
Mini


Sonnleitner
Mini
Mini


Dr. Ecker
Maxi

82,00
Multi 1

Dr. Ecker
Aufzählkarte

9,00







Sonnleitner
Mini
Mini


Lisln, Sonnleitner
Maxi



Sonnleitner
Mini
Mini


Sonnleitner
Mini

82,00
Mulit2






Lisln, Dr. Schneider
Maxi



Lisln
Maxi



Lisln
Midi

82,00
Multi3






Lisln
Maxi



Lisln
Maxi



Lisln
Midi

82,00
Multi4






Lisln
Maxi



Lisln
Maxi



Dr. Ecker
Midi

82,00
Multi5
Dr. Ecker
Midi



Dr. Ecker
Maxi



Dr. Ecker
Mini
Mini


Dr. Ecker
Midi

82,00
Multi6






Dr. Ecker
Midi

18,00
Nr7






Fahrten mit Auto
km
4,9


Sonnleitner
10

1. Tranche/2

Sonnleitner, Dr. Schneider
10



Sonnleitner
10



Sonnleitner
10



Sonnleitner
10

2. Tranche

Sonnleitner
10



Sonnleitner
10



Sonnleitner
10



Sonnleitner
10



Sonnleitner
10



Sonnleitner
10



Sonnleitner
10



Sonnleitner
10



Sonnleitner
10



Sonnleitner
10



Sonnleitner
10



Dr. Ecker + Röntgen
18
Auto bis Parkhaus Mozartstraße
Dr. Ecker
20




Summe Auto
198

970,2


Summe StrB


519,00








Summe Fahrten



1.489,20






Summe




47.297,07








Im Hinblick auf die Umsatzsteuer wurde ein Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen von 108.800,00 S und ein Vorsteuerbetrag von 3.224,12 S erklärt.

Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden -202,00 S erklärt, als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt wurden in Summe 47.297,00 S beantragt, das Pauschale wegen Diätverpflegung wurde beansprucht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden in Höhe von 28.283,70 S erklärt.

Die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1999 ergingen zunächst erklärungsgemäß am .

Innerhalb offener Frist wurde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 Berufung eingebracht mit im Wesentlichen folgender Begründung:

Die Bw. hätte im Hinblick auf die Vermietung einer Wohnung eine vorläufige Umsatz- und Einkommensteuererklärung abgegeben, später im Hinblick auf die Wohnung eine endgültige Steuererklärung nachgereicht.

Bei dem in Folge ergangenen Einkommensteuerbescheid sei die endgültige Steuererklärung berücksichtigt worden. Dem Umsatzsteuerbescheid sei die vorläufige Steuererklärung zu Grunde gelegt worden.

Nun hätte sie in der vorläufigen Steuererklärung die laut Mietvertrag maximalen Einkünfte, die aus der Vermietung zu erzielen seien, angegeben, um darzulegen, dass im Jahre 1999 ein Einkommensteuerguthaben zu erwarten sei. Die tatsächlichen Einkünfte wären geringer gewesen. Insbesondere hätten in der vorläufigen Umsatzsteuererklärung die ihr zustehenden Vorsteuerabzüge noch nicht angeführt werden können, da sie die betreffende Abrechnung noch nie so bald erhalten hätte.

Es sei daher der neue Bescheid basierend auf den als endgültig eingereichten Angaben zu erstellen.


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Ein/Ausgabenrechnung Gewerbebetrieb ===============================








Text
Anteil
Netto
MwSt
Brutto
Ntosum
MwStSum
BtoSum

Einkünfte/Ausgaben Aufstellung






Ausgaben isg.
Ausgaben inkl. Abschreibung
Kanzleierweiterung: Invest 97 (Abschrbg 10 J.) 0,1



8.188,00
0,00
8.188,00
Kanzleierweiterung: Invest 98 ( Abschrbg 10 J.) 0,1



5.256,60
0,00
5.256,60
Kanzleierweiterung Kleinmaterial 1999 (nur bei WM! AZI alt Süd)







Bürobedarf

150,00
30,00
212,00
150,00
30,00
212,00
Gewerbeschein ()

850,00
0,00
850,00
850,00
0,00
850,00
Sozialversicherung (selbständig)

4.048,70
0,00
4.048,70
4.048,70
0,00
4.048,70
Umsatzsteuerzahlungen

21.543,00

21.543,00
21.543,00

21.543,00
Telefon
0,3
215,07
43,02
258,09
215,07
43,02
258,09
ISDN
0,5
3.293,60
658,70
3.952,20
3.293,60
658,70
3.952,20
Kanzlei Betriebskosten
0,5
6.656,70
1.331,30
7.988,00
6.656,70
1.331,30
7.988,00








Summe Ausgaben/Abschreibung

36.757,07
2.063,02
38.851,99
50.201,67
2.063,02
52.296,59








Einkünfte Gewerbe

50.000,00
10.000,00
60.000,00
50.000,00
10.000,00
60.000,00
Arbeitslose

22.028,00

22.028,00
22.028,00

22.028,00








Umsatzsteuer


7.936,98




Gewinn




-201,67


















Datum
Text
Netto
MwSt
Brutto
Ntosum
MwStSum
BtoSum




Sozialversicherung
4.048,7
0,00
4.048,7









2.032,90






2.015,80






Summe
4.048,70





















Kanzleierweiterung Kleinmaterial 1999 (für den Gatten der Bw.; Azi Süd)
5.881,17
1.176,23
7.057,40








Hohlraummetalldübel
39,92
7,98
47,90



Lampen für Serverraum
298,33
59,67
358,00



Fußbodenleisten Azi Süd, Isolierband
216,42
43,28
259,70



Fußboden-+Dachbrandschutzscha-lung
4.538,17
907,63
5.445,80



Gillhofer: Parkettlack und Verdünner und Pinsel
649,17
129,83
779,00



Baumax: Fußbodenabschluss
66,58
13,32
79,90




Isolierband
16,67
3,33
20,00



Einziehdraht
197,50
39,50
237,00



2 Wippen für Taster
51,67
10,33
62,00



Taster
65,83
13,17
79,00



2 1-fach Rahmen
38,33
7,67
46,00




1 Steckdose (o. Deckel) AZI Süd, Süd
40,83
8,17
49,00



Kabelkanal
57,50
11,50
69,00



Lagerhaus: 2 Schalterdosen (AZI Süd)
5,00
1,00
6,00




Lagerhaus: Putzmörtel (für AZI Süd)
77,33
15,47
92,80



Gillhofer: Wipp-Taster
65,83
13,17
79,00




Treppenschiene
54,17
10,83
65,00




Summe
5.881,17
1.176,23
7.057,40



















Bürobedarf
150,00
30,00
212,00








Stundungsansuchen Stempelmarke
150,00
30,00
180,00



Stundungsansuchen Briefmarken


32,00




Summe
150,00
30,00
212,00





















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Betriebskosten Kanzlei isg.
13.313,40
2.662,65
15.976,05








Zentralheizung (Rauchfangkehrer)
243,30
48,70
292,00



04-06/1999
Zentralheizung (Rauchfangkehrer)
121,70
24,30
146,00



Zentralheizung (Rauchfangkehrer)
121,70
24,30
146,00



Wartung
1.692,00
338,40
2.030,40



Wartung und Reparatur
3.734,00
746,80
4.480,80



Heizöl
7.938,60
1.587,66
9.526,26




Summe
13.851,30
2.770,16
16.621,46




Summe gewichtet mit Anteil


0,7500
10.388,48
2.077,62
12.466,10








01-08/99
Strom: 8 Monate zu 782,00
5.213,30
1.042,70
6.256,00



09-12/99
Strom: 4 Monate zu 655,00
2.183,30
436,70
2.620,00




Guthaben rücküberwiesen
-51,10
-10,18
-61,28




Summe
7.345,50
1.469,22
8.814,72




Summe gew. mit Anteil


0,35
2.570,93
514,23
3.085,15









Versicherung
354,00
70,80
424,80
354,00
70,80
424,80








Anmerkung: Durch Ausbau des 1. Stockes ergibt sich ein neuer Anteil bei Heizung und Strom:





geheizte Wohnfläche EG (ohne Abstellraum, Schlafzimmer, WC, Stgh.)
95,75




geheizte Wohnfläche 2. Stk. (Bad, Gästezimmer)
28,34




Summe geheizt (privat)
124,09




Geheizte Arbeitsräume (AZI Süd, Serverraum, AZI Nord)

86,52



Verhältnis
0,697236




erhöht (Kachelofen im EG, Sonnenkollektoren, höhere Temp. für AR)
0,75










Neuer Anteil bei Strom (isg. dzt. 4 eigene und 2 LeihPCs!!)
0,35










Telefon isg.
716,90
143,40
860,30


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710,30
142,10
852,40




1.710,60
342,10
2.052,70







Wechsel
1.704,00
340,80
2.044,80
6,60
1,30
7,90















Summe



716,90
143,40
860,30
















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ISDN
6.587,10
1.317,33
7.904,43


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758,70
151,73
910,43



Wechsel



1.704,00
340,80
2.044,80







1.072,90
214,60
1.287,50







1.003,80
200,70
1.204,50







15,00
3,00
18,00







880,80
176,10
1.056,90







1.151,90
230,40
1.382,30















Summe



6.587,10
1.317,33
7.904,43



























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Einkünfte Gewerbe
50.000,00
10.000,00
60.000,00








Gatte der Bw.
50.000,00
10.000,00
60.000,00












Summe
50.000,00
10.000,00
60.000,00













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Arbeitslose











Oktober


10.013,00



November


12.015,00




Summe


22.028,00



















Wohnung













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Datum
Text
brutto
netto
10 % USt
20 % USt






Wohnung Einkünfte

93.296,90









01-09/99
Miete+BK a 8.150,00
73.350,00



10/99
Miete+BK nach Abrechnung
3.646,90



11-12/99
Miete+BK a 8.150,00
16.300,00




Summe isg.
93.296,30




Summe aus BK zu 20% MwSt
8.016,00
6.680,00

1.336,00

Summe zu 10% MwSt
85.280,90
77.528,10
7.752,80









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Umsatzsteuer


4.540,00

Einkommen

37.265,24









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Wohnung Ausgaben
51.491,74
46.942,86
3.121,23
1.427,66





Haus- und Grundbes.bd.
550,00
458,30

91,70
Beitrag zum Rep.fonds
11.763,20
10.693,80
1.069,40

1,5 % AFA von 572.849,00
8.592,70
8.592,70


Wohnung Ausgaben
30.585,84
27.198,06
2.051,83
1.335,96
Allg.Kosten

19.789,95
1.979,00

Stgh.Beleuchtung

292,18

58,44
Aufzug:Strom

199,12

39,82
Heizkosten

5.899,77

1.179,95
Aufzug: Service

86,67
8,67

Aufzug: Wartung

641,66
64,17

Hausb.Wohnung

288,71

57,74







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Zusammenfassung












Umsatzsteuer
Gewerbe


7.937,00




(zu zahlen)
Wohnung


4.540,00













Umsatzsteuerzahlungen







Ust4/98
7.997,00







Ust97
8.631,00







Ust98
4.915,00
21.543,00
















Umsatzsteuervorauszahlung







Ust99
12.161,00







Ust99
902,00


-13.063,00














Rest/Guthaben




-586,00





}*)


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Einkommen
Gewerbe

-201,67






Wohnung

37.265,24






Unselbständig (Uni)
176.389,00
174.589,00






WerbKo
-1.800,00







Beteiligung Imperial

wird nachgereicht






Summe

211.652,57















Sonderausgaben

-10.000,00






außergewöhnliche Belastung
-47.297,07






Einkommen

154.355,50















Arbeitslose

22.028,00























EST
10 % für die ersten 50.000,00
5.000,00






22 % für die weiteren 100.000,00
22.000,00






32 % für die weiteren 6.145,46
1.393,76







28.393,76






(32-10)% für Arbeitslose
4.846,16














Allg. Steuerabsetzbetrag
-8.840,00






Pendlerpauschale
-4.000,00






Arbeitnehmerabsetzbetrag
-1.500,00






anrechenbare Lohnsteuer
-31.654,10






EST
-12.754,18















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Einkünfte





zu 20 %
zu 10 %
Summe
USt 20 %
USt 10 %
VSt
zu zahlen








Gewerbe
50.000,00

50.000,00
10.000,00

2.063,02
7.937,00
Wohnung
6.680,00
77.528,10
84.208,10
7.752,80
1.336,00
4.548,88
4.540,00








Summe
56.680,00
77.528,10
134.208,10
17.752,80
1.336,00
6.611,90
12.477,00









Ebenso wurde eine Rechnung über 21.559,99 S inkl. USt über eine Kombimatratze Frottee 100 x 200 x 15 cm, zwei Stück, Einzelpreis 8.983,33 S vom eingereicht.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde die Bw. durch die Abgabenbehörde I. Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen:

1. Vorsteuer:

Es bestehe die Absicht, die Vorsteuer in der Berufungsvorentscheidung mit 5.542,40 S anzusetzen (beantragt 6.611,90 S).

Begründung: Der in der vorgelegten Betriebskostenabrechnung enthaltene Beitrag zum Reparaturfonds enthalte keine Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug sei daher unzulässig.

2. Privatanteile:

Laut Erklärungsbeilagen betrage die beheizte Fläche 210,61 m², davon würden 86,52 m² betrieblich genutzt werden. Dies entspreche einem betrieblichen Anteil von lediglich 41,08 %. Dafür würden aber 75 % der Heizkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Es würden somit für 124,09 m² privat genutzte Gebäudefläche lediglich 3.462,82 S an Heizkosten als privat angesetzt werden. Da dies nicht nachvollziehbar sei, bestehe die Absicht, den Privatanteil von den Heizkosten auf 59 % zu erhöhen.

Von den Kosten für ISDN und Telefon seien offenbar keinerlei Privatanteile ausgeschieden worden. Um Stellungnahme werde gebeten.

3. Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Berichtigung des Einkommensteuerbescheides:

Das Finanzamt beabsichtige, für den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. eine Berichtigung durchzuführen. Aus der Überprüfung der vorgelegten Belege sei ersichtlich, dass für zwei Matratzen die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung beantragt worden sei (Wert 21.559,99 S). Da die Anschaffung von Matratzen, mag sie auch der Gesundheit förderlich sein, keine außergewöhnliche Belastung darstelle, bestehe die Absicht, die außergewöhnlichen Belastungen um diesen Betrag zu vermindern.

Mit Schreiben vom wurde von der Bw. wie folgt geantwortet:

Zu 1. Vorsteuerabzug für den Beitrag zum Reparaturkostenfonds

Der Beitrag zum Reparaturkostenfonds sei ein Pflichtbeitrag, der zur Bezahlung von Reparaturen herangezogen werde. Bei diesen Reparaturen würden Vorsteuern anfallen. Aus diesem Grund hätte sie Vorsteuern geltend gemacht. Dies treffe auch die Jahre 1997 bis 1999, in denen sie einen Vorsteuerabzug für die Beiträge zum Reparaturfonds geltend machen würde. Sie würde daher ersuchen, diese Jahre aufzurollen.

Im Zuge dieser Aufrollung würde sie ersuchen, das von ihr beantragte große Pendlerpauschale zu gewähren, das offensichtlich irrtümlich nicht gewährt worden sei. Es stehe ihr zu, weil die Fahrzeit Uni/Wohnort die zutreffende Zeitgrenze überschreite bzw. sogar (bei Besuch von Pflichtveranstaltungen) oftmals kein öffentliches Verkehrsmittel in ihren Wohnort mehr fahre. Der entsprechende Nachweis sei bereits vor Jahren erbracht worden.

Auch wären in den Formeln teilweise Fehler. Sie ersuche, auch diese Fehler zu korrigieren. Zu diesem Zweck hätte sie die Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuererklärungen der betroffenen Jahre unter diesem Gesichtspunkt neu erstellt und beigelegt. Die Änderungen seien fett gedruckt.

Im Jahr 1999 hätten die Vorsteuern von tatsächlich durchgeführten Reparaturen für die gesamte Anlage 3.105,90 S betragen.

Davon würden auf sie 1.838,00 S durch 100.000, ergebe 57,086442 S entfallen.
Dadurch würden sich jedoch die Ausgaben bei der Wohnungsvermietung um 1.069,40 S erhöhen.

Das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung werde zu 36.195,84 S. Sie würde bitten, dies bei der Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens zu berücksichtigen.

Zu 2. Kosten für ISDN und Telefon

Bei der Einkommensteuererklärung 1999 sei vom Telefon ein beruflicher Anteil von 30 % und von ISDN ein beruflicher Anteil von 50 % geltend gemacht worden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen

netto
USt
brutto
Tele
215,07
43,02
258,09
ISDN
3.293,60
658,70
3.952,30
in Summe
3.508,67
701,72
4.210,39


Jedoch sei offensichtlich bei der Aufstellung ein Fehler gemacht und der im April bezahlte Betrag für das Telefon in der Höhe von netto 1.710,60 S, Umsatzsteuer 342,10 S brutto 2.052,70 S nicht in der Summation berücksichtigt worden.

Damit seien 30 % davon bei Kosten und Vorsteuer zusätzlich zu berücksichtigen: netto 513,18 S, Umsatzsteuer 102,63 S, brutto 615,81 S (jeweils bei der Bw. und ihrem Gatten).

Ab sei auch das ISDN-Telefon privat benutzt worden. Zur Bestimmung des privaten Anteils werde im Folgenden ein Vergleich mit 1998 durchgeführt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Telefon isg.
davon fix
davon variabel
ISDN isg.
davon fix
davon variabel
isg.fix
isg.variabel
3.147,60
2.308,80
838,80
5.210,30
3.744,00
1.466,30
6.052,80
2.305,10

Anteil an isg.variabel
0,363888768


0,636111232




Von den analogen Telefonkosten wären bisher 40 % als privat angesetzt worden, sodass der private Anteil an den gesamten variablen Kosten mit 0,145555507 (Stand 1998) nach oben begrenzt sei.

Somit werde für das Jahr 1999 ein privater Anteil von 0,15 beantragt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dies ergibt für die Kosten (ISDN 4-12)

3.051,50
610,20
3.661,70
einen privaten Kostenanteil
0,15
457,73
91,53
549,26
einen beruflichen Kostenanteil
0,85
2.593,78
518,67
3.112,45


Ziehe man die Hälfte des privaten Kostenanteils von den auf Grund des Fehlers zusätzlich zu berücksichtigenden Kosten und Vorsteuern ab, so ergebe sich zu Gunsten der Bw. bzw. ihrem Gatten je ein Guthaben in der Höhe von:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
228,86
45,77
274,63
513,18
102,63
615,81
284,32
56,87
341,18


Die Bw. würde bitten, dies zu berücksichtigen.

Zu 2. Privatanteile bei der Beheizung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
geheizte Wohnfläche EG (ohne Abstellraum, Schlafzimmer, WC, StGh.)
95,75

geheizte Wohnfläche 2.Stk. (Bad, Gästezimmer)
28,34

Summe geheizt (privat)
124,09

Geheizte Arbeitsräume (AZI Süd, Serverraum, AZI Nord)

86,52
Geheizte Fläche insgesamt
210,61

Anteil der Arbeitsräume (nach m²)
0,410806704



Der Anteil von 75 % sei geschätzt worden. Immerhin hätte sie im Herbst, Winter und Frühjahr fast täglich den Kachelofen (mit dem cirka 80 m² beheizbar seien, siehe Steuererklärung 1988) zu cirka 3/5 geheizt und damit grob geschätzt 80 x 3/5 = 48 m² "Heizbeitrag" geleistet. Da die Innentüren bei der Bw. (außer zu Schlafzimmer, Abstellraum, WC, Stiegenhaus und Windfang Ost) immer (zumindest teilweise) offen stehen würden, würden somit 85,75 "mitgeheizt". Dies wirke sich insbesondere im Frühjahr und Herbst stärker aus als die oben angeführten 48 m², da die Heizperiode für das Erdgeschoss sich dadurch effektiv verkürze.

Der Anteil von 75 % lasse sich auch wie folgt berechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Anteil

Erdgeschoss Fußbodenheizung (Raumtemperatur cirka 21 Grad):
(um cirka 4 Grad geringere Raumtemperatur benötigt; pro Grad Raumtemperatur cirka 6% Ersparnis)
(Niedertemperaturheizung: geringere Kosten: cirka 0,6% Ersparnis)
95,75
0,70
67,03
Davon werde durch Kachelofen eine Heizleistung von mindestens 48 m² erzielt


-48,00
2. Stk. Gästezimmer (Schlafraum) und Bad (zu 95% nur als WC beruflich genutzt)
(im Jahr 1999 nur 1 Übernachtung am )
(nur temperiert, ca. 18 Grad, das heißt mind. 7 Grad weniger, kürzere Heizperiode)
28,34
0,30
8,50
de facto mit Zentralheizung erzielte Heizleistung für privat


27,53
2.Stk. Arbeitsräume, voll geheizt (ca. 25 Grad)
86,52
1,00
86,52
reduzierte Summe der mit Zentralheizung erzielten Heizleistung


114,05
reduzierte Summe/Arbeitsräume


0,758634598

Anmerkung: Korrekterweise hätte ein Anteil für die berufliche Nutzung des Bades im ersten Stock als WC ausgewiesen werden müssen. Dadurch würde der Anteil noch erhöht.

Zu 3. Berichtigung des Einkommensteuerbescheides:

Der beigelegte Beleg laute auf zwei Matratzen, insgesamt 21.560,00 S. Davon seien als außergewöhnliche Belastung laut beiliegender Aufstellung 5.749,33 S beantragt worden.

Dieser Betrag ergebe sich aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Preis der Matratze
21.560,00/2=
10.780,00
Restnutzungsdauer der im Jahre 1991 angeschafften (sehr teuren, weil gesundheitsfördernden) Latex-Matratzen: 8 von 15 Jahren =

0,533333333
Preis * Nutzungsdauer =

5.749,333333

Die Anschaffung dieser Matratzen wäre ohne weiteren Zeitverzug unumgänglich notwendig gewesen, um nicht nur beträchtliche Schmerzen, die letztendlich eine Folge ihrer langen Krankheit (1993) seien, sondern auch weitere Schädigungen einzuschränken bzw. zu beseitigen, um dadurch ihre Beweglichkeit und Arbeits- und Steuerzahlfähigkeit zu erhalten.

Dies hätte durch die Therapien alleine nicht erzielt werden können (was man nicht zuletzt daran erkennen könne, dass nach der bei dieser Art Matratzen üblichen Gewöhnungszeit von cirka sechs Wochen keine weiteren Orthopädietermine (Schmerzspritzen) mehr nötig gewesen wären).

Aus oben angeführten Gründen sei die Anschaffung der Matratze den Kosten einer Schmerztherapie, einer Operation und ähnlichen Maßnahmen gleichzusetzen. Auch die Notwendigkeit der sofortigen Anschaffung zur Verhinderung weiterer irreversibler Schäden resultiere in einer außergewöhnlichen Belastung im wahrsten Sinne des Wortes.

Weiters würde sie darauf hinweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeitspension bzw. schon der Alleinverdienerfreibetrag für ihren Mann dem Staat teurer komme, vom Entfall ihrer Steuern ganz zu schweigen.

Derart detaillierte Gesundheitsauskünfte seien zumindest ungewöhnlich. Sie ersuche daher, diese Informationen absolut vertraulich zu behandeln.

3. Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Berichtigung des Einkommensteuerbescheides:

Zusammenfassung

Berichtigungen für 1999

a)Telefon und ISDN: Gutschrift in der Höhe von netto 284,30 S, Umsatzsteuer 56,87 S, brutto 341,18 S.

b)Großes Pendlerpauschale: Im Lohnzettel sei das große Pendlerpauschale ausgewiesen und beantragt worden. Da die Fahrzeit zur Uni nicht kleiner geworden wäre (und außerdem Busfahren bei ihren Wirbelsäulenproblemen unzumutbar sei), stehe ihr das große Pendlerpauschale zu. Der Verkehrsabsetzbetrag sei in ihrer a priori Übersicht jedoch irrtümlich mit 4.000,00 S angesetzt worden. Sie würde bitten, dies anlässlich der Wiederaufnahme des Verfahrens zu korrigieren: Verkehrsabsetzbetrag 6.480,00 S statt 4.000,00 S: Differenz: 4.640,00 S.

c)Korrektur der Betriebskostenabrechnung wegen der zu Unrecht abgezogenen Vorsteuer statt 1.069,50 S Vorsteuern vom Reparaturfonds 57,01 S, dafür Einkommensverringerung um 1.069,40 S.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe
5.993,70
113,97
341,18
Summe Vorsteuern

113,97

zu Unrecht einbehaltene Vorsteuer (Beitrag Rep.Fond)

-1.069,50

Zahllast Vorsteuern

955,53



Folgende Einnahmen/Ausgaben/Rechnung wurde beigelegt:

Die Änderungen würden fett gedruckt sein:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ein/Ausgabenrechnung Gewerbebetrieb ===============================








Text
Anteil
Netto
MwSt
Brutto
Ntosum
MwStSum
BtoSum

Einkünfte/Ausgaben Aufstellung






Ausgaben isg.
Ausgaben inkl. Abschreibung
Kanzleierweiterung: Invest 97 (Abschrbg 10 J.) 0,1



8.188,00
0,00
8.188,00
Kanzleierweiterung: Invest 98 ( Abschrbg 10 J.) 0,1



5.256,60
0,00
5.256,60
Kanzleierweiterung Kleinmaterial 1999 (nur bei WM! AZI alt Süd)







Bürobedarf

150,00
30,00
212,00
150,00
30,00
212,00
Gewerbeschein ()

850,00
0,00
850,00
850,00
0,00
850,00
Sozialversicherung (selbständig)

4.048,70
0,00
4.048,70
4.048,70
0,00
4.048,70
Umsatzsteuerzahlungen

21.543,00

21.543,00
21.543,00

21.543,00
Telefon
0,3
728,25
145,65
873,90
728,25
145,65
873,90
ISDN
0,5
1.767,80
353,60
2.121,40
1.767,80
353,60
2.121,40
ISDN ab April
0,425
1.296,90
259,30
1.556,20
1.296,90
259,30
1.556,20
Kanzlei Betriebskosten
0,5
6.656,70
1.331,30
7.988,00
6.656,70
1.331,30
7.988,00








Summe Ausgaben/Abschreibung

37.041,35
2.119,85
39.193,20
50.485,95
2.119,85
52.637,80








Einkünfte Gewerbe

50.000,00
10.000,00
60.000,00
50.000,00
10.000,00
60.000,00
Arbeitslose

22.028,00

22.028,00
22.028,00

22.028,00








Umsatzsteuer


7.880,15




Gewinn




-485,95


















Datum
Text
Netto
MwSt
Brutto
Ntosum
MwStSum
BtoSum




Sozialversicherung
4.048,7
0,00
4.048,7









2.032,90






2.015,80






Summe
4.048,70





















Kanzleierweiterung Kleinmaterial 1999 (für den Gatten der Bw.); Azi Süd)
5.881,17
1.176,23
7.057,40








Hohlraummetalldübel
39,92
7,98
47,90



Lampen für Serverraum
298,33
59,67
358,00



Fußbodenleisten AziSüd, Isolierband
216,42
43,28
259,70



Fußboden-+Dachbrand-schutzschalung
4.538,17
907,63
5.445,80



Gillhofer: Parkettlack und Verdünner und Pinsel
649,17
129,83
779,00



Baumfax: Fußbodenabschluss
66,58
13,32
79,90




Isolierband
16,67
3,33
20,00



Einziehdraht
197,50
39,50
237,00



2 Wippen für Taster
51,67
10,33
62,00



Taster
65,83
13,17
79,00



2 1-fach Rahmen
38,33
7,67
46,00




1 Steckdose (o. Deckel) AZI Süd, Süd
40,83
8,17
49,00



Kabelkanal
57,50
11,50
69,00



Lagerhaus: 2 Schalterdosen (AZI Süd)
5,00
1,00
6,00




Lagerhaus: Putzmörtel (für AZI Süd)
77,33
15,47
92,80



Gillhofer: Wipp-Taster
65,83
13,17
79,00




Treppenschiene
54,17
10,83
65,00




Summe
5.881,17
1.176,23
7.057,40



















Bürobedarf
150,00
30,00
212,00








Stundungsansuchen Stempelmarke
150,00
30,00
180,00



Stundungsansuchen Briefmarken


32,00




Summe
150,00
30,00
212,00





















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Betriebskosten Kanzlei isg.
13.313,40
2.662,65
15.976,05








Zentralheizung (Rauchfangkehrer)
243,30
48,70
292,00



04-06/1999
Zentralheizung (Rauchfangkehrer)
121,70
24,30
146,00



Zentralheizung (Rauchfangkehrer)
121,70
24,30
146,00



Wartung
1.692,00
338,40
2.030,40



Wartung und Reparatur
3.734,00
746,80
4.480,80



Heizöl
7.938,60
1.587,66
9.526,26




Summe
13.851,30
2.770,16
16.621,46




Summe gewichtet mit Anteil


0,7500
10.388,48
2.077,62
12.466,10








01-08/99
Strom: 8 Monate zu 782,00
5.213,30
1.042,70
6.256,00



09-12/99
Strom: 4 Monate zu 655,00
2.183,30
436,70
2.620,00




Guthaben rücküberwiesen
-51,10
-10,18
-61,28




Summe
7.345,50
1.469,22
8.814,72




Summe gew. mit Anteil


0,35
2.570,93
514,23
3.085,15









Versicherung
354,00
70,80
424,80
354,00
70,80
424,80








Anmerkung: Durch Ausbau des 1. Stockes ergibt sich ein neuer Anteil bei Heizung und Strom:





geheizte Wohnfläche EG (ohne Abstellraum, Schlafzimmer, WC, Stgh.)
95,75




geheizte Wohnfläche 2. Stk. (Bad, Gästezimmer)
28,34




Summe geheizt (privat)
124,09




Geheizte Arbeitsräume (AZI Süd, Serverraum, AZI Nord)

86,52



Verhältnis
0,697236




erhöht (Kachelofen im EG, Sonnenkollektoren, höhere Temp. für AR)
0,75










Neuer Anteil bei Strom (isg. dzt. 4 eigene und 2 LeihPCs!!)
0,35










Telefon isg.
2.427,50
485,50
2.913,00


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710,30
142,10
852,40




1.710,60
342,10
2.052,70
1.710,60
342,10
2.052,70




Wechsel
1.704,00
340,80
2.044,80
6,60
1,30
7,90















Summe



2.427,50
485,50
2.913,00
















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ISDN
3.535,60
707,13
4.242,73


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758,70
151,73
910,43



Wechsel



1.704,00
340,80
2.044,80







1.072,90
214,60
1.287,50




Summe:



3.535,60
707,13
4.242,73
















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ISDN ab April








3.051,50
610,20
3.661,70




1.003,80
200,70
1.204,50







15,00
3,00
18,00







880,80
176,10
1.056,90







1.151,90
230,40
1.382,30















Summe



3.051,50
610,20
3.661,70



























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Einkünfte Gewerbe
50.000,00
10.000,00
60.000,00








Gatte der Bw.
50.000,00
10.000,00
60.000,00












Summe
50.000,00
10.000,00
60.000,00



















Arbeitslose











Oktober


10.013,00



November


12.015,00




Summe


22.028,00





















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Wohnung













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Datum
Text
brutto
netto
10 % USt
20 % USt






Wohnung Einkünfte

93.296,90









01-09/99
Miete+BK a 8.150,00
73.350,00



10/99
Miete+BK nach Abrechnung
3.646,90



11-12/99
Miete+BK a 8.150,00
16.300,00




Summe isg.
93.296,30




Summe aus BK zu 20% MwSt
8.016,00
6.680,00

1.336,00

Summe zu 10% MwSt
85.280,90
77.528,10
7.752,80









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Umsatzsteuer


5.558,00

Einkommen

36.195,84









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Wohnung Ausgaben
51.491,74
48.012,26
2.102,93
1.427,66





Haus- und Grundbes.bd.
550,00
458,30

91,70
Beitrag zum Rep.fonds
11.763,20
11.763,20


1,5 % AFA von 572.849,00
8.592,70
8.592,70
51,10

Wohnung Ausgaben
30.585,84
27.198,06
2.051,83
1.335,96
Allg.Kosten

19.789,95
1.979,00

Stgh.Beleuchtung

292,18

58,44
Aufzug:Strom

199,12

39,82
Heizkosten

5.899,77

1.179,95
Aufzug: Service

86,67
8,67

Aufzug: Wartung

641,66
64,17

Hausb.Wohnung

288,71

57,74







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Zusammenfassung












Umsatzsteuer
Gewerbe


7.880,00




(zu zahlen)
Wohnung


5.558,00













Umsatzsteuerzahlungen







Ust4/98
7.997,00







Ust97
8.631,00







Ust98
4.915,00
21.543,00
















Umsatzsteuervorauszahlung







Ust99
12.161,00







Ust99
902,00


-13.063,00














Last




375,00




bisheriges Guthaben




586,00




Differenz




961,00





}*)


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Einkommen
Gewerbe

-485,95






Wohnung

36.195,84






Unselbständig (Uni)
176.391,00
174.591,00






WerbKo
-1.800,00







Beteiligung Imperial

wird nachgereicht






Summe

210.300,89















Sonderausgaben

-10.000,00






außergewöhnliche Belastung
-47.297,07






Diätverpflegung

-6.600,00






Selbstbehalt

23.740,00






Einkommen

170.143,82















Arbeitslose

22.028,00





Est Korrektur









Einkommen uns.+Gewerbe

176.703,05






*365/279

215.931,3577






dazu: Wohnung








Sonderausgaben








Werbungskosten








außergew.Belastung

211.970,12














EST
10 % für die ersten 50.000,00
5.000,00






22 % für die weiteren 100.000,00
22.000,00






32 % für die weiteren 61.970,12
19.830,44





Est vor Abzug der Absetzbeträge

46.830,44














Allg. Steuerabsetzbetrag
-8.840,00






Pendlerpauschale (Jan. - Sept.)
-6.480,00






Arbeitnehmerabsetzbetrag
-1.500,00





ESt nach Abzug der Absetzbeträge

30.770,44





Durchschnittssteuersatz
30.770,44 durch 211.970,12
0,145164041





ESt gemäß Durchschnittssteuersatz
13,5
22.969,42






Steuer 6%
1.634,94





Einkommensteuer

24.904,36






anrechenbare Lohnsteuer
-31.654,10





festzusetzende ESt

-7.050,00







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Einkünfte





zu 20 %
zu 10 %
Summe
USt 20 %
USt 10 %
VSt
zu zahlen








Gewerbe
50.000,00

50.000,00
10.000,00

2.119,85
7.880,00
Wohnung
6.680,00
77.528,10
84.208,10
7.752,80
1.336,00
3.530,58
5.558,00








Summe
56.680,00
77.528,10
134.208,10
17.752,80
1.336,00
5.650,43
13.438,00










Weiters würde um Herabsetzung der ESt-VZ ersucht werden, da die gewerbliche Tätigkeit nur aus fallweisen Projekten bestehen würde.


Am erging der Wiederaufnahmebescheid im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 1999 und der dazugehörige neue Sachbescheid.

Ebenso am erging die Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO im Hinblick auf den Umsatzsteuerbescheid 1999.

Dies mit folgender Begründung:

1. Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 1999:

-Die Anerkennung von Vorsteuern für offensichtlich nicht weiterverrechnete tatsächliche Reparaturkosten im Zusammenhang mit der Vermietung sei nicht möglich.

-Auch die in der Vorhaltsbeantwortung durchgeführten und logisch nicht immer nachvollziehbaren Berechnungen zu den Privatanteilen Telefon und Heizung würden nichts daran zu ändern vermögen, dass die ausgeschiedenen Privatanteile zu niedrig und unsachlich seien. Rechne man die von der Bw. ermittelten Privatanteile beim Telefon zusammen, so komme man auf einen Betrag von 1.577,62 S brutto. Der Privatanteil sei vom Finanzamt um weitere 1.500,00 S brutto erhöht worden, um einen glaubwürdigen und der Lebenserfahrung entsprechenden Wert anzusetzen.

Bei den Heizkosten seien für 124,09 m² privat genutzter Wohnfläche lediglich 3.462,82 S netto an Heizkosten als privat ausgeschieden worden, während für 86,52 m² betrieblich genutzter Fläche 10.388,41 S angesetzt worden seien.

Es sei daher offensichtlich, dass der Privatanteil unzureichend angesetzt worden sei. Unter Berücksichtigung der Argumentation in der Vorhaltsbeantwortung der Bw. sei der Privatanteil trotz der Flächenverhältnisse nur auf 50 % der Gesamtheizkosten erhöht worden.

Darstellung der Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorsteuern laut Vorhalt vom
5.542,40 S
Vorsteuer zusätzliche Telefonkosten laut Vorhaltsbeantwortung
102,63 S
zusätzlicher Privatanteil Telefonkosten laut Vorhaltsbeantwortung (1/2 Anteil)
-45,12 S
zusätzlicher Privatanteil Telefonkosten laut Finanzamt (1.500,00 S brutto, ½ Anteil)
-125,00 S
zusätzlicher Privatanteil Heizung laut Finanzamt (von 25% auf 50%, ½ Anteil)
-346,28 S
Vorsteuern 1999 laut BVE
5.128,63 S

2. Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999:

Dem Finanzamt sei durch die von der Bw. eingebrachten Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1999 nachträglich bekannt geworden, dass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie des Pendlerpauschales und der außergewöhnlichen Belastungen unrichtig gewesen wäre. Da sich durch die erforderlichen Änderungen erhebliche steuerliche Auswirkungen ergeben würden, wäre bei der gemäß § 20 BAO durchzuführenden Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Zweckmäßigkeit und Billigkeit dem Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse an der Rechtskraft der Bescheide.

3. Neuer Bescheid Einkommensteuer 1999:

-Auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung zur Umsatzsteuer 1999 werde verwiesen.

-Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien wie folgt ermittelt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verlust laut Erstbescheid
-201,67 S
zusätzliche Telefonkosten laut Vorhaltsbeantwortung
-513,18 S
zusätzlicher Privatanteil Telefonkosten laut Vorhaltsbeantwortung (1/2 Anteil)
228,56 S
zusätzlicher Privatanteil Telefonkosten laut Finanzamt (1.500,00 S brutto, ½ Anteil)
625,00 S
zusätzlicher Privatanteil Heizung laut Finanzamt (von 25% auf 50%, ½ Anteil)
1.731,40 S
Gewinn 1999 laut BVE
1.870,11 S

-Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien wie folgt ermittelt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überschuss Vermietung laut Erstbescheid
37.265,24 S
nicht anerkannte Vorsteuer Reparaturkostenfonds
-1.069,40 S

36.195,84 S

-Die außergewöhnlichen Belastungen seien wie folgt ermittelt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a.g. Belastungen laut Erstbescheid
53.897,00 S
- Matratze
5.749,33 S
a.g. Belastung laut BVE
48.147,67 S

Bei Vorliegen einer Krankheit würden grundsätzlich auch Heilbehelfe (zum Beispiel Zahnersatz, Sehbehelfe etc.) als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können. Bei einer Matratze handle es sich jedoch nicht um einen Heilbehelf. Es handle sich somit nicht um eine außergewöhnliche Belastung. Nach Ansicht des Finanzamtes würden nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung vorliegen.

-Pendlerpauschale:

Entgegen den Ausführungen in den Beilagen zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 sei das Pendlerpauschale vom Arbeitgeber der Bw. in den Jahren 1997 bis 1999 jeweils in voller Höhe berücksichtigt worden. Insoweit gehe die Anregung der Bw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Einkommensteuer 1999 ins Leere. Allerdings würde nach Ansicht des Finanzamtes vom Arbeitgeber das große Pendlerpauschale jeweils zu Unrecht berücksichtigt worden sein.

Gemäß LStR 1999 Rz 255 sei bei einer einfachen Wegstrecke von 20 bis 40 km eine Wegzeit von zwei Stunden zumutbar. Gemäß LStR 1999 Rz 257 sei überdies eine möglichst optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zum Beispiel "Park and Ride") zu unterstellen.

Auf Grund der ausgezeichneten Busverbindungen (siehe Fahrpläne Bundesbus) zwischen T. und L. sei es auf jeden Fall möglich, unter Berücksichtigung der oben angeführten Grundsätze morgens innerhalb von zwei Stunden zum Dienstort sowie nachmittags/abends innerhalb von zwei Stunden zur Wohnung zurückzukehren.

Die von der Bw. angeführte Unzumutbarkeit wegen Krankheit sei ebenfalls nicht gegeben: Gemäß LStR 1999 Rz 264 liege eine solche nur dann vor, wenn eine dauernde starke Gehbehinderung vorliege und der Behinderte eine Bescheinigung gemäß § 29 lit b StVO besitze oder infolge seiner Behinderung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sei.

Es könne daher nur das kleine Pendlerpauschale vom Finanzamt anerkannt werden. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wären entsprechend zu korrigieren gewesen.

Der Lohnzettel sei entsprechend angepasst worden.

Innerhalb offener Frist wurde Berufung gegen den Einkommen- und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 eingebracht.

Dies mit folgender Begründung:

Es werde berufen gegen die Entscheidung im Hinblick auf die Privatanteile bei Telefon und Heizung:

Die von der Bw. ausgeschiedenen Privatanteile seien als "zu niedrig und unsachlich" bezeichnet worden, da die in der Vorhaltsbeantwortung durchgeführten Berechnungen "logisch nicht immer nachvollziehbar" gewesen wären, und in der Folge ein "der Lebenserfahrung" des Bearbeiters entsprechender Wert angesetzt worden sei.

Im Folgenden werde detailliert erklärt, wie die Berechnungen der Vorhaltsbeantwortung erstellt worden seien und warum diese Berechnungen den Lebensumständen der Bw., die sich von den Lebensumständen der durchschnittlichen österreichischen Familie durchaus beträchtlich unterscheiden würden, entsprächen.

1. Privatanteile beim Telefon

1.1. Detaillierte Beschreibung der in der Vorhaltsbeantwortung inkludierten Tabellenkalkulation

Die Bw. und ihr Gatte hätten ISDN bis zum parallel zum analogen Anschluss und ausschließlich beruflich genutzt. Seit sei der analoge Anschluss abgemeldet worden. Seither werde ISDN auch privat (über ein neu angeschafftes ISDN - Telefon) genutzt.

Der analoge Anschluss sei auch beruflich genutzt worden und zwar in den Jahren davor zu mindestens 30 % durch die Bw. und ihren Gatten. Dazu würden berufliche Telefonate zählen ebenso wie etwaige Datenübertragungen per Modem.

Zu den beruflichen Telefonaten würden insbesondere die Telefonate mit Firmen (Projekte, Projektbeschaffung), bei denen man sich bekanntlich nicht "kurz fassen" könne, Telefonate wegen der vermieteten/zu vermietenden Wohnung oder auch diverse Telefonate/Auskunftseinholung mit/bei dem Finanzamt und Ähnliches gehören.

Zur Bestimmung des privaten Anteils an den ISDN-Kosten ab sei ein Vergleich mit dem Vorjahr im Hinblick auf die variablen Kosten durchgeführt worden. Die variablen Kosten seien deshalb für den Vergleich herangezogen worden, weil sie die Verbindungsentgelte darstellen würden und somit den tatsächlichen Stand widerspiegeln würden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Kosten für den analogen Anschluss im Jahr 1998, insgesamt
3.147,60 S
setzten sich zusammen aus

fixen Kosten (Anschluss und Miete des Apparates)
2.308,80 S
und variablen Kosten (Verbindungsentgelte)
838,80 S
Die Kosten für ISDN im Jahr 1998, insgesamt
5.210,30 S
setzten sich zusammen aus

fixen Kosten (Anschluss)
3.744,00 S
und variablen Kosten (Verbindungsentgelte)
1.466,30 S


Die gesamten variablen Kosten für ISDN und den analogen Anschluss würden sich als Summe der variablen Kosten für ISDN (nämlich 1.466,30 S) und der variablen Kosten für den analogen Anschluss (nämlich 838,80 S), zusammen also 2.305,10 S, ergeben.

Nun sei der Anteil der variablen Kosten für ISDN (nämlich 1.466,30 S) an den gesamten variablen Kosten (nämlich 2.305,10 S) mit 0,636111232 bestimmt worden. Ebenso sei der Anteil der variablen Kosten für den analogen Anschluss (nämlich 838,80 S) an den gesamten variablen Kosten (nämlich 2.305,10 S) mit 0,363888768 bestimmt worden.

Von diesen 36,39 % variablen Kosten würden wie bisher schon 40 % für Privatgespräche entfallen. 40 % von 36,69 % seien 14,56 %. Dieser Betrag sei zu 15 % auf(!)gerundet und als Privatanteil ausgewiesen worden.

1.2. Lebensumstände kontra Lebenserfahrung

Da sich die Lebensumstände der Bw. und ihres Gatten beträchtlich vom Durchschnittsösterreicher unterscheiden würden, würde sie beantragten, der tatsächlichen Situation den Vorrang vor einer Lebenserfahrung zu geben, die sich nur auf den Durchschnittsösterreicher beziehen könne.

Erstens seien der Großteil der Verbindungskosten auf Datenübertragungen zurückzuführen und damit eindeutig beruflich bedingt. Diese erkenne man nicht zuletzt daran, dass allein die ISDN-Kosten in den vergangenen Jahren fast das doppelte der analogen Kosten betragen hätten und ständig steigen würden. Zu dem würden noch etwaige Datenübertragungen per Modem kommen.

Zweitens seien die beruflich geführten Gespräche, zum Beispiel Telefonate mit Firmen (Projekte, Projektbeschaffung), bei denen man sich bekanntlich nicht "kurz fassen" könne, durchwegs länger als Privatgespräche. Insbesondere sei sie auf Grund der Tatsache, dass sie ihre "Geschäfte" von zu Hause aus führe und - wenn ihr Mann mit dem Auto in der Arbeit sei - keine Fahrtmöglichkeit hätte, vermehrt auf das Telefon angewiesen.

Gerade auch im Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung würden beträchtliche Telefonkosten anfallen (nicht nur anlässlich einer Neuvermietung): So müsse sie sich einmal um die Folgekosten eines Rohrbruchs kümmern, die die Hausverwaltung von ihr eingefordert hätte, weil sich die Versicherung ihrer damaligen Mieter und die Hausversicherung nicht einigen hätten können, in wessen Zuständigkeitsbereich dieser Versicherungsfall fallen würde. In diesem Zusammenhang hätte sie selbstverständlich nicht nur mit den beteiligten Parteien telefoniert, sondern auch entsprechende Auskünfte bei ihrer eigenen Versicherung eingeholt.

Im Jahr 1999 hätte sie unter Anderem Klagen der anderen Bewohner der Wohnanlage, in der sich ihre an einen jungen Mann und seine behinderte Mutter vermietete Wohnung befinde, nachgehen müssen, die behauptet hätten, der junge Mann würde lautstarke Partys feiern und die Ruhe stören. Sie hätte zu diesem Zweck auch eine telefonische Rechtsauskunft eingeholt, inwieweit sie zu einem derartigen Eingreifen berechtigt und verpflichtet sei.

Drittens hätten die Bw. und ihr Gatte nur sehr geringen Bedarf an privaten Gesprächen. Zum einen hätten sie keine Kinder und kaum Verwandtschaft. Eltern und Schwester ihres Mannes seien ebenso wie ihre Mutter bereits verstorben.

Viertens würden ihr und ihrem Gatten die beträchtlichen, zusätzlich zur regulären Anstellung durchgeführten beruflichen Arbeiten nur sehr wenig Zeit für private Zwecke lassen. So hätten sie zum Beispiel in ihrer eigenen Eigentumswohnung in Gallneukirchen (also bis 1989, wahrscheinlich als Einzige in der gesamten Wohnanlage) gar kein Telefon gehabt. Es sei also durchaus verständlich, dass sie privat das Telefon kaum nutzen würde.

Sie würden auch zu den wenigen österreichischen Familien ohne Handybesitzer zählen.

Der analoge Anschluss hätte bereits bei Kauf der Liegenschaft bestanden und sei wegen des geplanten (inzwischen schon längst fertig gestellten) Hausbaues übernommen worden. Private Gespräche hätten in erster Linie den Charakter von Terminvereinbarungen (Arztbesuche, Tierarzt, Schmied, Freunde) gehabt.

Wie wenig die vom Finanzamt zu Grunde gelegte Lebenserfahrung den Tatsachen entspreche, erkenne man nicht zuletzt daran, dass der vom Finanzamt angesetzte private Anteil in der Höhe von 3.557,00 S ca. 34 % von den Gesamtkosten 1999 (Telefon 2.570,30 S + ISDN 7.904,40 S = 10.474,40 S) ausmache. Im Jahr 1998 hätten die analogen Kosten (3.147,60 S) 37 % der gesamten Telefonkosten betragen. Der Lebenserfahrung des Finanzamts zufolge wären 1998 fast die gesamten analogen Telefonkosten privat angefallen, was ganz eindeutig nicht stimme.

Außerdem seien die Verbindungskosten im Jahr 1999 gesunken. Trotzdem nehme das Finanzamt aus ihr unerfindlichen Gründen an, dass die privaten Telefonkosten um 10 % höher seien als die gesamten analogen Telefonkosten 1998!

Sie würde daher beantragen, dem privaten Telefonkostenanteil von 15 % stattzugeben.

2. Privatanteil bei der Heizung

Im Folgenden würde sie detailliert und mit Zitaten die in der Vorhaltsbeantwortung dargestellten Berechnungen beschreiben.

Die geheizte Wohnfläche im Erdgeschoss betrage 96,75 m², die geheizte Fläche der Arbeitsräume im ersten Stock betrage 86,52 m². Zusätzlich würden im ersten Stock ein vornehmlich beruflich benutztes WC (mit Waschbecken und Dusche) und ein Gästezimmer temperiert werden, zusammen 28,34 m².

Bei den folgenden Berechnungen werde die private Situation in Relation zur Situation in den Arbeitsräumen dargestellt, die Situation in den Arbeitsräumen also als Bezugspunkt (mit jeweils 100 %) angenommen.

Wesentliche Faktoren für die Heizkosten seien

a.die Temperatur

b.die Art der Heizung

c.die Art der Warmwasserbereitung.

Zu a):

a1:

Die Temperatur im Arbeitsbereich betrage cirka 25 Grad, die im Wohnbereich im Erdgeschoss cirka 20 - 21 Grad. Der Grund für die höhere Temperatur in den Arbeitsräumen liege einerseits darin, dass man sich bei Bildschirmarbeit, insbesondere bei Programmierung, kaum bewege, und andererseits darin, dass eine Fußboden- und Kachelofenheizung im Gegensatz zu einer Konvektorheizung bereits bei einer geringeren Raumtemperatur ein größeres Wärmegefühl vermittle (Strahlungswärme).

Wie man in diversen Energiesparbroschüren (zum Beispiel Raiffeisen Wohnwelt 3/2000, Seite 33 f) nachlesen könne, bringe 1 Grad weniger Temperatur eine Heizkostenersparnis von 6 %, unabhängig von der Art der Erzeugung. 4 Grad Differenz (zwischen Bezugspunkt Arbeitsräume, 25 Grad, und private Räume im Erdgeschoss, 20 - 21 Grad) würden damit eine Heizkostenersparnis von 24 % ergeben.

a2:

Gästezimmer und Bad seien nur temperiert, das heißt mit einer Durchschnittstemperatur von 18 Grad angesetzt worden. Dies ergebe bei einer Differenz von 7 Grad (zwischen Bezugspunkt Arbeitsräume, 25 Grad und diesen Räumen) eine Ersparnis von 42 % bei den Heizkosten. Außerdem sei bei einer Wohnraumtemperatur von nur 18 Grad die Heizperiode kürzer (cirka sechs Monate statt wie sonst cirka sieben Monate, das hieße um cirka ein Monat von cirka sieben Monaten kürzer, also um 1/7 kürzer, das hieße cirka 14 %).

Auf Grund der beruflichen Nutzung des WCs sei die Ersparnis von 56 % auf 70 % aufgerundet worden, sodass sich für Gästezimmer und Bad zusammen 70 % Ersparnis gegenüber den Arbeitsräumen ergebe. Der Aufrundungsfaktor (14 %) sei durch das Flächenverhältnis (4,2 m² WC von 28,34 m² = 14,8 %) multipliziert mit dem Anteil der beruflichen Nutzung (0,95) bestimmt worden.
Auf Grund dieser 70 %igen Heizkostenersparnis sei die Fläche 28,34 m² nur mit einem Faktor von 0,3 in die "Zusammenfassung der bereinigten Heizkosten" übernommen worden.

Zu b):

Im Erdgeschoss hätten die Bw. und ihr Gatte eine zentrale Fußbodenheizung und einen Kachelofen, der - voll befüllt - cirka 80 m² Heizkapazität habe.

Im ersten Stock hätten sie ausschließlich Zentralheizung (Heizkörper).

b1: Kachelofen:

Die Bw. heize den Kachelofen durchwegs zu 3/5, das heißt so, dass die unteren drei der fünf Reihen heiß seien (da die unteren zwei Reihen einen um mindestens 1 m größeren Umfang hätten, sie dieser Wert de facto höher). 3/5 von 80 m² seien 48 m². Die von ihr erbrachte Heizleistung betrage also mindestens 48 m², das sei die Hälfte des Wohnbereiches im Erdgeschoss. Dass dieser Wert eine Untergrenze darstelle, hätte sich Mitte November des Jahres 2000 gezeigt: Die Zentralheizung wäre von Mittwoch 21.00 Uhr bis Montag 14.00 Uhr nicht einsatzfähig (Reparaturen) gewesen; es wäre auf Grund der Kälte unmöglich gewesen, sich im ersten Stock aufzuhalten, das Erdgeschoss sei jedoch ausreichend durch den Kachelofen erwärmt gewesen.

b2: Kachelofen/Heizperiode:

Außerdem werde durch die Beheizung des Kachelofens die Heizperiode um cirka einen Monat verkürzt, sodass - ohne Arbeitsräume - die Heizung noch abgeschaltet bleiben könnte. Dies bringe mindestens eine Ersparnis von 1/7 = 14 %.

b3: Niedertemperaturheizung im Erdgeschoss, Konvektorheizung im ersten Stock:

Die Fußbodenheizung sei eine Niedertemperaturheizung und benötige 28 - 32 Grad. Die Heizkörper würden 42 - 45 Grad benötigen. Daraus folge, dass man mit einem erheizten Kessel Wasser cirka 45/32 = 1,4 x so lange eine Niedertemperaturheizung beschicken könne. Dies entspreche einer Heizkostenreduktion von ca. (1 / 1,4) 29 %.

ad c)

(Anmerkung: die folgenden Werte seien der Tel-Preisliste 1997 entnommen worden, in der auf den Seiten 4 und 5 die Salzburger Energiesparfibel bzw. die Salzburger Energieförderrichtlinien 1997 zitiert werden würden).

Zur Warmwasserbereitung würden die Bw. und ihr Gatte Sonnenenergie verwenden; der 500 l Boiler halte ca. 4 - 5 Tage vor. Durch Sonnenenergie könne man 70 % der zur Warmwassergewinnung nötigen Energie gewinnen. Die zur Warmwassergewinnung nötige Energie werde an den gesamten Energiekosten eines Einfamilienhauses (also bei 150 m² und 4 Personen) mit 10 % veranschlagt. Es verbleibe also für zwei Personen (geheizte Fläche mehr als 150 m²) zur Warmwassergewinnung ein Anteil kleiner 5 %, von dem nur 30 % über die Zentralheizung zu gewinnen seien, also insgesamt weniger als 1,5 % der gesamten Heizkosten.

Auf Grund von a)1, b)2 und c) sei für das Erdgeschoss eine Mindestheizkostenersparnis von 30 % angesetzt worden und die Fläche des Erdgeschosses mit 70 % (also mit 0,7 gewichtet) in die Zusammenfassung übernommen worden. Wie man anhand der obigen Ausführungen leicht sehe, sei die tatsächliche Heizkostenersparnis im Erdgeschoss größer:
Aufgrund von a): 0,24, auf Grund von b)2: +0,14, in Summe 0,38. Die angesetzte Mindestheizkostenersparnis werde schon ohne die durch die Niedertemperaturheizung gegebene Kostenreduktion erfüllt.

Auf Grund dieser allgemein bekannten Erkenntnisse hätte die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung

1.die Fläche des Erdgeschosses nur zu 70 % angesetzt (95,75 x 0,7 = 67,03 m²)

2.davon 48 m² als Heizanteil des Kachelofens abgezogen

3.das temperierte Gästezimmer und das WC zu 30 % angesetzt (28,34 x 0,3 = 8,5 m²)

4.die Arbeitsräume im ersten Stock als Bezugswert zur Gänze angesetzt (86,52).

In der folgenden Zusammenfassung bezeichne die rechte Spalte eine "voll geheizte Vergleichsfläche", das heißt jene Fläche, die unter den Bedingungen der Arbeitsräume mit dem tatsächlich im Erdgeschoss anfallenden Zentralheizungsaufwand geheizt werden könne.


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Zusammenfassung
Fläche
Anteil
Gewichtung = Fläche*Anteil
1.) Erdgeschoss
96,75 m²
70%
67,725 m²
2.) Kachelofen


-48 m²
3.) Gästezimmer
28,34 m²
30%
8,5 m²
Summe privat


28,22 m²
Summe Arbeitsräume
86,52 m²
100%
86,52 m²
Summe zentral geheizt


114,74 m²

Der Anteil Arbeitsräume (86,52 m²) an der zentral zu heizenden Vergleichsfläche (114,74 m²) = ca. 75 %. Und dies obwohl im Erdgeschoss die Kostenersparnis durch die Niedertemperaturheizung nicht berücksichtigt worden sei. Diese müsste multiplikativ auf 19,725 m² (67,725 - 48 m²) angewendet werden und würde die Vergleichsfläche Summe privat um weitere (19,725 m² x 0,29) 5,72 m² auf 22,5 m² und die Summe zentral geheizt auf 109,02 verringern und den Anteil der Arbeitsräume auf 79 % erhöhen.

Sie würde daher ersuchen, den von ihr beantragten Privatanteil von 25 % statt der Schätzung des Finanzamtes anzusetzen. Schließlich hätte sie bei Errichtung des Hauses eine beträchtliche Summe investiert, um preiswert zu heizen. Der hohe Aufwand in den Arbeitsräumen im ersten Stock resultiere daher, dass der Ausbau nicht geplant gewesen wäre und weitere, die Heizkosten senkende Investitionen nicht mehr möglich oder unverhältnismäßig teuer gekommen wären (in cirka 10 - 13 Jahren seien sie beide in Pension).

Die bereits im Zuge der Vorhaltsbeantwortung beigelegte Aufstellung zu 2. Kosten für ISDN und Telefon wurde nochmals beigelegt.

Als Beilage 1 "außergewöhnliche Belastung - Matratze" wurde wie folgt ausgeführt:

Es werde gegen die Aberkennung der Anschaffung der Matratze als außergewöhnliche Belastung berufen und gegen die Ansicht, diese Anschaffung wäre der privaten Lebensführung und nicht ihrer Krankheit und deren Folgen zuzurechnen:

1.Dass die von ihr angeschaffte Matratze ein Heilbehelf sei, erkenne man nicht zuletzt daran, dass sie nur im orthopädischen Fachhandel erhältlich sei (bzw. im Frühjahr 1999 war). Konkret hätte sie von der Existenz derartiger Matratzen bei der Firma Hiendl, Sonnensteinstraße, Urfahr, erfahren und zwar nach einer gezielten Frage ihrerseits. Sie hätte zudem vor dem Kauf Prospekte und die Ansicht ihres Orthopäden eingeholt, und die Matratze nach der einmonatigen Testzeit nur deshalb behalten, weil sich eine deutliche Verbesserung abgezeichnet hätte.

2.Es sei nicht Sache der privaten Lebensführung, eine noch mindestens acht Jahre haltbare vollwertige, teure, beidseitig benutzbare Matratze auszutauschen, weil sie auf ihr auf Grund von Krankheitsfolgen nicht mehr ohne beträchtliche Schmerzen und negative Auswirkungen (eingeklemmte Nerven und Bandscheibenquetschung auf der gesamten Wirbelsäule infolge Muskelkrämpfe und Ähnliches, mehrmalige ärztliche Behandlung von häuslichen Unfällen auf Grund eingeklemmter Nerven ...) liegen habe können. Der Notwendigkeit von Matratzen in der privaten Lebensführung sei dadurch Rechnung getragen, dass nicht die gesamten Kosten der Matratze, sondern nur die Kosten, die auf die Restnutzungsdauer der bisherigen Matratze entfallen würden, abgesetzt worden seien!

3.Dass diese Art von Matratzen nicht in den Beispielen der Heilbehelfe aufscheine, liege vermutlich daran, dass es derartige Matratzen noch nicht lange gebe bzw. dass ihre viermonatige Krankheit und ihre Folgen keineswegs der Norm entsprechen würden. Trotzdem sei sie hinsichtlich des Heilerfolges anderen Heilbehelfen vergleichbar:

- Sehbehelf (Beeinträchtigung der Sehkraft durch Einklemmen des Sehnervs, Vermeiden von häuslichen Unfällen)

- Zahnersatz (Beseitigung von Schmerzen, siehe Ausführungen in ihrem letzten Brief)

Als weitere Beilage im Hinblick auf das Pendlerpauschale wurde wie folgt ausgeführt:

Die Wegzeit von zwei Stunden werde überschritten.

1. "Park and Ride" könne wohl nur dort zur Berechnung herangezogen werden, wo es jederzeit möglich sei, diese Möglichkeit zu nutzen. Das hieße, es würden genügend Dauerparkplätze vorhanden sein müssen, sodass alle Pendler diese Möglichkeit nutzen könnten, damit sichergestellt sei, dass die Fahrt zur Arbeit jederzeit, ohne Rücksicht auf das Verhalten anderer Pendler, möglich sei. Wenn man vorzeitig von zu Hause wegfahren müsse, um noch einen Parkplatz zu ergattern, werde die Zeitersparnis von Park and Ride zunichte gemacht.

In T. gebe es keine Dauerparkplätze, schon gar nicht in dem Ausmaß, wie sie für die Menge der Pendler notwendig wären.

2. "Park and Ride" könne wohl nicht dort zur Berechnung herangezogen werden, wo es ein öffentliches Verkehrsmittel gebe. Schließlich sei die optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel immer diejenige, bei der man mit dem Auto bis eine Station vor das Ziel fahre. Damit würden aber die LStR 1999 Rz 255 ad absurdum geführt werden. Der Bus F. (Wohnort der Bw.) - T. fahre unmittelbar vor ihrem Haus weg. Aus der Tatsache, dass er seltener fahre als der Bus T. - L. (Ort der nichtselbständigen Beschäftigung) und damit Wartezeiten entstehen würden, auf Grund derer die Wegzeit von zwei Stunden überschritten werde, dürfe kein Zwang zu "Park and Ride" (das siehe oben eher ohnehin nicht möglich ist) entstehen.

3. Würde man den Morgenverkehr, Fußgängerzonen, Einparken, Auto verschließen/öffnen, im Winter Eis kratzen, im Sommer lüften und zur Haltestelle gehen berücksichtigen, so würde die Zeit bis zum Einstieg in den Bus selbst dann 15 Minuten dauern, wenn man auf der Bundesstraße neben der Bushaltestelle parken würde können.

4. Zur Wegzeit gehöre auch die Strecke zwischen Büro und Bushaltestelle (bei der Autobahnauffahrt). Unter einer ¾ Stunde hätte sie diese Strecke auch vor ihrer Krankheit nicht geschafft. Schließlich könne sie nicht völlig verschwitzt im Büro ankommen bzw. in den Lehrveranstaltungen stehen.

5. Zur Wegzeit würden auch die Wartezeiten vor Dienstbeginn und nach Dienstende gehören. Sie wäre halbtagsbeschäftigt. Obwohl man als Universitätsassistent grundsätzlich Gleitzeit habe, das heißt theoretisch jederzeit mit der Arbeit beginnen und aufhören könne, hätte man gewisse Dienstpflichten, die unbedingt zu erfüllen seien. Die Dienstpflichten würden "im Einvernehmen mit dem Institutsvorstand" festgelegt werden. Zu ihren Dienstpflichten gehöre die Anwesenheit

am Montag zwischen 9.00 und 16.00 Uhr

am Dienstag zwischen 13.45 und 15.15 Uhr

am Donnerstag von 8.00 bis 10.00 Uhr

am Donnerstag von 16.00 bis 18.00 Uhr

Lehrveranstaltungsbesprechung und Koordination am Dienstag (ca. 1 Stunde)

Projektbesprechungen fallweise am Dienstag (ca. 1 Stunde).

Dies ergebe in Summe cirka 14 Stunden. Die restlichen Stunden wären beliebig auf die fünf Tage verteilbar, wobei sie bei Bedarf (Besprechung) auch nach 16.00 Uhr noch anwesend sein müsse, und im Hinblick auf die zu leistende Arbeit die kleinste sinnvolle Einheit (vor/nach den Veranstaltungen) eine Stunde wäre (PC aus-/einschalten, Programme starten, arbeiten ...).

Es sei offensichtlich, dass hier beträchtliche Wartezeiten entstehen würden, wie auch immer man die restlichen Stunden verteile, ja dass allein schon die Wartezeiten und Gehzeiten (Punkt 3) die zumutbaren zwei Stunden überschreiten würden. Schließlich fahre in T. am Vormittag zwischen 7.24 Uhr und 12.05 Uhr und am Nachmittag zwischen 12.13 Uhr und 16.03 Uhr kein Bus Richtung L. ab, und am Vormittag zwischen 9.00 Uhr und 12.35 Uhr kein Bus von L. nach T..

Betrachte man konkret den Donnerstag: Die Zeit zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr könne nicht durch die restliche Dienstzeit aufgefüllt werden. Auch könnte sie nicht mehr als neun Stunden von daheim weg sein, weil sie Tiere habe, die gefüttert werden müssten. Gemäß Fahrplan des Postbusses sei es aber unmöglich, um 10.00 Uhr vom Büro im sechsten Stock des TNF - Turms wegzugehen und um 16.00 Uhr wieder auf der Uni zu sein:

An Wochentagen fahre zwischen 9.00 Uhr und 12.35 Uhr kein Bus Richtung T. in L. weg. Mit dem Bus um 12.35 Uhr käme sie um 13.31 Uhr in T. an.

An Wochentagen fahre kein Bus zwischen 12.13 Uhr und 16.03 Uhr Richtung L. in T. weg. Zu diesem Zeitpunkt würde sie noch bei der Heimfahrt gewesen sein.

Sie hätte also am Donnerstag nie den Bus benutzen können.



Außerdem seien die Fahrzeiten so, dass schon durch eine Wartezeit von einer viertel Stunde zwischen L. Beginn/Ende und Ankunft im/Weggang vom Büro die Gesamtfahrzeit von zwei Stunden auch mit Park and Ride überschritten werde.

Am wurde die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Laut Aktenvermerk vom geht aus einer mündlichen Besprechung bei der Abgabenbehörde II. Instanz Folgendes hervor:

1. Pendlerpauschale 1999:

Die Bw. teile mit, dass sie auf die Geltendmachung des großen Pendlerpauschales verzichte, wenn die Jahre 1997 und 1998 aufrecht bleiben würden.

2. Matratze:

Hinsichtlich dieses Punktes werde versucht, eine medizinische Indizierung (zwischen Matratze, Krankheit) durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.

3. Privatanteil Telefon:

Laut Besprechung mit der Bw. werde für das Jahr 1999 20 % Privatanteil (laut Berechnung 1.081,70 S pro Person) akzeptiert. In den Folgejahren werde in Aussicht gestellt, dass sich der betriebliche Anteil der Telefonkosten auf Grund der sich ausweitenden Teleworkertätigkeit stark erhöhen werde.

4. Privatanteil Heizkosten:

Laut den Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Räume zu 59 % privat und 41 % betrieblich genützt würden, das WC im ersten Stock (= 4,2 m²) sei in den 41 % betrieblich berücksichtigt.

Vorgelegt werde ein Eigenbeleg über Holzverbrauch für den Kachelofen sowie über den Preis.

Weiters wurde eingereicht ein durch einen Orthopäden ausgefülltes Rezept. Aus diesem geht hervor, dass die gegenständliche Matratze im Hinblick auf die Beschwerden der Bw. zu empfehlen sei.

Am wurde durch die Bw. folgendes Schreiben eingereicht:

1. Pendlerpauschale

Da nicht garantiert werden hätte können, dass das Pendlerpauschale nicht auch für 1997 und 1998 gekürzt werde, wenn die Bw. auf das große Pendlerpauschale für 1999 verzichte, und da versichert worden wäre, dass sie alle Absetzposten erhalten werde, die ihr zustünden, hätte sie die notwendigen Unterlagen besorgt.

2. Matratze

Hinsichtlich der Matratze würde sie auf die beiliegende Bestätigung ihrer seit 1998 bestehenden 60 %igen Invalidität verweisen. Sie würde um Anerkennung der gesamten Kosten der Matratze und auf die Anerkennung ihrer außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt ersuchen.

3. Heizkosten

Im Hinblick auf die Heizkosten hätte sie die Pläne des Hauses inklusive "Holzbelege" beigelegt. Zu ihrer Schande müsse sie gestehen, dass sie ihr Unbehagen über die vorgeschlagene Berechnung der beruflich anteiligen Heizkosten, nämlich (Ölkosten minus Holzkosten) aliquotiert nach Grundfläche, bzw. (Ölkosten plus Holzkosten) aliquotiert nach Grundfläche, erst nach langen Überlegungen und Diskussionen mathematisch korrekt formulieren und mit anschaulichen Beispielen belegen habe können (immerhin wäre sie lange Jahre Assistentin am Institut für Operationsresearch und angewandte Informatik sowie Lehrbeauftragte für Operationsresearch gewesen und hätte sich im Zuge ihrer Forschungs- und Publikationstätigkeit mit der Interpretation so genannter "Dualvariablen" und Modellbildung, insbesondere auch deren Automation beschäftigt).

Sie hätte daher auch die Bestätigung über die vom Kachelofen geheizte Fläche beigelegt und die Berechnungen nochmals auf Basis Grundfläche abgestellt.

4. Progressionsvorbehalt

Sie würde ersuchen, den Progressionsvorbehalt wegen Ungleichbehandlung nicht anzuwenden bzw. - wenn dem nicht stattgegeben werde - diesen zumindest den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend zu berechnen. Die Formel, die in der Einkommensteuervorschreibung verwendet werde, führe zu einer Versteuerung von nicht erhaltenem Einkommen und zu Ungleichbehandlungen.

(Anmerkung: Die Bw. hätte täglich 440,50 S Arbeitslosengeld bezogen und zwar beginnend mit dem 7. Oktober. Dies ergebe für Oktober bis Dezember insgesamt 34.443,00 S und 279 Tage ohne Arbeitslosengeldbezug.)

Obwohl die Auswirkungen für 1999 sicherlich gering erscheinen würden, ersuche sie aus folgenden Gründen um Korrektur der Formel schon ab 1999:

- Vermeidung von Verwaltungsarbeit:

Sie sei auch 2000 und 2001 arbeitslos und selbständig berufstätig gewesen und hätte insbesondere im Jahr 2001 hohe gewerbliche Einkünfte gehabt. Der Gewerbeschein sei/wäre bei ihr auf Grund des Projektcharakters ihrer gewerblichen Tätigkeit nur fallweise angemeldet. Insbesondere ruhe der Gewerbeschein während ihres Arbeitslosengeldbezugs. Hätte sie in dieser Zeit Projekte abwickeln und Geld verdienen können, so würden die entsprechenden Einkünfte zur Gänze in der ESt - Erklärung enthalten sein.

- Vermeidung von Härtefällen (österreichweit)

Der in der Beilage ausgewiesene Fehler in der oben zitierten Formel schaffe gravierende Nachteile für alle Arbeitslosen, also zu einem Zeitpunkt, in dem sich der/die Betroffene auch noch um die Existenz sorgen müsse. Der Fehler wirke sich bei Langzeitarbeitslosen, zu denen ihres Wissens viele ältere Frauen gehören würden, stärker aus. Beides widerspreche einem gerechten und sozialen Grundprinzip.

Als Beilage 1, Pendlerpauschale, wurde Folgendes eingereicht:

Beilage 1a: Fahrtmöglichkeiten L. - T., T. - L.

Beilage 1b: (im Sinne des Gesetzes optimale) Fahrzeiten

Sie hätte in den Richtlinien für die Gewährung des großen Pendlerpauschales gefunden, dass das große Pendlerpauschale ihr dann zustehe, wenn die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei, wobei die Unzumutbarkeit auf Grund einer der folgenden Gründe gegeben sei:

- Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage überwiegend mehr als zwei Stunden.

- Die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel sei unmöglich.

- Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage mindestens das Dreifache der Fahrzeit mit dem PKW.

In der Beilage 1 seien die auf Grund ihrer bereits in der Berufung angeführten Dienstpflichten sich ergebenden Fahrzeiten aufgelistet. Dienstbeginn bei Gleitzeit wäre alle ¼ Stunden.

Dabei

- sei bei Wahlmöglichkeit (Mittwoch) die Fahrt so gelegt, dass der Fahrtrahmen von zwei Stunden pro Fahrt genutzt werden würde;

- würden die Gehzeiten, die in ihrer Jugend angefallen wären, zu Grunde gelegt worden (schön wärs), also T. - Bushaltestelle (mehr als 2 km): 35 Minuten

Haltestelle bei der Autobahnabfahrt Universität - Universität: 25 Minuten. (Es gäbe zwar eine Abkürzung, die nur 20 Minuten dauere, diese führe jedoch über einen Privatweg von Wohnanlagen, der sicher nicht zweimal täglich benutzt werden könne).

- müsse sie, um gegen etwaige Verspätungen gerüstet zu sein, dafür sorgen, cirka 15 Minuten vor Dienstbeginn (Vorlesungs- bzw. Besprechungsbeginn!) auf der Uni anwesend zu sein;

- würde die Zeit zwischen Abfahrt F. und Ankunft an der Haltestelle mit 5 Minuten angenommen worden sein (was angesichts der Tatsache, dass neben der Haltestelle nicht geparkt werden könne, sicher utopisch gering sei!)

- betrage die Fahrzeit mit dem PKW 25 - 30 Minuten.

Damit sei die Unzumutbarkeit aus allen drei Gründen gegeben:

ad c) Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei selbst mit Park and Ride nicht nur (wie gefordert) mehr als einmal, sondern sogar überwiegend länger als das Dreifache der Fahrtzeit mit dem PKW, nämlich 75 - 90 Minuten (schließlich fahre der Bus

- nach P. Zentrum statt der Umfahrung

- nach G. (über U., da G. nur Halbanschlussstelle sei)

- und verliere pro Haltestelle für Bremsen, Beschleunigen, Fahrgäste ein- und aussteigen lassen).

ad b) Am Donnerstag sei es nicht möglich, zwischen Lehrveranstaltungsende (9.45 Uhr) und Dienstbeginn (16.00 Uhr) heimzufahren; siehe auch die Begründung in der Berufung. Eine Bestätigung der Dienstpflichten durch den Institutsvorstand könne auf Wunsch beigebracht werden.

ad a) Ohne Park and Ride betrage die Fahrzeit im öffentlichen Verkehrsmittel in fünf von acht Fällen mehr als zwei Stunden. Da sie mit ihrem Gatten gemeinsam nur ein Auto besitzen würde, das aus privaten Mitteln und in erster Linie für die privaten Notwendigkeiten des Alltags (Arztbesuche, Therapien, Einkaufen, Hausbau und Hauseinrichtung, landwirtschaftliche Obliegenheiten, etc. etc.) angeschafft worden sei, könne Park and Ride ihrer Ansicht nach nicht zwingend vorgeschrieben werden, da dafür ein zweites Auto angeschafft werden müsse.

Als Beilage 1a wurde der Postbusfahrplan von T. nach L. und retour gültig ab eingereicht.

Beilage 1b Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln


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Mindestarbeitszeit
Wochentag
von
bis
Ausmaß (h)
Montag
09.00
15.30
6,50
Dienstag (V1)
13.30
15.30
2,00
Dienstag (V2)
11.00
15.30
4,50
Donnerstag (V2)
08.15
16.00
09.45
17.30
1,50
1,50
Donnerstag (nur V1)
08.15
17.30
9,25
Mittwoch
Restdienst V1
Restdienst V2
(siehe folgender Text)


2,25
6,00


Tabelle in neuem Fenster öffnen

T. - L.
L. - T.

mit Park & Ride
zu Fuß
mit Park & Ride
zu Fuß
Montag
1 h 46 min
2 h 16 min
1 h 21 min
2 h 11 min
Dienstag V1
1 h 22 min
1 h 52 min
2 h 26 min
2 h 55 min
Dienstag V2
3 h 35 min
4 h 5 min
2 h 26 min
2 h 55 min
Donnerstag V2
1 h 9 min
nicht möglich
1 h 44 min
3 h 36 min
nicht möglich
4 h 5 min
an T. 13.31
Donnerstag nur V1
1 h 9 min
1 h 44 min
1 h 41 min
2 h 11 min
Mittwoch


größer 2 h
größer 2 h

Wie in der Berufung angeführt, sei die Variante V2 nicht möglich.

Lege man den Dienstbeginn am Mittwoch so, dass keine Wartezeit anfalle, so gebe es zwei Möglichkeiten:

(Variante 1.1)

Spätestmögliche Fahrt T. nach L. vor Mittag: 07.19 Uhr

frühestmöglicher Dienstbeginn unter Ausnutzung der 2 Stunden: 9.00 Uhr (Park and Ride, sonst noch früher)

frühestmögliches Dienstende: 11.15 Uhr

frühestmögliche Fahrt nach T.: 12.45 Uhr

Ankunft in T.: 13.31 Uhr

ergebe für die Heimfahrt ohne die Strecke T. - F.: 2 Stunden 16 Minuten

(Variante 1.2)

Nächstmögliche Abfahrt in T.: 12.13 Uhr

frühestmöglicher Dienstbeginn unter Ausnutzung der 2 Stunden: 14.00 Uhr

frühestmögliches Dienstende: 16.15 Uhr

frühestmögliche Fahrt nach T.: 17.15 Uhr

Ankunft in T.: 17.51 Uhr

Ankunft daheim (zu Fuß): 18.16 Uhr

ergebe für die Heimfahrt (zu Fuß): 2 Stunden 1 Minute

Des Weiteren wurde eine Bestätigung durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Fr. vom eingereicht, aus der hervorgeht, dass die Bw. zu 60 % erwerbsgemindert sei (Grad der Behinderung).
Handschriftlich wurde eingefügt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit dauernd und seit 1998 gegeben sei, wobei nicht hervorgeht, wer diese handschriftlichen Anmerkungen angefügt habe.

Beilage 3: Beruflicher Anteil an den durch die Ölheizung verursachten Kosten

A) Bereinigung auf Grund der nachgewiesenen Heizleistung des Kachelofens

Beilage 3a betreffe die Kosten des Holzes für den Kachelofen. Sie weise darauf hin, dass die Formel (Ölkosten minus Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße bzw. (Ölkosten plus Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße wie im Folgenden nachgewiesen den gravierenden (jedoch sehr häufigen und schwer zu findenden) Fehler enthalte, dass sämtliche Kosten in einen Topf geworfen werden würden.

Es gelte: Gesamtheizkosten = Holzkosten plus Ölkosten.

Damit könnten zwar die Holzkosten von den Gesamtheizkosten abgezogen werden, was die Ölkosten ergebe, oder die Ölkosten von den Gesamtheizkosten abgezogen werden, was die Holzkosten ergebe. Der Faktor (Ölkosten minus Holzkosten) sei jedoch eine Größe ohne Aussagekraft, da die durch Öl erzielte Wärme die durch Holz erzielte Wärme nicht enthalte und umgekehrt.

Berechne man hingegen die Gesamtkosten als Summe der Ölkosten und Heizkosten, um anschließend gemäß Wohnfläche zu aliquotieren, so entspreche dies der impliziten Annahme, dass auch die durch den Kachelofen erzeugte Wärme beruflich genutzt werde bzw. dass die Heizkosten pro m² unabhängig von der Art der Erzeugung seien. Beides stimme nicht.

Mathematisch ausgedrückt: Aliquotierung der Kosten nach m² dürfe nur dann erfolgen, wenn die Kosten pro m² unabhängig von der Art der Erzeugung seien.

Zur Veranschaulichung würde folgendes Beispiel dienen:

50 % der Raumfläche (1. Stock) seien beruflich genutzt und mit Öl geheizt.

50 % der Raumfläche (Erdgeschoss) seien privat genutzt und mit Öl und Holz geheizt.

Erster Stock und Erdgeschoss würden durch zwei getrennte Heizkessel beheizt, die das Öl jedoch vom gleichen Tank entnehmen würden. Auf Grund der Betriebsstundenzähler der Heizkessel sei ein Verhältnis von 9 : 1 (beruflich zu privat) gegeben.

1999:

Die Ölkosten würden 10.000,00 S betragen, sodass der tatsächliche berufliche Anteil an den Ölkosten 9.000,00 S betrage. Die Holzkosten seien mit 1.000,00 S gegeben. Die obige Formel (Holzkosten minus Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße, ergebe als beruflichen Anteil jedoch (10.000,00 S - 1.000,00 S) : 2 = 4.500,00 S, was der Hälfte des tatsächlichen beruflichen Anteils entspreche.

(Ölkosten plus Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße, ergebe als beruflichen Anteil jedoch (10.000,00 S + 1.000,00 S) : 2 = 5.500,00 S, was dem 5,5-fachen tatsächlichen privaten Anteil entspreche.

2000:

Da im Jahr 1999 weniger als die Hälfte des beschafften Heizöls verbraucht worden sei, werde im Jahr 2000 kein Öl gekauft. Die Ölkosten seien dadurch 0,00 S. Die Holzkosten seien gleich hoch wie 1999, also 1.000,00 S. Damit ergebe sich auf Grund der Formel ein beruflicher Anteil an den Ölkosten in der Höhe von (0,00 S - 1.000,00 S) : 2 = - 500,00 S, was Nonsens sei, da dies erstens rein mathematisch einem Einkommen entspreche und zweitens der Anteil an 0,00 S nicht größer als 0,00 S sein könne).

(Ölkosten + Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße, würden als beruflichen Anteil jedoch (1.000,00 S) : 2 = 500,00 S ergeben. 1999 und 2000 zusammen würden damit 5.000,00 S berufliche Heizkosten ergeben, was immer noch um 4.000,00 S zu gering sei.

2001:

Im Jahr 2001 würde der voraussichtliche Ölverbrauch beschafft werden, was Kosten in der Höhe von 5.000,00 S verursachen würde. Jedoch würde die vierfache Menge Holz eingelagert werden, was Kosten von 4.000,00 S verursache. Damit ergebe sich auf Grund obiger Formel ein beruflicher Anteil an den Ölkosten in der Höhe von (5.000,00 S - 4.000,00 S): 2 = 500,00 S gegenüber den tatsächlichen beruflichen Ölkosten von 5.000,00 S x 9 : 10 = 4.500,00 S, was dem 9fachen entspreche.

(Ölkosten plus Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße, ergebe als beruflichen Anteil erstmals (5.000,00 S plus 4.000,00 S) : 2 = 4.500,00 S.

Einzige Korrekturmöglichkeit sei die - in ihrer Forschungsarbeit für die automatische Modellerstellung verwendete - konsequente Berücksichtigung der Einheiten der in einer Formel enthaltenen Faktoren.

Bei der Bestimmung müsse daher

- die durch den Kachelofen (und andere Heizkosten reduzierende Maßnahmen) erzielte Wärmeleistung in m² Grundfläche ausdrücken;

- diese Raumfläche von der gesamten beheizten Wohnfläche (Einheit m²) abziehen; dies sei die mittels Öl erbrachte Gesamtheizleistung (in m²);

- die beruflich genutzte, beheizte Raumfläche durch die im Schritt 2 bestimmte mittels Öl erbrachte Gesamtheizleistung (in m²) dividieren; dies ergebe den prozentuellen Anteil der beruflichen Heizleistung;

- die Gesamtkosten der Ölheizung (in Schilling) durch den im Schritt 3 berechneten prozentuellen Anteil der beruflichen Heizleistung dividieren, dies ergebe die beruflichen Kosten der Ölheizung (in Schilling).

Mathematisch ausgedrückt sei:

gesamtÖK: die gesamten Kosten der Ölheizung (Schilling),

gesamtQm: die gesamte beheizte Grundfläche (m²),

beruflQm: die beruflich genutzte, beheizte Grundfläche (m²),

privatKm: die in Schritt 1 bestimmte, anders als mittels Öl erzielte Heizleistung (m²),

dann sei

gesamtÖm = gesamtQm - privatKm

die in Schritt 2 bestimmte, mittels Öl erzielte berufliche und private Heizleistung (in m²),

beruflAnteil = beruflQm/gesamtÖm

der in Schritt 3 bestimmte prozentuelle berufliche Anteil,

beruflÖK = gesamtÖK x beruflAnteil

die in Schritt 4 bestimmten anteiligen beruflichen Kosten der Ölheizung (Schilling).

Beilage 3b bestätige, dass die durch den Kachelofen (Kacheln alleine) erzielbare Heizleistung cirka 71 m² (bei einer Raumhöhe von 2,55 m) entspreche. (Anmerkung: Die in der Berufung angegebenen cirka 80 m² würden auch den schamottierten und verputzten Teil des Kachelofens inkludieren).

Lege man die bestätigten 71 m² erzielbare Heizleistung durch den Kachelofen zu Grunde, so ergebe sich bei einer Beschickung zu 2/3:

privatKm = 71 x 2/3 = 47,33 m²

gesamtQm = 96,75 + 24,42 + 86,25 = 207,42 m²

beruflQm = 86,25 m²

so ergebe sich für die mittels Öl erzielte Heizleistung:

gesamtÖm = 207,42 - 47,33 = 160,09 m².

Damit ergebe sich für den prozentuellen beruflichen, durch Kachelofenheizung korrigierten Anteil:

beruflAnteil = 86,25/160,09 = 0,54

und für den beruflichen Anteil an den Gesamtölkosten

beruflÖK = Gesamtölkosten x 0,54.

Dieser Prozentsatz müsse nun auf die gesamten, durch die Ölheizung anfallenden Kosten und Abschreibungen angewendet werden:


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netto
USt
Kosten laut Est-Erklärung
13.851,30 S
2.770,26 S
Abschreibungen laut Beilage 3c)
5.144,40 S

Summe
18.995,70 S
2.770,26 S
Davon 27% (je für die Bw. und ihren Gatten)
5.128,80 S
748,00 S

Da der Bw. zugesichert worden sei, dass sie alle Absetzposten erhalten würde, die ihr zustünden, würde sie sich erlauben, zu ersuchen, die ihr anteilsmäßig zustehende Abschreibung für Abnutzung gemäß Beilage 3c zu berücksichtigen.

Sie würde darauf hinweisen, dass ihr korrekterweise auch noch ein entsprechender Errichtungsanteil, das heißt ein Anteil an folgenden Kosten zustehe:


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Putz
167.627,60 S
Stiege in den 1. Stock
38.500,00 S (zu mindestens 90 % beruflich genutzt)
Dach (Spengler)
123.993,90 S

Außenmauern, Heizungsinstallation für Arbeitszimmer Süd, Fensterbretter innen und außen, Fensterläden, Elektroinstallation im Altbestand, WC im ersten Stock (zu mindestens 90 % beruflich genutzt), Tank- und Heizraum im Keller (Kellerstiege), etc.

Sie hätte nicht nur in den letzten Jahren auf die Geltendmachung dieser Posten verzichtet, sondern verzichte auch für das Jahr 1999 auf die Geltendmachung, da die Feststellung des prozentuellen beruflichen Anteils wieder zu Diskussionen Anlass gebe. Sie hoffe jedoch, dass die in Punkt B angeführten, heizkostenreduzierenden Faktoren berücksichtigt werden würden und ihr (und ihrem Gatten) folgende Absetzposten zugestanden werden würden:


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netto
USt
Kosten laut Est-Erklärung
13.851,30 S
2.770,26 S
Abschreibungen laut Beilage 3c)
5.144,40 S

Summe
18.995,70 S
2.770,26 S
Davon 37,5% (je für die Bw. und ihren Gatten)
7.123,40 S
1.038,90 S

B) In obiger Rechnung nicht berücksichtigte Faktoren:

Obige Berechnung berücksichtige nicht,


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1.
dass die Differenz zwischen Vor- und Rücklauf (so genannte Spreizung, das sei jene Wärme, die pro Umwälzung verloren gehe) im Fußbodenheizkreis cirka 1 Grad betrage, im Heizkörperheizkreis cirka 4 Grad (Anmerkung: Aufgrund dieser Werte würden ursprünglich die 75 % beruflicher Anteil geschätzt werden).
2.
dass der Heizölverbrauch in den Jahren ohne Kachelofenheizung (ganztägig in der Firma und Hausbau am Abend/Wochenende) im Schnitt 3.200,00 l (für cirka 130 m²) betragen hätte; im Jahr 1999 nach Ausbau (und Kachelofenheizung) 2.200,00 l (für cirka 211 m²) betragen hätte. Die Ölheizkosten pro m² wären ohne Kachelofenheizung cirka 24,61 pro m²; die Ölheizkosten hätten damit insgesamt 1999 cirka 5.200,00 l (211 x 24,6) betragen müssen; sie hätten aber nur 220 l betragen, dies seien 58 % weniger (5.200 - 2.200/5.200).
3.
dass die Temperaturen in allen Räumen im ersten Stock durch Thermostate, im Erdgeschoss durch einen Wohnraumthermostat geregelt werden würden; cirka eine Stunde nach Anheizen des Kachelofens auf Grund des Wohnraumthermostats die Fußbodenheizung "ausgeschaltet" werde und dies - nicht zuletzt auf Grund der Nachtreduktion (mindestens) bis zum Morgen anhalte. Dadurch sei die Ersparnis durch den Kachelofen höher als das, was sich rein durch Berücksichtigung der Quadratmeter ergebe.
4.
dass das Gästezimmer und WC im ersten Stock per Wohnraumthermostat nur temperiert seien. Heizkostenersparnis pro Grad siehe Beilage 3d) Raiffeisen Wohnwelt 3/2000, S. 30 f.
5.
dass das WC zu mindestens 90 % beruflich genutzt werde. Auch ein Betrieb könne die Heizung, die für das WC der Dienstnehmer anfalle, absetzen! Da die Arbeitsräume der Bw. und ihres Gatten sogar eine eigene Haustüre hätten und nur Stiegenhaus und Flur "gemeinsame Verbindungswege" seien (die weitgehend beruflich genutzt werden würden), seien sie einem abgeschlossenen Betrieb (z.B. in einem Altbau mit geheiztem WC im über die allen Parteien gemeinsame Stiege erreichbaren Zwischenstock) gleichzusetzen.
6.
dass an das Erdgeschoss der weitgehend unter der Erde befindliche Keller, in dem es nie friere, grenze, während das Obergeschoss an den nach außen offenen Dachboden grenze. Setze man 4 Grad durchschnittliche Temperaturdifferenz zwischen größer als 0 Grad im Keller und der kleiner als 0 Grad Außentemperatur (bei Erdgeschossisolierung von besserer Qualität), so ergebe sich eine Heizkostenersparnis von 6 x 4 = 24 %. (siehe Beilage 3d Raiffeisen Wohnwelt 3/2000, S. 30 f), also insgesamt über 75 %.

Als Beilage 3a wurde folgender Eigenbeleg eingereicht:

" Eigenbeleg:
Wert des für die Beheizung des Kachelofens im Jahr 1999 verwendeten Holzes:
2,4 m³ Hartholz a 743,06 S: 1.783,40 S
Transportpauschale: 140,40 S.

Cirka 0,8 m³ Fichtenholz (kein Preis auftreibbar)
Summe: 1.923,80 S.

Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die AfA für die landwirtschaftlichen Investitionen und diverse laufende Kosten obigen Betrag übersteigen."

Des Weiteren wurde eine Brennholzpreisliste aus dem Jahr 2002 des Lagerhaus P./G. vom eingereicht. Diese enthalte folgende Preise:


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Brennholzpreise 2002

Verkauf und auch Auslieferung
ab
bis
bis Ende Juni 2002
ab Juli 2002
33 cm-Buche
743,06 S
784,34 S
825,62 S
1 m-Buche
660,49 S
701,78 S
743,06 S
Zustellkosten:
bis 5 m
140,36 S


ab 6 m
123,84 S


ab 10 m
99,07 S

Die angeführten Preise würden sich je Raummeter inkl. USt verstehen.

Des Weiteren wurden Skizzen des privaten Wohnhauses der Bw. eingereicht. Unter Anderem ist daraus Folgendes ersichtlich:

Im Erdgeschoss wurde angrenzend an das Stiegenhaus ein eigener Eingang für die Arbeitsräume erster Stock eingezeichnet. Dieser liegt also im Erdgeschoss, wobei das Stiegenhaus in den ersten Stock führt und dieser betrieblich und privat zugeordnete Räume umfasst.
Im ersten Stock findet sich als betrieblich eingestuft ein Arbeitszimmer Süd mit 51,3 m², ein Arbeitszimmer Nord mit 22,79 m² und ein "Serverraum +Gang" mit 12,42 m². Privat eingeordnet ist ein Abstellraum mit 2,52 m², ein WC mit 4,2 m², ein Flur mit 3,51 m² und ein Gästezimmer mit 18,2 m².

Weiters wurde eingereicht eine Bestätigung des Hafnermeisters über den Einbau eines Holzdauerbrandofens, Kachelofens. Dieser würde 181 m³ Raum beheizen. Die Bestätigung stammt vom .

Als Beilage 3c: Abschreibungen der Arbeitsräume:


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Datum
Art
Brutto
Nutzungs
-dauer
AfA pro Jahr
AfA bis
Heizkessel samt Zubehör
33.400,00 S
15
2.226,70 S
2004

Öltanks samt Zubehör
11.800,00 S
15
786,70 S
2004
Holz für Fußboden AZI Süd
1.854,88 S
15
123,70 S
2007
Fe Anteil (3 von 16, gesamt 110.000,00 S)
20.625,00 S
20
1.031,30 S
2008
Innentüre + Stock (AZI Süd), Anteil
6.086,40 S
20
304,30 S
2009
eigene Eingangstüre zum 1.Stock (auf Grund der Stiege und Mauer nicht als Eingang in den Keller geeignet)
13.434,00 S
20
671,70 S
2009

Summe:
73.766,28 S

5.144,40S



Beilage 4: Progressionsvorbehalt:

Die Bw. würde ersuchen, keinen Progressionsvorbehalt anzuwenden, da der Progressionsvorbehalt grundsätzlich zu folgender Ungleichbehandlung führe:

Dienstnehmer, die per 31.12. gekündigt werden würden, deren Ersatzleistung also mit dem 1.1. beginne und die in diesem Jahr keine weiteren Einkünfte erzielen würden, hätten keine erhöhten Steuern infolge der Ersatzleistung zu berappen.

Weiters seien jene Steuern, die auf Grund des Progressionsvorbehaltes anfallen würden, eine indirekte Besteuerung des Arbeitslosengeldbezuges, der daher nicht mehr steuerfrei sei.

Sie würde ersuchen, wenn denn schon ein Progressionsvorbehalt berechnet werden müsse, diesen zumindest der Intention des Gesetzgebers gemäß so zu berechnen, dass das den Steuersatz bestimmende Einkommen dem tatsächlichen Einkommen entspreche, sodass der Arbeitslosengeldbezug (abgesehen von den infolge der Steuerprogression anfallenden Steuern, die ja einer indirekten Besteuerung des Arbeitslosengeldbezugs entsprechen würden) steuerfrei sei. Die in der Einkommensteuervorschreibung verwendete Formel bewirke

- eine Besteuerung eines nicht erhaltenen Einkommens und damit

- eine indirekte Besteuerung des Arbeitslosengeldbezuges über dessen Höhe hinaus und damit

- eine Ungleichbehandlung gegenüber allen jenen, die nur tatsächlich erhaltenes Einkommen versteuern müssten (das heißt allen Nicht-Arbeitslosen) bzw. die in einem Jahr mit Arbeitslosengeldbezug keinerlei sonstige steuerpflichtige Einkünfte hätten.

Die Fehler in der Formel, die dazu führten, würden im Folgenden aufgezeigt werden und eine korrekte Vorgangsweise für einen Progressionsvorbehalt ebenso. Sie würde ersuchen, wenn denn schon ein Progressionsvorbehalt berechnet werden müsse, diesen nach dieser Vorgehensweise zu berechnen.

Die Formel laute: (Formel 1)

[Gehalt (vor Abzug der Werbungskosten) + GEW] x 365 : (365 - TageE) ergebe Steuersatz

wobei

GEW: die gewerblichen Einkünfte und

TageE: die Tage des Ersatzleistungsbezuges seien.

Die im Internet gefundene Intention des Gesetzgebers laute:

Darüber hinaus gebe es bestimmte Einkommensersätze, die zwar steuerfrei seien, aber bei einer allfälligen Veranlagung die Steuer des übrigen Einkommens beeinflussen würden. Dies nenne man den besonderen Progressionsvorbehalt. Folgende Bezüge würden unter die Bestimmung des besonderen Progressionsvorbehaltes fallen:

Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete, bestimmte Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz, bestimmte Bezüge nach dem Zivildienstgesetz.

Beziehe jemand in einem Kalenderjahr sowohl die genannten steuerfreien Einkommensersätze, als auch andere steuerpflichtige Einkünfte (zum Beispiel Gehalt, Pension), so seien diese Einkünfte zur Errechnung einer vollen Steuerprogression in der Weise fiktiv hochzurechnen, als ob sie auch während des Bezuges der Einkommensersätze (weiter) bezogen worden wären. Von diesem fiktiven Gesamteinkommen werde dann der Durchschnittssteuersatz ermittelt. Mit diesem Durchschnittssteuersatz werde das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen - also das Gehalt, die Pension oder andere steuerpflichtige laufende Einkünfte - versteuert. Die Steuer dürfe nicht höher sein als jene, die sich ergeben würde, wenn das Einkommen und die Einkommensersätze gemeinsam versteuert würden.

Fehler 1:

Die gewerblichen Einkünfte dürften in eine Formel obigen Typs nicht einbezogen werden, denn:


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1.
Gewerbliche Einkünfte seien keine laufenden Einkünfte, sie würden auch nicht (weiter) bezogen werden. Sie seien vielmehr entweder auftragsbezogen (Projektarbeit, Kundenverkehr) oder würden durch stille Beteiligungen entstehen. In jedem Fall würden sie tatsächlich anfallen und würden in der Einkommensteuererklärung in voller Höhe aufscheinen.
2.
Der Arbeitslosengeldbezug sei eine Ersatzleistung für das unselbständige Gehalt und nicht für gewerbliche Einkünfte. Vielmehr werde die Ersatzleistung verringert, wenn gewerbliche Einkünfte (über die Geringfügigkeitsgrenze) vorliegen würden.
3.
Zur Erzielung gewerblicher Einkünfte müsse der Gewerbeschein aktiv sein - auch das wäre bei ihr nicht der Fall!
4.
Gewerbliche Einkünfte würden auch in obigem Text nicht erwähnt.
5.
Obige Formel nehme an, dass das, was im gesamten Jahr an gewerblichen Einkünften erzielt werde, während der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs aliquot weiterbezogen werde (kursiver Faktor, siehe unten) - von wem?? (Gehalt + gewerbliches Einkommen) x 365 : (365 - Tage des Arbeitslosengeldbezugs) = Gehalt x 365 : (365 - Tage des Arbeitslosengeldbezuges) + gewerbliches Einkommen x 365 : (365 - Tage des Arbeitslosengeldbezugs)!

Fehler 2:

Die laufenden Einkünfte würden nicht in voller Höhe ersetzt werden, sodass durch die Hochrechnung der laufenden Einkünfte nicht erhaltene fiktive Beträge und damit indirekt die Ersatzleistung versteuert werden würde.

Denn:

365 - Tage des Arbeitslosengeldbezugs = Tage, in denen ersetzte Einkünfte vorliegen

Division durch (365 - Tage des Arbeitslosengeldbezugs) berechne, wie viel eines Betrages täglich in der Zeit, in der kein Arbeitslosengeld bezogen worden sei, pro Tag verdient worden sei.

Anschließende Multiplikation mit 365 ergebe jenen Betrag, der sich ergeben hätte, wenn statt des Arbeitslosengeldbezugs der volle Betrag verdient worden wäre.

Der Arbeitslosengeldbezug betrage allerdings nur 60 % der unselbständigen Einkünfte inklusive Sonderzahlungen. Durch

Gehalt x 365 (365 - Tage des Arbeitslosengeldbezugs)

werde angenommen, man hätte jene 40 %, um die die Ersatzleistung geringer sei als das Gehalt, auch eingenommen - woher?

Fehler 3:

In obiger Formel werde das Gehalt vor Abzug der Werbungskosten verwendet. Dadurch würden die Werbungskosten bei der Bestimmung der Steuerprogression nicht berücksichtigt werden, das heißt der Steuersatz werde so bestimmt, als wären Werbungskosten Ersatzleistungen und "steuerprogressiv". Auch dies sei eine Ungleichbehandlung gegenüber allen nicht Arbeitslosen.

Korrigierte Vorgangsweise:

Sinn des Progressionsvorbehaltes sei, die Ersatzleistung im Hinblick auf die Steuerprogression wirken zu lassen, ohne sie tatsächlich zu versteuern. Daher dürfe der Betrag, der den Steuersatz bestimme, nicht höher sein, als die gesamten Einkünfte des Steuerpflichtigen (siehe auch obiges Zitat: steuerfrei!).

Dies erreiche man dadurch, dass man


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1.
den Arbeitslosengeldbezug ohne den darin enthaltenen Sonderzahlungsersatz bestimme (dies deswegen, weil Sonderzahlungen nicht der Steuerprogression unterliegen würden!).
2.
den Steuersatz bestimme, der sich bei der Versteuerung sämtlicher Einkünfte (also inklusive den im Schritt 1 um den Sonderzahlungsersatz bereinigten Arbeitslosengeldbezug) ergebe, und
3.
diesen Steuersatz auf die Einkünfte ohne Arbeitslosengeldbezug anwende.

Zur Veranschaulichung siehe die folgenden Beispiele:

Beispiel 1 mit gewerblichen Einkünften:

Das Gehalt sei 180.000,00 S; die gewerblichen Einkünfte seien 20.000,00 S; es würden weder Sonderausgaben, noch außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Einkünfte vorliegen; es seien drei Monate (92 Tage lang) Arbeitslosenentschädigungen bezogen worden, insgesamt 36.800,00 S.

Dann ergebe die Formel 1:


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"Rechnerisches Einkommen" =
(180.000,00+20.000,00)*365/273=
267.399,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von 267.399,00 S betrage:
(5.000,00+22.000,00+0,32*117.399,00)=
64.568,00 S
Abzug der Absetzbeträge:
(500.000,00-267.399,00)*8.840,00/300.000,00=
6.854,00 S

64.568,00-(6.854,00+4.000,00+1.500,00)=
52.214,00 S
Berechnung des Steuersatzes:
52.214,00/267.399,00=
0,1953
Berechnung der Steuer
180.000,00+20.000,00-1.800,00=
198.200,00 S

198.200,00*19,53/100=
38.702,00 S

Berechnung auf Grund der korrigierten Vorgangsweise 1:


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Arbeitslosengeldbezug ohne Sonderzahlungsanteil
36.800,00*6/7=
31.542,00 S
Gesamteinkünfte (ohne Sonderzahlungsanteil des Arbeitslosengeldbezuges)
180.000,00+20.000,00+31.542,00-1.800,00=
229.742,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von 228.867,00 S betrage:
(5.000,00+22.000,00+0,32*79.742,00=)
52.517,00S
Abzug der Absetzbeträge
(500.000,00-229.742,00)*8.840,00/300.000,00=
7.963,00 S

52.517,00-(7.963,00+4.000,00+1.500,00)=
39.054,00 S
Berechnung des Steuersatzes
39.054,00/229.742,00=
0,16999
Berechung der Steuer
198.200,00*16,999/100=
33.692,00 S

Gegenüberstellung:

Wie man sehe, sei das im ersten Schritt bestimmte fiktive Einkommen (267.399,00 S) wesentlich höher als die gesamten Einkünfte (180.000,00 S - 1.800,00 S + 20.000,00 S + 36.800,00 S = 235.000,00 S). Daraus folge selbstverständlich, dass der daraus berechnete Steuersatz (19,53 % gegenüber 16,999 %) wesentlich höher ausfalle, nämlich um sage und schreibe 2,53 %. Die Differenz in der zu entrichtenden Steuer betrage 38.702,00 S - 33.692,00 S = 5.010,00 S. Dies sei eine versteckte Besteuerung der Ersatzleistung. (Bei einem Steuersatz von 32 % entspreche dies einem nicht vorhandenen, aber versteuerten Einkommen in der Höhe von cirka 16.000,00 S).

Addiere man das gewerbliche Einkommen zum im Beispiel 2 (ohne gewerbliche Einkünfte) berechneten fiktiven Einkommen (235.484,00 S), so ergebe sich 255.484,00 S. Die Differenz zum im ersten Schritt berechneten fiktiven Einkommen (267.399,00 S) in der Höhe von 11.915,00 S sei jenes fiktive gewerbliche Einkommen (cirka 60 % des gewerblichen Einkommens), für das auf Grund eines Arbeitslosengeldbezugs Steuer bezahlt werden müsse. Rechne man die darauf entfallende Steuer (19,53 % von 11.915,00 S seien 2.327,00 S) zur auf das gewerbliche Einkommen entfallenden Steuer (19,53 % von 20.000,00 S seien 3.906,00 S) hinzu, so komme man für das gewerbliche Einkommen auf einen Steuersatz von (6.233,00 S/20.000,00 S = 31,17 % statt 16,999 %!). Dies sei fast das Doppelte.

Beispiel 2 ohne gewerbliche Einkünfte:

Berechnung ohne gewerbliche Einkünfte:


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"Rechnerisches Einkommen" =
180.000,00*365/273=
235.484,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von 235.484,00 S betrage:
(5.000,00+22.000,00+0,32*85.484,00)=
54.355,00 S
Abzug der Absetzbeträge:
(500.000,00-235.484,00)*8.840,00/300.000,00=
7.794,00 S

54.355,00-(7.794,00+4.000,00+1.500,00)=
41.061,00 S
Berechnung des Steuersatzes:
41.061,00/235.484,00=
0,1744
Berechnung der Steuer
180.000,00-1.800,00=
178.200,00 S

178.200,00*17,44/100=
31.078,00 S

Berechnung auf Grund der korrigierten Vorgangsweise 1:


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Arbeitslosengeldbezug ohne Sonderzahlungsanteil
36.800,00*6/7=
31.542,00 S
Gesamteinkünfte (ohne Sonderzahlungsanteil des Arbeitslosengeldbezuges)
180.000,00+31.542,00-1.800,00=
209.742,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von 208.867,00 S betrage:
(5.000,00+22.000,00+0,32*50.742,00=)
46.117,00 S
Abzug der Absetzbeträge
(500.000,00-209.742,00)*8.840,00/300.000,00=
8.553,00 S

46.117,00-(8.553,00+4.000,00+1.500,00)=
32.064,00 S
Berechnung des Steuersatzes
32.064,00/209.742,00=
0,1529
Berechung der Steuer
178.200,00*15,29/100=
27.246,80 S

Gegenüberstellung:

Wie man sehe, sei das im ersten Schritt bestimmte fiktive Einkommen (235.484,00 S) wesentlich höher als die gesamten Einkünfte (180.000,00 S - 1.800,00 S + 36.800,00 S = 215.000,00 S). Daraus folge selbstverständlich, dass der daraus berechnete Steuersatz (17,44 % gegenüber 15,29 %) wesentlich höher (2,15 %) ausfalle. Die Differenz in der zu entrichtenden Steuer betrage 31.087,00 S - 27.247,00 S = 3.840,00 S. Dies sei eine versteckte Besteuerung der Ersatzleistung in der Höhe von stolzen (3.840,00 S : 31.542,00 S =) 12 %. (Bei einem Steuersatz von 32 % würden 3.840,00 S einem Einkommen von 12.000,00 S entsprechen).

Beispiel 3: Progressionsvorbehalt:


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Gesamteinkünfte (ohne Arbeitslosengeldbezug)
180.000,00+20.000,00-1.800,00=
198.200,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von 198.200,00 S betrage:
(5.000,00+22.000,00+0,32*48.200,00=)
42.424,00 S
Abzug der Absetzbeträge
42.424,00-(8.840,00+4.000,00+1.500,00)=
28.084,00 S
Berechnung des Steuersatzes
28.084,00/198.200,00=
0,1417

Die Gegenüberstellung zu Beispiel 1 (korrekte Vorgehensweise) zeige, dass auf Grund des Progressionsvorbehaltes zusätzlich zu entrichtende Steuer in der Höhe von (33.693,00 S - 28.084,00 S =) 5.009,00 S anfalle. Dies entspreche (5.009,00 S : 36.800,00 S =) 13,61 %. Der Arbeitslosengeldbezug werde durch den Progressionsvorbehalt um 13,61 % gekürzt, wobei der entsprechende Geldbetrag an das Finanzamt abgeführt werden müsse. An das Finanzamt abgeführte Beträge seien per definitionem eine Steuer. Das hieße, der Arbeitslosengeldbezug werde selbst bei korrekter Berechnung des Progressionsvorbehaltes in diesem Beispiel mit 13,61 % besteuert.

Wichtig sei jedoch, dass die Höhe des Steuersatzes davon abhänge, wie die Monate der Arbeitslosigkeit fallen würden und dass das Minimum dieses Steuersatzes 0 % betrage.

In einem Aktenvermerk vom wurde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz festgehalten, dass die Bw. die Berufung eventuell wieder einschränken wolle. Sie würde noch schriftlich dazu Stellung nehmen.

Mit Schreiben vom wurde Folgendes eingereicht:

1. Pendlerpauschale

Hinsichtlich des Pendlerpauschales würde auf das Schreiben vom und die dortige Beilage 1 verwiesen werden.

2. Matratze

Hinsichtlich der Matratze würde auf das Schreiben vom und die dortige Beilage 2 verwiesen werden.

3. Telefonkosten

Hinsichtlich der Telefonkosten sei sie mit der Ausweisung eines 20 %-igen Privatanteils für 1999 einverstanden. Da die Steigerungen in den Telefonkosten auf ihre und die Arbeit ihres Gatten im Netz zurückzuführen seien, werde der von ihr für die Folgejahre beantragte Privatanteil diese (beruflich bedingte) Steigerung nicht enthalten.

4. Heizkosten

Im Hinblick auf die Heizkosten sei sie mit einem beruflichen Anteil in der Höhe von 54 % für 1999 einverstanden. Diese 54 % seien im Schreiben vom , Beilage 3, hergeleitet, in dem von der im Erdgeschoss privat beheizten Fläche die im Jahr 1999 durch den Kachelofen beheizte Fläche abgezogen worden sei.

Lege man die bestätigten 71 m² erzielbare Heizleistung durch den Kachelofen zu Grunde, so ergebe sich bei einer Beschickung zu 2/3:

privatKm = 71 x 2/3 = 47,33 m²

gesamtQm = 96,75 + 24,42 + 86,25 = 207,42 m²

beruflQm = 86,25 m²

so ergebe sich für die mittels Öl erzielte Heizleistung:

gesamtÖm = 207,42 - 47,33 = 160,09 m².

Damit ergebe sich für den prozentuellen beruflichen, durch Kachelofenheizung korrigierten Anteil:

beruflAnteil = 86,25/160,09 = 0,54

und für den beruflichen Anteil an den Gesamtölkosten

beruflÖK = GesamtÖlKosten*0,54.

Dieser berufliche Anteil werde nun von den Ölkosten beantragt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Betrag
USt
Berufl.Anteil (Betrag)
Berufl.Anteil (USt)
Ölkosten laut ESt 1999
13.851,30 S
2.770,30 S
7.479,70S
1.495,90 S

Sollte diesem Vorschlag zugestimmt werden, so würde die Bw. auf alle übrigen im Schreiben vom beantragten Punkte verzichten.

Am wurde der bisherige Verfahrensverlauf samt sämtlichen Schreiben der Bw. an die Abgabenbehörde I. Instanz zur Stellungnahme übersandt.

Mit Schreiben vom wurde durch die Abgabenbehörde I. Instanz folgende Stellungnahme eingebracht:

1.: Pendlerpauschale:

Sailer: S. 193 ff

- sowohl mit dem Verkehrsabsetzbetrag, als auch mit dem Pendlerpauschale seien sämtliche - somit auch mehrfach täglich anfallende - Aufwendungen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte abgegolten.

- kleines Pendlerpauschale: stehe zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km betrage und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar sei.
ab 20 km: jährlich 5.280,00 S
ab 40 km: jährlich 10.560,00 S.

- großes Pendlerpauschale: stehe zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
ab 2 km: jährlich 2.880,00 S
ab 20 km: jährlich 11.520,00 S
ab 40 km: jährlich 20.160,00 S

- Überwiegend: Wenn ein Arbeitnehmer an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen könne, dann stehe ihm nicht das große Pendlerpauschale, sondern ab einer Entfernung von 20 km nur das kleine Pendlerpauschale zu (LStR 1999 Rz 250).

- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
tatsächliche Unmöglichkeit
Gehbehinderung
lange Anfahrtszeit: Bei Überschreitung von Wegzeiten:
unter 20 km: 1,5 Stunden;
ab 20 km: 2 Stunden
ab 40 km: 2,5 Stunden

Die Wegzeit umfasse die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit, Wartezeit usw.

Gleitende Arbeitszeit : Die Wegstrecke berechne sich nach der optimal möglichen Anpassung an Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels.

Wegzeit:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abfahrt T.:
07.19
07.28
L., Bushalte-stelle
13.01
14.06
15.13
Ankunft L. Bushalte-stelle
08.07
08.14
T.
13.41
14.51
16.06
Fahrzeit
48 min
46 min

40 min
45 min
53 min

Fußweg (?) F. - T.: 2 km: 30 min

Fußweg (?) L., Bushaltestelle - Universität: 2 km (?): 30 min

Fahrzeit: T. - L., Bushaltestelle: 30 km: max. 53 min

max. Summe 1'53 Std.

zumutbar: 2 Stunden!!!!!!!

Laut Verordnung des BM Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl II Nr.605/1993 (gültig ab ), sei die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort L. nach T. zeitlich noch zumutbar. (siehe Sailer: § 34, Seite 530)

Stellungnahme zu Pendlerpauschale

Verböserung: statt großem Pendlerpauschale (11.250,00 S) kleines Pendlerpauschale: 5.280,00 S rückwirkend auch für Vorjahre.

Laut LStR stehe einem Arbeitnehmer, wenn er an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen könne, nicht das große Pendlerpauschale, sondern ab einer Entfernung von 20 km nur das kleine Pendlerpauschale zu (LStR 1999 Rz 250).

2.:Matratze:

§ 20: Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben:

(1) Bei den einzelnen Einkünften dürften nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge

2.
a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung

b. "Luxusgüter"

c. Reisekosten

d. Arbeitszimmer

e. Familienheimfahrten

3. Repräsentationsaufwendungen

4. Freiwillige Zuwendungen

5. strafbare Geld- und Sachzuwendungen,

6. Personensteuern

§ 34 Außergewöhnliche Belastung

LStR 1999 Rz 815: Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setze voraus:

- Unbeschränkte Steuerpflicht

- eine Belastung des Einkommens.

LStR 1999 Rz 816: Die Belastung

- dürfe nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen

- müsse außergewöhnlich sein (LStR 1999 Rz 827)

- müsse zwangsläufig erwachsen (LStR 1999 Rz 828)

- müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (LStR 1999 Rz 833)

- dürfe nicht unter ein Abzugsverbot fallen (LStR 1999 Rz 837)

Alle Voraussetzungen müssten zugleich gegeben sein. Liege zum Beispiel das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, erübrige sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit (siehe auch LStR 1999 Rz 818).

LStR 1999 Rz 827:
Aufwendungen seien nur insoweit außergewöhnlich, als sie höher seien als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen würden. Es dürfe sich um keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handeln (z.B. ).

Aufwendungen, die bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen würden, könnten bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durch im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein ().

LStR 1999 Rz 828:
Eine Belastung erwachse zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne.

Das hieße nur für jene Leistungen, zu denen sich der Steuerpflichtige im Vergleich verpflichtet habe, bzw. zu denen er in einem Zivilprozess auch gegen seinen Willen verpflichtet worden wäre ().

LStR 1999 Rz 833:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liege insoweit vor, als die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreite.

LStR 1999 Rz 836:
Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes könnten nur die in § 34 Abs. 6 angeführten Aufwendungen abgezogen werden.

§ 34 Abs. 6 EStG 1988: Folgende Aufwendungen könnten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Beseitigung von Katastrophenschäden

- auswärtige Berufsausbildung

- Mehraufwendungen bei Bezug von erhöhter Familienbeihilfe

- Aufwendungen im Sinne des § 35 (Behinderte)

- Aufwendungen aus dem Titel der Behinderung bei Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag oder Kinderabsetzbetrag

: Keine außergewöhnliche Belastung seien die Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen.

LStR 1999 Rz 902: Krankheitskosten:

- Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht würden, seien außergewöhnlich. Sie würden aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.

- Unter Krankheit sei ein gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordere.

Abzugsfähig seien:

- Arzt- und Krankenhaushonorare

- Aufwendungen für Medikamente

- Aufwendungen für Heilbehelfe

- Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital

LStR 1999 Rz 908:
Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Eigenheimes würden außergewöhnliche Belastungen darstellen, soweit es sich dabei um verlorenen Aufwand handle (zum Beispiel Einbau einer Behindertentoilette, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung; ).

Kosten für die Adaptierung einer Wohnung auf Grund einer ärztlich bestätigten Hausstaubmilbenallergie seien als Kosten der Wohnlichmachung zu qualifizieren und würden daher grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine außergewöhnliche Belastung liege nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt würden, die einen endgültigen Wertverzehr darstellten (LStP 1994).

Stellungnahme zu Matratze:

Unter Krankheit sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordere. Der Ankauf einer Matratze sei sicherlich nicht als außergewöhnlich zu verstehen, denn laut , dürfe es sich um keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handeln. Eine außergewöhnliche Belastung liege nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden würden, die einen endgültigen Wertverzehr darstellten (LStP 1994).

3.:Privatanteil Telefon

- Der Privatanteil von 20 % erscheine sehr niedrig, da der Gewerbebetrieb im Jahr 1999 nur in wenigen Monaten ausgeübt worden sei (laut Wirtschaftskammer).

1. bis ;

ab bis ruhend gemeldet;

1. August bis ;

ab ruhend gemeldet;

?;

bis ruhend gemeldet;

bis ;

bis ruhend gemeldet;

bis ;

bis ?.

Im Jahr 1999 daher nur 3 Monate gewerblich tätig.

- Es seien als Telefonkosten angegeben worden:(Netto)

1996: 8.462,70 S; zuzüglich ISDN: 10.181,80 S

1997: 4.198,30 S; zuzüglich ISDN: 4.110,80 S

1998: 944,28 S; zuzüglich ISDN: 2.605,20 S

1999: 728,25 S; zuzüglich ISDN: 3.064,70 S

Bei der von der Bw. durchgeführten Berechnung ergebe sich insoweit ein Fehler, als von der Steuerpflichtigen nur die "variablen Telefonkosten" in privat und betrieblich geteilt worden seien. Da aber ein Telefonanschluss auch bei ausschließlich privater Nutzung in einen fixen und einen variablen Anteil aufgeteilt werden könne, sei auch der "fixe Telefonkostenanteil" in einen privaten und einen betrieblichen Teil zu trennen.

Stellungnahme zu Telefonkosten:

Laut Erklärung sei beim analogen Anschluss bisher 40 % als privat und beim ISDN -Anschluss ein Anteil von 50 % als privat angesehen worden. Infolge der - nicht nachvollziehbaren - Berechnung in der Vorhaltsbeantwortung werde ein Privatanteil von 30 bis 40 % (Gesamttelefonkosten 1999: 3.793,00 S davon 30 % = 1.138,00 S bzw. 40 % = 1517,00 S) als angemessen angesehen. Auch werde auf die kurze Dauer der gewerblichen Tätigkeit hingewiesen.

4.:Privatanteil Heizkosten

Nutzung der Räume:

betrieblich: 41 %: 86,52 m2=41,08 %

privat: 59 %:124,09 m2=58,92 %

gesamt: 210,61 m2

- Kostenteilung laut Bw.:

75 % Kachelofen

25 % Heizung

Wohnräume Erdgeschoss: 21 Grad

Gästezimmer, Bad: 18 Grad

Arbeitszimmer 2. Stock: 25 Grad

Kosten gesamt: brutto: 16.621,46 S: netto: 13.851,30 S Vorsteuer: 2.770,16 S

Wohnung Bw. (laut eigenen Angaben):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Parterre
unbeheizt
temperiert
geheizt
1. Stock
unbeheizt
temperiert
geheizt
8,41 m2


WiR
2,52 m2
Arbeitsr.


10,83


Bad
4,20

WC

13,73
Schlafz.


22,79


Azi Nord
1,28
WC


3,51
Flur


8,05

Windf. W.

18,20

Gäste

7,40
Stiegenh.


12,42


Serverr.
13,99


Diele
51,30


Azi Süd
9,32

Windf. O.

?11,0?
Stiegenh.


2,37
Arbeitsz.






21,63


Küche




24,52


Wohnzi.




Summe



Summe



121,53



114,94





Zimmerhöhe: 2,55: durch Kachelofen beheizte m3: 181,0

beheizter Raum (Zimmerhöhe: beheizte m3): 70,98 m2

Die Zimmerhöhe im 1. Stock betrage laut Angaben: 2,65

(siehe dazu auch beiliegende Excel Tabellen)

Stellungnahme zu Heizkosten

Wie oben dargestellt (siehe auch Beilage Excel-Tabellen) werde von der gesamten Fläche des Hauses ein Anteil von 40,43 % betrieblich und daher ein Anteil von 59,57 % privat genutzt.

Das Stiegenhaus im 1. Stock sei dabei nicht berücksichtigt worden, da es in den vorgelegten Unterlagen nicht erfasst worden sei (eventuell 11 m2 groß). Eine Aufteilung von 40 % betrieblich zu 60 % privat erscheine daher als richtig.

Bei den Verhältnissen zwischen beheiztem, temperiertem und unbeheiztem Raum sei der Anteil zwischen privat und betrieblich bei

beheizt: 0,92, das hieße, es bestünden in den Größenverhältnissen kaumDifferenzen

temperiert: 8,47, das hieße, es würden cirka 8 mal so viel private Flächen temperiert als betriebliche;


ungeheizt: 5,30, das hieße, es würden cirka 5 mal so viel private Flächen ungeheizt angegeben als betriebliche.

(Ob alle Flächen wirklich ungeheizt blieben, sei ungewiss: Schlafzimmer?, Arbeitszimmer im Parterre?, Arbeitsraum im 1. Stock? Stiegenhaus Parterre und 1. Stock?, WC Parterre und Flur 1. Stock?). Bei der Berechnung seien die Angaben laut Berufung übernommen und obige Ergebnisse erzielt worden.

Auch werde laut eigenen Angaben das Arbeitszimmer Süd (51,30 m2) ausschließlich vom Gatten der Bw. benutzt (keine Geltendmachung von Ausgaben - siehe Beilage zur Berufung).

Auch erscheine die Angabe, dass in den Privaträumen eine Temperatur von 20 - 21 Grad, in den Arbeitsräumen 25 Grad herrsche als nicht den Erfahrungswerten entsprechend. Eine Temperatur im Bad zum Beispiel, wie in der Berufung angeführt, nur mit 18 Grad erscheine "ungemütlich" kalt, im Arbeitsraum 25 Grad im Gegensatz dazu als "einschläfernd" warm.

Von der Bw. werde die Wohnraumtemperatur mit 18 Grad angegeben und damit versucht, den Gegensatz zwischen den warmen, "überheizten" Arbeitszimmern und den "kühlen" Wohnräumen noch deutlicher hervorzuheben. Dies scheine jedoch auf Grund allgemeiner Erfahrung nicht den Tatsachen zu entsprechen.

Wenn außerdem versucht werde, eine Verknüpfung zwischen den mit Kachelofen bzw. Fußbodenheizung erwärmten Wohnräumen und den mit Zentralheizung gewärmten Arbeitsräumen herzustellen, so könne dazu gesagt werden, dass laut allgemein bekannten Energiesparmassnahmen eine Erwärmung auf 25 Grad als viel zu hoch angesehen werde und man im Gegenteil optimal mit 20 bis 21 Grad rechne. Also würden sich die in der Berufung angeführten Berechnungen ins Gegenteil verkehren und auf die - allgemein gebräuchliche - Teilung nach der betrieblich bzw. privat genutzten Fläche reduzieren.

Im Hinblick auf die nicht genau zuordenbaren Flächen würde auch eine 50:50 Teilung noch als angemessen erscheinen (siehe BVE).

Eine Aufteilung und eine - wie in der Berufung dargestellte - getrennte Berechnung von "Heizung, Kachelofen und sogar einzelnen Zimmern" werde als nicht zielführend erachtet und sei auch nicht üblich.

Auch werde auf die Darstellung in der Begründung zur BVE verwiesen.

Beigelegt wurden folgende Tabellen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Bezeich-nung
Anteil
Brutto
Netto
USt
Anteilig Btto.
Ntto.
USt
1999
(laut Berufung)








gew. Einkünfte
1.870,00 S







NSA
179.271,00 S







V + V
36.196,00 S







Berichti-gung









Tabelle in neuem Fenster öffnen

Investi-tion
nur AZI Süd für Gatten der Bw.






Heizöl, Rauch-fang-kehrer
75%
16.621,46 S
13.851,30 S
2.770,16 S
12.466,10 S
10.388,48 S
2.077,62 S

Strom
35%
8.814,72 S
7.345,50 S
1.469,22 S
3.085,15 S
2.570,93 S
514,23 S

Anteils-berech-nung neu








Telefon isg.
30%
860,30 S
716,90 S
143,40 S
258,09 S
215,07 S
43,02 S

ISDN
50%
7.904,43 S
6.587,10 S
1.317,33 S
3.952,22 S
3.293,55 S
658,67 S



Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wohnung Bw., laut eigenen Angaben
Parterre
unbeheizt
temperiert
geheizt
1.Stock
unbeheizt
temperiert
geheizt
8,41


WiR
2,52
Arbeits-raum


10,83


Bad
4,20

WC

13,73
Schlafz.


22,79


AZI Nord
1,28
WC


3,51
Flur


8,05

Windfang W.

18,20

Gäste

7,40
Stiegen-haus


12,42


Server-raum
13,99


Diele
51,30


AZI Süd
9,32

Windfang O.

114,94



2,37
Arbeitsz.


?
Stiegen-haus


21,63


Küche




24,52


Wohnzi.




121,53










Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zimmerhöhe: 2,55 m
Zimmerhöhe: 2,65 m
beheizter Raum: 181,0 m³



ergibt Fläche: 70,98



Gesamt-fläche
121,53






114,94






236,47
davon betriebl.
2,52
eventuell:
Verhältnis
40,427961



22,79
2,37
privat
60%



12,42
4,20
betriebl.
40%



51,30
89,03





89,03
95,60


AZI Süd laut Einnahmen/Ausgaben/Rechnung für den Gatten der Bw..


Tabelle in neuem Fenster öffnen
betriebl. beheizt laut eigenen Angaben

unbeheizt


temperiert

Summe
AZI-Nord
22,79

AZI Part.
2,37

WC 1.Stk.
4,20
86,51
Server-raum
12,42

AR 1.Stk.
2,52



4,89
AZI-Süd
51,30


4,89



4,20

86,51






95,60


Tabelle in neuem Fenster öffnen
privat beheizt laut eigenen Angaben

unbeheizt


temperiert

Summe
WiR
8,41

Schlafz.
13,73

Windf.W.
8,05
79,38
Bad
10,83

WC
1,28

Windf.O.
9,32
25,92
Diele
13,99

Stiegenh.
7,40

Gäste
18,20
35,50
Küche
21,63

Flur
3,51




Wohnz.
24,52

Stiegenh.
?





79,38


25,92


35,57
140,80











Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verhältnis:
beheizt
unbeheizt
temperiert
betr./privat
0,92
5,30
8,47


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verhältnis laut Berufung
betrieblich
75%
privat
25%
Verhältnis laut BVE: 50%

Diese Stellungnahme wurde am der Bw. zur Gegenäußerung übermittelt.

Des Weiteren wurde sie aufgefordert, auf Grund der Vielzahl der von ihr eingebrachten Schriftsätze und divergierenden Berufungsbegehren, die von ihr beantragten Änderungen im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 1991 vom und den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom zusammenfassend anzuführen.

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:

Es werde die Begründung für die vier angesprochenen Punkte übersandt. Es werde darauf hingewiesen, dass die Ausführungen teils auf unrichtigen Annahmen beruhen und teils die tatsächlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigen würden. Eine kurze Zusammenfassung:

1. Pendlerpauschale:

Die Bw. würde das große Pendlerpauschale beantragen, da die Benutzung von Öffis einerseits auf Grund ihrer Dienstpflichten nicht möglich wäre und andererseits unzumutbar wäre, unter anderem weil die Dauer der Fahrten mit Öffis mehr als dreimal so groß sei wie die Fahrt mit dem eigenen PKW und die Strecke zur Uni cirka 31 km betrage.

2. Matratze:

Auf Grund des beigebrachten amtsärztlichen Attests würde sie beantragen, beim Punkt außergewöhnliche Belastung keinen Selbstbehalt abzuziehen.

Sie würde beantragen, den gesamten Anschaffungspreis der Matratze (10.790,00 S) als außergewöhnliche Belastung, also insgesamt 58.938,00 S an außergewöhnlicher Belastung (ohne Selbstbehalt). Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, so würde sie zumindest den verlorenen Aufwand für den Matratzenersatz in der Höhe von 5.749,33 S, also insgesamt 53.897,00 S an außergewöhnlicher Belastung (ohne Selbstbehalt) beantragen.

3. Privatanteil Telefon:

Die Bw. und ihr Gatte seien selbstverständlich auch mit der vorgeschlagenen, korrekteren Vorgangsweise, nämlich dem Einbezug der fixen Kosten in die Berechnung und dem daraus entstehenden Privatanteil von 11 % einverstanden. Zudem würde sie die Berücksichtigung der vergessenen Telefonrechnung beantragen, die bei der Berufungsbeantwortung angeführt worden sei. Wie in der Beilage berechnet ergebe sich dadurch für die Bw. und ihren Gatten je ein Guthaben gegenüber der ursprünglich eingereichten Einkommensteuererklärung in Höhe von netto 345,35 S, MwSt 64,06 S.

4. Heizkosten:

Wie in der Beilage berechnet, sei der von der Bw. und ihrem Gatten beantragte 70 %ige berufliche Anteil an den Ölheizkosten zu niedrig angesetzt, da für ein Haus dieser Größe und Bauart cirka 5.100 l (statt der benötigten 2.000 l) Öl benötigt werden würden. Daher sei der von ihr beantragte 75 %ige berufliche Anteil auf alle Fälle gerechtfertigt.

Um die Berufung zügig zum Abschluss zu bringen, würden sie sich mit dem ursprünglich ausgewiesenen 50 %igen beruflichen Anteil für 1999 zufrieden geben. Aus dem selben Grund würden sie für das Jahr 1999 auf die Abschreibungen für den Altbestand (Tanks, Fenster, Türen, Stiege, etc.) verzichten.

Im Hinblick auf die Aufrollung der Vorjahre würde sie beantragen, die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bzw. das Invaliditätspauschale zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Pendlerpauschales würden die in der Beilage angeführten Argumente ebenso gelten.

1. Pendlerpauschale

Die Ausführungen zum Thema Pendlerpauschale seien dadurch gekennzeichnet, dass sie ihre tatsächlichen Dienstpflichten und Dienstzeiten nicht berücksichtigen würden. Sie beantrage mit allem höflichem Nachdruck, darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Assistent per Gesetz Dienstpflichten zu erfüllen habe, die vom Institutsvorstand zu definieren seien und von denen sich gewisse einzuhaltende Dienstzeiten ableiten würden. Diese Anforderungen würden wie gesagt vom Institutsvorstand und damit naturgemäß vom Fachbereich abhängen.

Am Institut für Informatik und Mikroprozessortechnik würden die Dienstpflichten eben umfassen:

- das Abhalten von Lehrveranstaltungen - 1,5 Stunden

- das Mitbetreuen von Diplomanden und damit auch die (wöchentliche) Anwesenheit bei jedem Diplomandenseminar - mindestens 2 Stunden

- das Abhalten von Sprechstunden (jeden Montag)

- die Anwesenheit an jedem Montag, dem Besprechungstag und Vorlesungstag des Institutsvorstandes (fallweise Betreuung von Lehrveranstaltungen des Institutsvorstandes) - mindestens 6,5 Stunden

- die Fortbildung, insbesondere der Besuch jeder von den Informatikinstituten angebotenen (wöchentlichen) Vorträgen (am Donnerstag ab 16.00 Uhr) - 1,5 Stunden

- die Mitarbeit bei Institutsprojekten (mindestens alle 14 Tage am Dienstag vor dem Diplomandenseminar, also von 11.00 bis 13.00 Uhr) - 2 Stunden

- mindestens eine 4-Tage-Woche - 1 Stunde.

Dies ergebe insgesamt 14,5 fix eingeteilte Stunden, nämlich

Montag von 9.00 bis 15.30 Uhr

Dienstag von 11.00 bis 13.00 Uhr (mindestens alle 14 Tage)

Dienstag 13.30 bis 15.30 Uhr

Donnerstag 8.15 bis 9.45 Uhr

Donnerstag 16.00 bis 17.30 Uhr

Mittwoch mindestens eine Stunde (unabhängig von der zeitlichen Lagerung).

Damit gebe es zwei Varianten, die restlichen 5,5 Stunden aufzuteilen.

Variante 1 gehe davon aus, dass am Dienstag keine Besprechung bezüglich des Institutsprojektes stattfinde, an dem sie beteiligt sei. In diesem Fall würden die restlichen Stunden am Donnerstag zwischen Lehrveranstaltung und Vortragsreihe angesetzt werden.

Variante 2 gehe davon aus, dass am Dienstag besagte Besprechung stattfinde. Selbst wenn man die restlichen Stunden am Donnerstag ansetze, würde dies eine "Mittagspause" ergeben, die der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit entspreche, was eindeutig unzumutbar sei (siehe Doralt). Die Heimfahrt zwischen 9.45 und 16.00 Uhr sei jedoch nicht möglich.

Wie schon in den Berufungen dargelegt, würde ihr das große Pendlerpauschale damit aus folgenden Gründen zustehen (von denen jeder Einzelne zur Gewährung ausreiche):

- Wegen tatsächlicher Unmöglichkeit:

Wie oben angeführt, wäre mindestens die Hälfte der Zeit ein Auffüllen der Zeit zwischen 9.45 und 16.00 Uhr mit Dienstzeit am Donnerstag nicht möglich, die Heimfahrt (extrem lange Mittagspause) jedoch nicht möglich.

- Wegen zu langer Fahrtzeit (a):

Unter Zugrundelegung obiger Dienstpflichten betrage die Fahrtzeit mindestens fünf von acht mal also mehr als die Hälfte der Fahrten mehr als 2 Stunden.

- Wegen zu langer Fahrzeit (b):

Gemäß den in Doralt, Tz. 105 zitierten "Amtlichen Erläuterungen" gelte die Unzumutbarkeit "insbesondere dann, wenn sie (Anmerkung: die Fahrtzeit mit Öffis) mehr als dreimal so lange dauere wie mit dem eigenen Kfz" (im Bereich über 25 km). Da die Fahrt mit dem eigenen PKW cirka 25 bis 30 Minuten dauere (Umfahrung P., Autobahn, Bundesstraße und Abkürzung über die Schrebergartensiedlung zur Universität, ...) sei die Unzumutbarkeit in jedem Fall gegeben. Selbst die von der Abgabenbehörde I. Instanz angeführten Zeiten (mindestens 1 Stunde 40 Minuten) seien mehr als dreimal so groß wie die Fahrzeit mit dem eigenen PKW.

Sie beantrage daher nach wie vor das große Pendlerpauschale.

2. Außergewöhnliche Belastung (Matratze, Selbstbehalt)

Wie am vereinbart worden sei, wurde ein amtsärztliches Attest beschafft, das die Invalidität von 60 % bestätige.

Auf Grund dieses Attests würde sie beantragen, beim Punkt außergewöhnliche Belastung keinen Selbstbehalt abzuziehen.

Hinsichtlich der Matratze würde sie noch mal darauf hinweisen, dass die bisherigen Matratzen noch eine Restnutzungsdauer von acht Jahren gehabt hätten (Latexmatratzen hätten eine garantierte Lebensdauer von 15 Jahren). Das hieße, dass die Matratze noch nicht einmal die Hälfte ihrer Lebensdauer verwendet worden sei. Insbesondere wäre die bisherige Matratze zu hart (!!) - nicht zu weich oder ausgebuchtet/abgenutzt gewesen.

Auf Grund dieser Restnutzungsdauer der bisherigen Matratze handle es sich daher auch nicht um eine "Anschaffung", sondern um einen "Ersatz" einer Matratze.

Der Ersatz einer intakten (harten) Matratze sei sicher "keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. gewöhnliche Belastung"!!

Vielmehr sei nur der Austausch der Matratze nach Ablauf der Lebensdauer die "im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. gewöhnliche Belastung"!!

Infolge der Nervenquetschungen, die durch die Benutzung der zu harten Matratze entstanden seien und Lähmungserscheinungen zur Folge gehabt hätten (siehe Bestätigung und Rechnungen des Orthopäden), hätte der normale Zeitpunkt einer Neuanschaffung (das heißt die "im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. gewöhnliche Belastung", nämlich weitere 8 Jahre!) nicht ohne gesundheitlichen Schaden abgewartet werden können.

Die Aufwendung sei also zwangsläufig erwachsen und hätte keinen Aufschub geduldet auf einen "gewöhnlichen, im Leben üblichen" Zeitpunkt.

Lähmungserscheinungen seien wohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Heilmaßnahme erfordern würden.

Weiters sei ihr Einkommen sicher nicht so groß, dass sie sich das Wegwerfen teurer, brauchbarer Gegenstände erlauben könne, insbesondere, da sie infolge der Behinderung seither ohnehin schon nur mehr Teilzeit arbeiten könne.

Weiters stelle die "Außerdienststellung" eines intakten Gebrauchsgegenstandes einen endgültigen Wertverzehr dar, und zwar in der Höhe des auf die Restnutzungsdauer bezogenen Preises des Ersatzes. Auch sei die intakte, ersetzte Matratze als "verlorener Aufwand" anzusehen.

Aus diesem Grund sei ursprünglich nicht der gesamte Preis der Matratze (10.780,00 S), sondern der auf die Restnutzungsdauer (8 von 15 Jahren) der ausgetauschten, intakten Matratze entfallende Preisanteil (in der Höhe von 10.780,00 S x 8/15 = 5.749,33 S) beantragt worden.

Sie würde nochmals darauf hinweisen, dass der Austausch einer intakten Matratze als Aufwendung für einen Heilbehelf anzusehen sei und einer Schmerztherapie gleichzusetzen sei, was nicht zuletzt dadurch bewiesen sei, dass nach der für diese Art von Matratzen üblichen Gewöhnungszeit keine Schmerzspritzen mehr notwendig wären (siehe Belege zur außergewöhnlichen Belastung).

Aus dem Gespräch mit der Abgabenbehörde II. Instanz sei hervorgegangen, dass im Falle eines amtsärztlichen Attests einer Invalidität von mehr als 20 % und einer - ebenfalls beigebrachten - Bestätigung der Notwendigkeit durch den Facharzt der gesamte Preis der Matratze abgesetzt werden könne. Aus diesem Grund hätte sie nach Beibringung des amtsärztlichen Attests den gesamten Anschaffungsbetrag als außergewöhnliche Belastung beantragt.

Sie würde daher den gesamten Anschaffungspreis der Matratze (10.790,00 S) als außergewöhnliche Belastung beantragen, also insgesamt 58.938,00 S an außergewöhnlicher Belastung (ohne Selbstbehalt). Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, so würde sie zumindest den verlorenen Aufwand in der Höhe von 5.749,33 S, also insgesamt 53.897,00 S an außergewöhnlicher Belastung (ohne Selbstbehalt) beantragen.

Anmerkung: Der Gatte der Bw. würde diesen Absetzposten deshalb nicht beantragen, weil der ursprünglich beantragte Betrag sein Invaliditätspauschale nicht übersteige.

3. Privatanteil Telefon

- Grundsätzlich sei bis inklusive 1999 der Löwenanteil (mindestens 75 %) an beruflichen Telefonkosten bei ihrem Gatten angefallen. In Absprache mit dem Finanzamt Freistadt hätten sie die beruflichen Kosten von gemeinsam genutzten Arbeitsmitteln wie zum Beispiel Telefon 50 : 50 aufgeteilt - nicht zuletzt um keine (Arbeits-)Zeit mit umfangreichen bürokratischen Aufzeichnungen und ebensolchen Diskussionen zu verbringen; Zeit, die betrieblich genutzt größeren Gewinn verspreche. Da ihr Gatte einer höheren Steuerklasse unterliege, entstehe der Finanzbehörde dadurch kein Nachteil, sondern - wenn man die höhere Einkommens- und Umsatzsteuer durch die zusätzliche Arbeitsleistung berücksichtige - ein doppelter Vorteil. Es sei allein schon deswegen nicht zulässig, aus der Dauer ihrer gewerblichen Tätigkeit Rückschlüsse auf ihre gesamten beruflichen Telefonkosten zu ziehen.

- Auch könne aus der Tatsache, dass der Gewerbebetrieb im Jahr 1999 nur drei Monate angemeldet gewesen sei, nicht gefolgert werden, dass auf Grund des Gewerbes keine Aufwendungen entstanden seien (zum Beispiel im Vergleich zu Privatgesprächen sehr lange Gespräche mit dem Finanzamt). Schlussendlich würden Geschäftsanbahnungen auch dann zu gewerblichen Kosten zählen, wenn daraus kein Auftrag (und damit keine Gewerbeanmeldung) resultiere. Da sie sowohl bei der Vermietung der Wohnung, als auch bei den gewerblichen und freiberuflichen Einkünften umsatz- und einkommensteuerpflichtig sei, sei eine Aufsplittung der Telefonkosten zwischen den beiden Einkommensarten, insbesondere unter Zugrundelegung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, unnötig.

- Außerdem sei das Ausmaß der betrieblichen Telefonkosten in erster Linie von der Art der Tätigkeit abhängig. So resultiere ein Gutteil ihrer Einkünfte im Jahr 1999 aus telefonischer Hilfestellung als Folge eines in Vorjahren erstellten Projekts (siehe auch die Fahrten zur OÖ. Landesregierung unter dem Punkt Kilometergeld). Ihr Gatte hätte nebenberuflich die technische Leitung von internationalen EU-geförderten Projekten im Netzwerkbereich inne. Dafür seien - analog zu 1998 - je 283,30 S (inklusive Fixkosten des Anschlusses) für Telefongespräche als betrieblich ausgewiesen worden. Selbst wenn man diesen Betrag auf drei Monate aufteile, ergebe dies für sie nur 62,90 S analoge Kosten pro Monat mit angemeldetem Gewerbeschein.

- Weiters wäre bis zur Aufgabe des analogen Anschlusses (im Jahr 1999) der ISDN-Anschluss ausschließlich in den Arbeitsräumen vorhanden gewesen, sodass die ISDN-Kosten zur Gänze betrieblich angefallen seien. Es wären also nicht - wie im letzten Schreiben angeführt - 50 % als privat genutzt angegeben, sondern 50 % durch ihren Gatten und 50 % durch sie selbst betrieblich abgesetzt worden. Die Berechnung der Abgabenbehörde I. Instanz gehe also von falschen Voraussetzungen aus.

- Zur Berechnung des prozentuellen Privatanteils an den Gesamtkosten seien die variablen Kosten herangezogen worden (Ergebnis 15 %); dieser prozentuelle Anteil sei anschließend auf die Gesamtkosten (also variablen Kosten + Fixkosten) angewandt worden. Durch diese Vorgangsweise erreiche man, dass die Fixkosten entsprechend der anteiligen Nutzung aufgeteilt werden würden.

Die Art der oben zitierten Berechnung des prozentuellen Privatanteiles sei im Detail wie folgt vorgenommen worden:

Zuerst seien die variablen Kosten des Jahres 1998 ermittelt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
analog:
838,80 S


ISDN:
1.466,30 S


in Summe:
2.305,10 S


Daraus sei der prozentuelle Anteil der variablen Kosten ermittelt worden:

analog:
(838,80/2.305,10=)
0,363888768
also: 36,39%
ISDN:
(1.466,30/2.305,10=)
0,636111232
also: 63,61%

Von den analogen Telefonkosten wären bislang 40% als privat angesetzt worden:

40% von 36,39% seien 14,56%.

bzw. (anders berechnet):

40% von 838,80 S seien 335,50 S (private, variable Telefonkosten 1998).

335,50 S seien (335,50/2.305,10=) 0,1456, also 14,56% von den gesamten (variablen) Telefonkosten des Jahres 1998.

Damit sei der Privatanteil der Telefonkosten an den Gesamtkosten anhand der variablen Kosten mit 14,56 % bestimmt worden und - aufgerundet - mit 15 % in den Folgejahren angesetzt worden.

Das Jahr 1998 sei als Vergleichsjahr herangezogen worden, weil die Telefonkosten der Jahre 1996 und 1997 auf Grund des geplanten/begonnenen Ausbaus des Dachgeschosses überhöht und daher verzerrt gewesen wären. Konkret hätte in diesen Jahren ein höherer betrieblicher Anteil ausgewiesen werden müssen, da ja der Ausbau "mehr betrieblich genutzte als privat genutzte Quadratmeter" betroffen hätte! (sollten Vorjahre aufgerollt werden, werde ein entsprechend höherer betrieblicher Anteil anzusetzen sein.)

Es stimme jedoch, dass die Fixkosten in die Berechnung des Privatanteils einbezogen werden müssten, da in ihnen bereits Verbindungsentgelte enthalten seien. In der Folge also die korrigierten Berechnungen:

- Wenn man hingegen wie von der Abgabenbehörde I. Instanz vorgeschlagen die fixen Kosten in die Berechnung des Privatanteils einbeziehe, ergebe sich ein Privatanteil von 11 %:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998 hätten die (rein beruflichen) ISDN-Kosten 73,4% betragen:
Gesamtkosten:
2.605,20+944,28=
3.549,48
ISDN-Kostenanteil
2.605,20/3.549,48=
0,734, also 73,4%
Der analoge Kostenanteil (betriebliche und private Telefongespräche, betriebliche Modemnutzung) hätte isg. 26,6% betragen:
analoger Kostenanteil:
944,28/3.549,48=
0,266
Je 30% des analogen Kostenanteiles sei vom Gatten der Bw. und der Bw. als betrieblich ausgeschieden worden, also:

944,28*0,3=
283,30
Damit würden 40% der gesamten analogen Kosten als Privatanteil verbleiben. Dies ergebe aufgerundet 11%:
40% des analogen Kostenanteiles =
Privatanteil: 0,266*0,4=
0,1064, aufgerundet 11%

- Wenn man andererseits wie von der Abgabenbehörde I. Instanz vorgeschlagen die fixen Kosten in die Berechnung des Privatanteils einbeziehe, so erhalte man nur dann 15 % Privatanteil an den Gesamtkosten, wenn man den privaten Anteil an den (analogen) Telefonkosten auf 56,38 % erhöhe. Zum Beweis folgende Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
der von der Bw. angesetzte Privatanteil von 15% an den Gesamtkosten von 1998 (fix + variabel) betrage:
0,15*3.549,48=
532,40 S
532,40 S bezogen auf die analogen Telefonkosten (fix + variabel) seien:
532,40/944,28=
0,5638

also: 56,38% der analogen Kosten


- Weiters werde nochmals darauf hingewiesen, dass im Zuge der Berufungsbeantwortung die Berücksichtigung einer vergessenen Telefonrechnung (netto 1.710,60 S ISDN/März) beantragt worden sei.

Insgesamt würden sich damit für die beruflichen Telefonkosten von der Bw. bzw. ihrem Gatten unter Annahme eines 11 %igen Privatanteiles ergeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

netto
USt
analoger Anschluss
215,07 S
43,02 S
ISDN (ESt-Erklärung)
3.293,60 S
658,70 S
ISDN (Berufungsbeantwortung)
1.710,60 S
342,10 S
abzgl. 11% Privatanteil bei ISDN (seit April, also von einem Nettobetrag von 3.051,50 S)
-335,67 S
-77,13 S
Summe:
4.883,60 S
976,72 S
Auf Grund der vergessenen Telefonrechnung ergebe sich für die Bw. und ihren Gatten ein Guthaben in der Höhe von:

513,18 S
102,63 S
Ziehe man davon den neu ausgewiesenen Privatanteil in der Höhe von 11% (je zur Hälfte) ab, nämlich

-167,83 S
-38,57 S
so ergebe sich für die Bw. und ihren Gatten je ein Restguthaben gegenüber der ursprünglich eingereichten ESt-Erklärung in der Höhe von

345,35 S
64,06 S

- Abschließend würde sie darauf hinweisen, dass die privaten Telefonkosten des Jahres 1998 (nämlich 1.510,80 S brutto, das seien cirka 50,00 S pro Tag!) für ihr Privatleben eher zu hoch angesetzt seien (die Eltern des Gatten seien bereits verstorben, ihre Mutter ebenso; Kinder hätten sie nicht. Sie würden das Telefon tagelang nicht benutzen.). Was bei ihnen an Telefonkosten variiere, sei beruflich bedingt.

4. Heizkosten

In den Aufstellungen der Abgabenbehörde I. Instanz seien einige Fehler/Fehlinterpretationen enthalten:

- So sei AR (2,37 m² im Erdgeschoss und 2,52 m² im ersten Stock) die Abkürzung für Abstellraum, AZI die Abkürzung für Arbeitszimmer.

- Das Bad befinde sich im Erdgeschoss und sei geheizt (siehe auch die Tabelle der Abgabenbehörde I. Instanz). Der Raum im ersten Stock, der in den alten Plänen gelegentlich als "Bad" bezeichnet werde, enthalte zwar die Installationen für eine Badewanne, jedoch keine Badewanne, da dafür derzeit kein Bedarf bestehe und sie nur Mehrarbeit verursachen würde. Der Raum werde derzeit fast ausschließlich beruflich als WC (inklusive Waschbecken) genutzt. Um etwaigen Fragen vorzubeugen: Die Errichtungskosten des Raumes seien zur Gänze privat veranschlagt worden.

- Die als "ungeheizt" angegebenen Räume hätten keine (Fußboden-)Heizung.

- Die Bw. und ihr Gatte würden mehrere Decken einem geheizten Schlafzimmer vorziehen (so hätten sie im Winter zwei Daunendecken und eine Kamelhaardecke). Dies sei nebenbei bemerkt sehr viel gesünder (Hausstaubmilbe mag Wärme!).

- Die Betriebskostenberechnung der Arbeitszimmer werde von ihr erstellt und ihrer ESt - Erklärung detailliert beigelegt und belegt und von ihrem Gatten summativ übernommen.

- Wie die Telefonkosten würden auch die Betriebskosten der Arbeitszimmer (zu ihrem Nachteil) geteilt werden - wer welches Zimmer in welchem Ausmaß nutze, richte sich in erster Linie nach den dort vorhandenen PCs (Windows oder Linux oder Mac, Modemanschluss; eine Buchführung darüber sei absurd).

- Im Erdgeschoss werde per Kachelofen und gegebenenfalls Fußbodenheizung geheizt, im ersten Stock mittels Heizkörper. Es sei allgemein bekannt und in jeder Energiesparbroschüre nachzulesen, dass mittels Kachelofen und Fußbodenheizung das gleiche Wärmegefühl bei einer um mindestens 3 Grad geringeren Temperatur erreichet werde gegenüber einer Konvektorheizung. Noch dazu befinde sich der Kachelofen direkt neben der Sitzecke im Wohnzimmer und werde so geheizt, dass er seine höchste Leistung am Abend entfalte.

- Bei Bildschirmarbeit, insbesondere Programmierarbeit, bewege man sich viel weniger als bei anderen (sitzenden) Tätigkeiten (wie zum Beispiel Lesen oder Reden oder Hausarbeit oder Katzen streicheln etc.). Nicht zuletzt aus diesem Grund seien sie beide invalid. Je geringer die Bewegung, desto größer der Wärmebedarf.

Weitere wichtige Punkte:

- In den temperierten Räumen im ersten Stock stehe der Heizkörperthermostat auf Stufe 2, in den Arbeitszimmern auf Stufe 5.

  • - Es zähle heute zum Allgemeinwissen, sei in jeder Energiesparbroschüre nachzulesen und sei per Zeitungsartikel belegt, dass jedes Grad Temperaturersparnis die Heizkosten um 6 % reduziere.

Flächen:
EG: 78,4 m² geheizt, 17,37 m² temperiert (privat)
1.Stk.: 22,4 m² temperiert (privat), 86,52 m² geheizt (beruflich)

Zum Vergleich werde die Heizleistung, die in den einzelnen Flächen benötigt werde, auf 20 Grad normiert, das heißt, es werde bestimmt, welche Fläche mit 20 Grad beheizt werden könne, mit der für die einzelnen Flächen benötigten Heizleistung (eine detaillierte Herleitung finde sich in der letzten Berufungsbeantwortung):

- Im Erdgeschoss seien 95,75 m² teils geheizt, teils temperiert. Gehe man von einem Temperaturunterschied von 2 Grad zwischen geheizt (20 Grad) und temperiert (18 Grad) aus, so erspare die Temperierung der Windfänge (mindestens) 2 x 6 = 12 % Heizleistung.

- 12 % von 17,37 m² seien 2,08 m², sodass die Heizleistung, die in den 17,37 m² Windfängen benötigt werde, der Heizleistung von (17,37 - 2,08) = 15,25 voll (das heißt mit 20 Grad) beheizten Quadratmetern entspreche.

- Im Erdgeschoss falle damit normiert ein Heizbedarf von (78,4 + 15,25 =) 93,65 m² an.

- Analog würden die 22,4 m² temperierte, private Wohnfläche einer voll beheizten Fläche von (22,4 - 22,4 x 0,12 =) 19,71 m² entsprechen.

- Nehme man für die Arbeitsräume nur 22 Grad (Konsens mit der Abgabenbehörde II. Instanz) an, so werde für die 86,52 m² beheizte Fläche im ersten Stock eine Heizleistung benötigt, die (86,52 + 2 x 0,6 x 86,52 =) 96,9 m² mit 20 Grad beheizter Fläche entspreche.

- Somit gelte normiert:
privat benötigte Heizleistung (inkl. Kachelofen): 93,65+19,71=113,36 m²
beruflich benötigte Heizleistung (mindestens): 96,9 m²
gesamt benötigte Heizleistung: 210,26 m²

- Im Zuge der Berufung sei nachgewiesen worden, dass mit dem Kachelofen (Kachelfläche alleine) 71 m² beheizt werden würden. Addiere man dazu die verputzte Fläche, so würden sich 84 m² beheizte Fläche ergeben.

- Diese Heizleistung beziehe sich auf die ortsüblichen Mindesttemperaturen, die in unseren Breiten mit mindestens -25 Grad Celsius zu veranschlagen seien, wobei dieser Berechnung der k-Wert der Innenschale (0,3) zu Grunde liege.

- Die Durchschnittstemperatur während der gesamten Heizperiode sei jedoch sehr viel höher.

- Im Erdgeschoss falle ein Heizbedarf von (78,4 + 15,25 =) 93,65 m² an. Davon würden vom Kachelofen mehr als 71 m² bei ortsüblichen Mindesttemperaturen geheizt werden. Das seien mehr als (71/93,65 =) 76 % der für das Erdgeschoss bei ortsüblichen Mindesttemperaturen notwendigen Heizleistung. Die restlichen 24 % müssten bei ortsüblichen Mindesttemperaturen von der Fußbodenheizung erwärmt werden.

- Da jedes Grad, das nicht ausgeheizt werden müsse, 6 % Energieersparnis bringe, bedeute das, dass der Kachelofen bis zu einer Temperatur von -21 Grad das gesamte Erdgeschoss beheize (4 Grad weniger aufzuheizen bringe eine Ersparnis von 24 %).

- Nehme man an, dass der Kachelofen nur zu 2/3 beheizt werde, so sei die dadurch beheizte Fläche (größer als) (71 x 2/3 =) 47,33 m², das seien (47,33/93,65 =) 50 % der im Erdgeschoss bei ortsüblichen Mindesttemperaturen benötigten Heizleistung.

- Da jedes Grad, das nicht aufgeheizt werden müsse, 6 % Heizenergieersparnis bringe, bedeute das, dass der zu 2/3 beheizte Kachelofen bis zu einer Temperatur von -16,7 Grad das gesamte Erdgeschoss beheize (8,3 Grad weniger aufzuheizen bringe eine Ersparnis von 50 %). Dies sei aber in mindestens 95 % der Heizperiode der Fall.

- Zudem komme noch der durch das zweischalige Mauerwerk erreichte Erwärmungseffekt: Messungen am Rohbau hätten ergeben, dass die Temperatur zwischen den Schalen um mindestens 3 Grad und südlich (Wohnräume) bis zu 10 Grad höher sei als die Außentemperatur; denn:
untertags erwärme sich der Luftpolster zwischen den Schalen; solange die Außentemperatur niedriger sei als die Temperatur des Luftpolsters zwischen den Schalen, müsse zuerst die - untertags von innen und außen erwärmte - Außenschale abkühlen, bevor das Luftpolster abkühle. Erst dann liege an der Innenschale die kühle Außentemperatur an - aber bis dahin erwärme sich die Außenluft bereits wieder.

- Es müsse also schon einige Tage Mindesttemperatur ohne Sonneneinstrahlung untertags (was eigentlich ein Widerspruch ist) haben, damit an der Innenschale die Mindesttemperatur anliege.

- Dadurch sei auch fast keine Heizleistung für die temperierten Räume nötig; die Heizkörper in den privaten Räumen im ersten Stock seien wenn überhaupt nur mäßig warm.

Somit seien 25 % Privatanteil an den Ölheizungskosten eindeutig zu niedrig angesetzt.

Im Folgenden werde ein anderer Ansatz präsentiert, der zeige, dass 75 % beruflicher Anteil an den Ölheizungskosten zu gering angesetzt seien:

- Der Heizölverbrauch in den Jahren ohne Kachelofenheizung (die Bw. und ihr Gatte wären beide ganztägig beschäftigt gewesen und am Abend/Wochenende mit Hausbau und Stallarbeit mehr als ausgelastet) im Schnitt 3.200 l für ca. 130 m². Der Ölbedarf pro m² wäre daher (ohne Kachelofenheizung) (3.200/130 =) ca. 24,6 l pro m²;

- Im Jahre 1999 seien 210,61 m² beheizt worden. Der Heizölbedarf hätte damit 24,6 x 211 = cirka 5.100 l betragen müssen. Dies entspreche auch den Erfahrungswerten für ein Haus dieser Größe und Bauart.

- Der gesamte Heizölverbrauch im Jahr 1999 (nach Ausbau unter Verwendung des Kachelofens) hätte 2.200 l betragen, das seien nur 43 % der berechneten 5.100 l. Es seien durch den Kachelofen somit 57 % eingespart worden.

- 86,52 m² beruflich genutzte Fläche hätten daher 2.128 l (24,6 x 86,52) benötigt, das seien 96,7 % des gesamten Ölbedarf 1999.

Fazit:

Der von der Bw. und ihrem Gatten veranschlagte 75 %ige berufliche Anteil an den Kosten der Ölheizung sei zu niedrig angesetzt und daher jedenfalls gerechtfertigt.

Diese Gegenäußerung wurde am der Abgabenbehörde I. Instanz zur weiteren Stellungnahme zugestellt. Diese verzichtete jedoch auf eine solche.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde die Bw. durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz dazu aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. angeforderte Unterlagen einzureichen:

Telefonkosten

Zum Einen sei grundsätzlich festzuhalten, dass eine Aufteilung der Telefonkosten in privat und betrieblich, sodann auch auf die jeweiligen Einkunftsquellen verteilt sehr wohl vorzunehmen sei. Im Sinne der Verwaltungsökonomie werde jedoch für das Berufungsjahr auf Zweiteres verzichtet.

Zum Anderen sei eine Aufteilung 50% zu 50% im Hinblick auf die Telefonkosten ihres Ehegatten nur dann vorzunehmen, wenn diese auch tatsächlich in diesem Ausmaß angefallen seien.
Sie werde daher aufgefordert, die Bruttoeinnahmen Ihres Ehegatten im Berufungsjahr, für die die Telefonkosten geltend gemacht werden, anzugeben.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz beabsichtige sodann, die betrieblichen Telefonkosten nach diesem Einnahmenschlüssel aufzuteilen.

Des Weiteren werde in Erwägung gezogen, im Hinblick auf den analogen Anschluss bei 40% Privatanteil zu bleiben.
Bei den ISDN-Kosten vor April 1999 werde ein Privatanteil von 10% angedacht, bei jenen ab April 1999 ein solcher von 25%. Der Privatanteil beziehe sich sowohl auf die fixen, als auch auf die variablen Kosten.

Die Aufteilung der Kosten durch Vergleiche mit Vorjahren scheine vor allem in Bezug auf die unterschiedlichen Einnahmen in den verschiedenen Jahren nicht zielführend (1998: 120.700,00 S, 1999: 60.000,00 S).

Die Bw. werde weiters dazu aufgefordert, die Anzahl der Telefon- bzw. Internetanschlüsse im Haus mit jeweiligem Standort für das Berufungsjahr aufzulisten.

Es sei zu oben ausgeführtem Berechnungsmodell Stellung zu nehmen.

Pendlerpauschale

- Der von der Bw. im Schreiben vom eingereichte Busplan beziehe sich auf das Jahr 2001 und lediglich auf die Strecke L. - T.. Sie werde nun aufgefordert, die für das Jahr 1999 (Berufungsjahr) relevanten Fahrpläne einzureichen, sowohl jene für die Strecke F. - T., als auch T. - L. und jeweils retour.

- Die mit Schreiben vom eingereichte Aufstellung diverser Fahrzeiten sei dahingehend zu konkretisieren, als jede Fahrzeit mit Angabe ihrer Bestandteile zu berechnen sei.

- Wo bestünde im Umkreis der Bushaltestelle Tragwein die Möglichkeit zu parken? Wie viel Distanz bzw. Zeit sei von diesem Parkplatz zur Haltestelle zu veranschlagen?

- Laut den Angaben in der Berufung sei es möglich, die zu leistenden Arbeitsstunden (20) beliebig auf fünf Werktag aufzuteilen. Im Schreiben vom würde sich die Bw. auf eine mindestens 4-Tage-Woche berufen. Wie seien diese unterschiedlichen Angaben zu verstehen? Die für die Bw. gültige Dienstzeitregelung sei einzureichen.

- Die vorliegende Beschäftigungszeit im Jahr 1999 von bis enthalte folgende vorlesungsfreie Zeiten:
1 Woche Weihnachtsferien,
1 Monat Semsterferien,
2 Wochen Osterferien,
3 Monate Sommerferien.
Von den neun Monaten entfalle daher mehr als die Hälfte auf vorlesungsfreie Zeit.
Der Senat gehe daher davon aus, dass weder Vorlesungen durch die Bw. oder den Institutsvorstand abgehalten worden seien, dass keine Diplomandenseminare und keine wöchentlichen Vorträge donnerstags stattgefunden hätten.
Gegenteiliges müsse glaubhaft gemacht werden.


Arbeitszimmer

Die in den eingereichten Skizzen als AZI Süd, AZI Nord und Serverraum (zum Teil auch das WC) benannten Räume seien als betrieblich bezeichnet worden.
Sie würde nun aufgefordert werden, bekannt zu geben, welche Räume von Ihr genutzt würden, welche Räume von Ihrem Gatten.
Eine Schätzung des zeitlichen Ausmaßes der Nutzung sei jeweils vorzunehmen.
Im Hinblick auf die von der Bw. genutzte Zeit sei diese wiederum einzuteilen in Arbeiten, die für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und solche, die für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geleistet würden. Würden auch im Hinblick auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Tätigkeiten in diesen Räumlichkeiten verrichtet werden?
Inwieweit würden die gegenständlichen Räumlichkeiten privat genutzt?
Wie seien die Räume jeweils ausgestattet, welche Gegenstände würden sich darin befinden?

Eine Kopie der von der Bw. an Ihren Gatten gestellten Honorarnote über 60.000,00 S sei einzureichen.
Um welche Tätigkeit handle es sich hierbei und wie viel Zeit würde dafür in Anspruch genommen? Eventuell geführte Stundenaufzeichnungen seien einzureichen.
Welche anderen Projekte würden in welchem Stundenausmaß vorgenommen werden?
Laut Schreiben vom hätte ein Gutteil der Tätigkeit im Jahr 1999 in der telefonischen Hilfestellung für ein Projekt bestanden. Die diesbezüglich lukrierten Honorare seien nachzuweisen. Wie seien diese Telefonate verrechnet worden, eventuell vorliegende Stundenaufzeichnungen seien einzureichen.


Umsatzsteuerzahlungen

Laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung würden Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von 21.543,00 S als Ausgaben geltend gemacht. Diese seien aufzuschlüsseln.
Weiters werde laut Aktenlage die Gewinnermittlung durch Nettoverrechnung durchgeführt. In diesem Fall sei die Umsatzsteuer ein Durchlaufposten. Die abgeführte Umsatzsteuer sei daher nicht als Betriebsausgabe anzusehen.
Um Aufklärung und Stellungnahme werde gebeten.

Mit Schreiben der Bw. vom wurde Fristverlängerung zur Beantwortung des obigen Ergänzungsvorhaltes bis beantragt.

Des Weiteren wurde wie folgt ausgeführt:
Hinsichtlich des Pendlerpauschales werde ersucht mitzuteilen, warum die Punkte "Unmöglichkeit" und "mehr als 3fache Fahrzeit" nicht zum Tragen kommen würden. Laut Homepage des Finanzministeriums sei es erlaubt, eine neue Argumentation bei der Berufung einzuführen. Dies würde viel Zeit ersparen. Es würden etliche Fragen schon in vorherigen Berufungen beantwortet worden sein. Weiters hätte sich die Referentin, die zuvor die Berufung bearbeitet hätte, mit dem Fahrplan 2001, der angesichts der vielen Straßenarbeiten schlechter sei als 1999, zufrieden gegeben.
Weiters seien 1 Woche Weihnachtsferien + 1 Monat Semesterferien + 2 Wochen Osterferien + 3 Monate Sommerferien - davon 3 Wochen Kur und 5 Wochen Urlaub - in Summe 4 Monate und 3 Wochen, also 4,25 Monate. Dies sei weniger als die Hälfte von neun Monaten. Insbesondere würde sie bitten mitzuteilen, inwiefern dies die tatsächlich stattgefundene Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Vorträgen über mehr als die Hälfte der Zeit "ungeschehen" mache. Was würde sie in diesem Zusammenhang glaubhaft machen müssen?

Mit Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz an die Bw. vom wurde die Frist zur Beantwortung des obigen Vorhaltes bis verlängert.
Zusätzlich wurde erläutert:

Im Hinblick auf die Ausführungen zum Pendlerpauschale werde erwidert, dass sich das Verfahren immer noch im Stadium der Sachverhaltsfindung befinde und durch die erfolgte Fragestellung keinerlei Präjudizierung vorliege.
Welche Einbringen in welcher Art und Weise Berücksichtigung finden könnten, werde der Berufungsentscheidung zu entnehmen sein.
Laut Aktenlage werde das Jahr 1999 als Berufungsjahr bezeichnet, weshalb auch auf die Umstände in diesem Jahr Bedacht genommen werden müsse.

Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Zeitdauer von drei Wochen keinesfalls 0,25 eines Monats darstelle. durchschnittlich gehe man von vier Wochen pro Monat aus, wobei sich drei Wochen als ¾ des Monats errechnen ließen.
Die von der Bw. eingereichte Auflistung von Dienstpflichten stelle sich während der vorlesungsfreien Zeit jedenfalls anders dar. Wie im Schreiben vom bereits ausgeführt, sei diese Situation natürlich zu berücksichtigen.

Mit Auskunftsersuchen vom wurde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft F. aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen:

In Bezug auf die Bw. liege eine von ihr unterfertigte Bestätigung vom über eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60% vor.

Weiters werde angeführt, dass diese bereits seit 1998 gegeben sei.

Auf Grund welcher Beschwerden werde eine Erwerbsminderung mit 60% angenommen? Wie setze sich dieser Prozentsatz zusammen? Sei dieser durch Befunde belegbar? Seit wann sei die Bw. ihre Patientin?

Auf welcher Grundlage hätte eine rückwirkende Bestätigung ausgestellt werden können?

Seien folgende Problembereiche von der geminderten Erwerbsfähigkeit umfasst:

  • - Cervicalsyndrom

  • - Brille - Dioptrieänderung

  • - Amalgam - Allergie: Zähne?

Über ein Telefonat mit der zuständigen Amtsärztin wurde folgender Aktenvermerk angefertigt:

Sie selbst sei nie behandelnde Ärztin der Bw. gewesen. Sie hätte nur die gegenständliche Bestätigung ausgestellt.

Die Rückwirkung sei deshalb zu rechtfertigen, weil ein CT-Befund vom Jänner 1999 vorgelegen gewesen sei. Das dort diagnostizierte Cervicalsyndrom würde zu einer Erwerbsminderung von 60% führen.

Der Fersensporn sei im Hinblick auf die Erwerbsminderung wegen Geringfügigkeit nicht angesetzt worden.

Ebenso würden die Amalgam-Allergie und die Sehschwäche nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen.

Mit Schreiben vom wurde obiger Aktenvermerk der Bw. im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übersendet.

Mit wurde von der Bw. folgendes Schreiben eingereicht:

Bezugnehmend auf das Pendlerpauschale (Zeitdauer) hätte sie im Internet nachgesehen und den Passus gefunden: "Urlaub oder Krankenstand sind für die Frage des Überwiegens auszuklammern".

Da sie im Juli auf Kur (3 Wochen Krankenstand) gewesen wäre und sie ihren Urlaub am Ende ihres Dienstverhältnisses konsumiert hätte (5 Wochen August/September), insbesondere aber den Urlaub nicht während der Vorlesungszeit konsumieren hätte können/dürfen, sei der Vergleichszeitraum entsprechend.

Von den insgesamt 38 Wochen und 4 Tagen Vergleichszeitraum (1.1. - ) würden daher 8 Wochen vorlesungsfreie Zeit wegfallen. Damit betrage der Vergleichszeitraum nur mehr 30 Wochen und 4 Tage, wovon gemäß Vorlesungsverzeichnis 19 Wochen und 2 Tage Vorlesungszeit gewesen wären.

Aus diesem Grund würden die Vorlesungszeiten überwiegen.

Sie würde daher bitten mitzuteilen, ob und welche Unterlagen zu diesem Punkte noch gewünscht wären.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. wie folgt geantwortet:

Es werde darauf hingewiesen, dass sämtliche Fragestellungen aus dem Ergänzungsvorhalt vom noch offen seien.

Ebenso werde auf das Schreiben vom verwiesen, wonach sich das Verfahren noch im Sachverhaltsstadium befinden würde und keinerlei Präjudizierung stattgefunden hätte.

Im Hinblick auf das Pendlerpauschale werde vermerkt:

Sie sei aufgefordert worden, ihre Dienstpflichten in vorlesungsfreie Zeiten und solche des Semesters zu unterteilen und detailliert darzulegen.

Diese Fragstellung sei noch nicht beantwortet worden. Es sei ausführlich genug dargelegt worden, welche Annahmen der Senat treffen würde, sofern ihrerseits keinerlei Glaubhaftmachung erfolgen würde.

Die Ausführungen der Bw. vom würden diese Notwendigkeit nicht obsolet werden lassen.

Mit Schreiben vom wurde durch die Bw. wie folgt geantwortet:

Beim Durchlesen der im Mai abgesendeten Antworten hätte die Bw. festgestellt, dass ihr beim Punkt Ölheizung im Zuge des Editierens ein Fehler unterlaufen sei. Selbstverständlich solle es heißen "Somit sind 25% Privatanteil zu hoch angesetzt!".

Pendlerpauschale

Busplan:

Als die Vorlage des Busfahrplanes voriges Jahr erstmalig durch die damalige Sachbearbeiterin bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz gefordert worden sei, hätte sie darauf hingewiesen, dass ihr ein derartiger Plan nicht zur Verfügung stehe und sie keine Möglichkeit finden würde, ihn zu beschaffen. Die Sachbearbeiterin hätte sich daraufhin damit zufrieden gegeben, die Argumentation auf den Busfahrplan 2001 zu stützen, da sie gewusst hätte, dass - wenn es eine Änderung gegeben hätte - zwischen 1999 und 2001 die Anzahl der Busse erhöht bzw. der Fahrtweg erniedrigt worden wäre.
Sie hätte allerdings noch einen Plan aus 1995 gefunden. Wie man sehe, sei insbesondere die Variante 2 (die immerhin mehr als die Hälfte der gesamten Zeit zugetroffen hätte) nicht möglich.

Park & Ride

Der nächste ihres Wissens einzige Parkplatz ohne Kurzparkzone wäre (mit cirka 30 Plätzen) cirka 0,2 km von der Bushaltestelle entfernt gewesen. Dieser Parkplatz wäre auf Grund der zahlreichen Pendler (allein 34 Vöstler), deren Arbeitsbeginn vor ihrem Arbeitsbeginn gelegen wäre, zum Zeitpunkt der Abfahrt "ihres" Busses bereits überfüllt. Somit hätte entweder auf der Erdleitnerstraße oder auf der Fraundorferstraße (außerhalb des Ortes) geparkt werden müssen, was jeglichen Vorteil des Park & Ride zunichte mache. Die Fahrtzeit (F. - Parkplatz) betrage jedenfalls (ab Haustüre, Garage öffnen und schließen, Arbeitsunterlagen verstauen, Diesel - KFZ; weitgehend 30 km/h im Ortsgebiet) mindestens 7 Minuten, Ab/Aufsperren des Autos am Parkplatz und Entnehmen/Verstauen der Arbeitsunterlagen werde mit 2 Minuten veranschlagt und der Weg zur Haltsstelle (inkl. Queren der Straße bei Morgenverkehr!) mit 4 Minuten veranschlagt, dies ergebe in Summe 13 Minuten.

Die Fahrtzeit (F. - Ortsschild T.) verringere sich um 2 Minuten. Der Weg zur Haltestelle erhöhe sich hingegen um 10 Minuten. In Summe ergebe dies 21 Minuten.

Aufteilung der zu leistenden Arbeitsstunden

Es wären insgesamt 20 Arbeitsstunden pro Woche zu leisten. Diese seien normalerweise auf 5 Tage aufzuteilen. Im Einvernehmen mit dem Institutsvorstand sei es jedoch möglich, diese auf 4 Tage aufzuteilen. Eine Aufteilung auf weniger als 4 Tage sei vom Gesetzgeber verboten gewesen. Aus diesem Grund hätte sie mit dem Institutsvorstand einvernehmlich eine 4 - Tage - Woche vereinbart.

Dienstzeitregelung

Die Dienstzeit hätte aus Blockzeiten und einem theoretisch beliebigem Rest bestanden. Beides richte sich nach ihren Dienstpflichten. Letztere seien in den letzten Beantwortungen bereits dargelegt worden.

- Das Abhalten von Lehrveranstaltungen: 1,5 Stunden
- Das Mitbetreuen von Diplomanden und damit auch die (wöchentliche) Anwesenheit bei jedem Diplomandenseminar: mindestens 2 Stunden
- Abhalten von Sprechstunden (jeden Montag)
- Die Anwesenheit an jedem Montag, dem Besprechungstag und Vorlesungstag des Institutsvorstandes (fallweise Betreuung von Lehrveranstaltungen des Institutsvorstandes): mindestens 6,5 Stunden
- Die Fortbildung, insbesondere der Besuch jeder von den Informatikinstituten angebotenen (wöchentlichen) Vorträge (ab Donnerstag 16 Uhr): 1,5 Stunden
- Die Mitarbeit bei Institutsprojekten (mindestens alle 14 Tage am Dienstag vorm Diplomandenseminar, also von 11.00 bis 13.00): 2 Stunden
- mindestens eine Viertagewoche: 1 Stunde

Dies ergebe insgesamt 15,75 fix eingeteilte Stunden, nämlich:
Mo: 8.30 - 15.30
Di: 11.00 - 13.00 (mindestens alle 14 Tage, also mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit)
Di: 13.30 - 16.00
Do: 8.15 - 9.45 (LVA)
Do: 9.45 - 11.00 (Blockzeit)
Do: 16.00 - 17.30 (Fachvorträge: Dienstpflicht)
Mi: mindestens eine Stunde (unabhängig von der zeitlichen Lagerung)

Beschäftigungszeit 1999:

Die gesamte vorlesungsfreie Zeit müsse um Urlaub (Weihnachtsferien und Semesterferien: 5 Wochen Urlaub aus 1998, August/September: 5 Wochen Urlaub aus 1999) und Krankenstand (3 Wochen Kur im Juli) verringert werden, denn laut Internet gelte:
"Urlaub oder Krankenstand sind für die Frage des Überwiegens auszuklammern"
Damit überwiege die Vorlesungszeit, und dabei Variante 2.

Beigelegt wurde ein mit Datum vom 6. Oktober1998 erstellter und vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Bw. für sie ausgestellter Dienstplan ab .
Dieser würde lauten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitstag
Dienstzeit
Ausmaß der täglichen Dienstzeit - Stunden

von
bis

Montag
8.30
15.30
7
Dienstag
13.30
16.00
2,5
Mittwoch



Donnerstag
8.30
11.00
2,5
Freitag





Summe:
12

Weiters findet sich auf diesem ein Vermerk, dass für das Jahr 1999 kein Dienstplan vorhanden sei.

Weiters wurde eine Gegenüberstellung eines veralteten und des neuen Fahrplanes eingereicht:

Gemäß Fahrplan 2001:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ab T.
an Dornach
an Auhof
Dauer in Minuten
Kommentar
06.42

07.50
68
Schultag
07.19
08.06

47

07.30
08.15

45
Di, Do
12.13
12.46

33

zwischen 12.13 und 17.12 keine Busverbindung nach L.
17.12
17.51

39
(zu spät!)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ab Dornach
ab Auhof
an T.
Dauer in Minuten
Kommentar
09.15

9.56
51


12.45
13.31
46

14.05

14.56
51
Mo-Do
15.10

15.56
46

15.30

16.18
48
Di, Do
16.35

17.51
76

17.15

17.51
36

17.38

18.21
43

18.40

19.21
41


Gemäß Fahrplan 1995:

ab T.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ab Dornach
an T.
Dauer in Minuten
Kommentar
08.50
09.41
51
(zu früh)
12.35
13.21
46

14.05
14.50
45

15.10
16.07
57

15.30
16.18
48

16.15
17.07
52

17.10
17.56
46

17.45
18.31
46

18.40
19.21
41


Beigelegt wurden weiters folgende Aufstellungen:

Basierend auf dem Fahrplan von 2001 (zu Fuß):

Variante 1:

ab F.

Dienst-dauer

Variante 2:

ab F.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienst-dauer
Dienst-ende
an Dornach bzw. Auhof
ab Dornach bzw. Auhof
an T.
an F.
Fahrt-dauer
längste Fahrt
7
15.30
15.55(25`)
16.35 oder 17.15
17.51(116`)
18.26(35`)
176
146
5
16.00
16.25(25`)
16.35 oder 17.15
17.51(86`)
18.26(35`)
146
176
3,75
11.45
11.55(10`)
12.45(50`)
13.31(46`)
14.06(35`)
141
156
2,75
11.00
11.25(25`)
12.45(80`)
13.31(46`)
14.06(35`)
186
186
1,5
17.30
unmöglich!






Resümee: 2 von 4 Fahrten nach Linz würden länger als 2 Stunden dauern. Die längste Fahrt pro Tag dauere länger als 2 Stunden.

Basierend auf Fahrplan von 2001 (Park and Ride):

Variante 1:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

ab F.
ab T.
an Dornach
an Auhof
an Büro
Dienst-beginn
Fahrt-dauer
Montag
6.21(21`)
6.42
7.23(41`)

7.48(25`)
8.30(42`)
129
Dienstag
12.00(21`)
12.13
12.46(33`)

13.11(25`)
13.30(19`)
98
Mittwoch
6.21(21`)
6.42
7.23(41`)

7.48(25`)
8.00(12`)
99
Donners-tag
6.19(21`)
6.42

7.50(68`)
8.15(25`)
8.15(0`)
114


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienst-dauer
Dienst-ende
an Dornach bzw. Auhof
ab Dornach bzw. Auhof
an T.
an F.
Fahrt-dauer
längste Fahrt
7
15.30
15.55(25`)
16.35 oder 17.15
17.51(116`)
18.14(21`)
162
162
2,5
16.00
16.25(25`)
16.35 oder 17.15
17.51(86`)
18.14(21`)
132
132
1,75
9.45
9.55(10`)
12.45(170`)
13.31(46`)
13.44(21`)
247
247
8,75
17.30
17.55(25`)
18.40(45`)
19.21(41`)
19.44(21`)
132
132

Variante 2:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

ab F.
ab T.
an Dornach
an Auhof
an Büro
Dienst-beginn
Fahrt-dauer
Montag
6.21(21`)
6.42
7.23(41`)

7.48(25`)
8.30(42`)
129
Dienstag
12.00(21`)
12.13
12.46(33`)

13.11(25`)
11.00(19`)
98
Mittwoch
6.21(21`)
6.42
7.23(41`)

7.48(25`)
8.00(12`)
99
Donners-tag
6.19(21`)
6.42

7.50(68`)
8.15(25`)
8.15(0`)
114
Donners-tag
zwischen 12.13 und 17.12 gibt es keinen Bus von T. nach L.
16.00(0`)



Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienst-dauer
Dienst-ende
an Dornach bzw. Auhof
ab Dornach bzw. Auhof
an T.
an F.
Fahrt-dauer
längste Fahrt
7
15.30
15.55(25`)
16.35 oder 17.15
17.51(116`)
18.14(21`)
162
162
5
16.00
16.25(25`)
16.35 oder 17.15
17.51(86`)
18.14(21`)
132
132
3,75
11.45
11.55(10`)
12.45(50`)
13.31(46`)
13.44(21`)
127
127
2,75
11.00
11.25(25`)
12.45(80`)
13.31(46`)
13.44(21`)
172
172
1,5
17.30
unmöglich!






Resümee: 1 von 4 Fahrten nach Linz würden länger als 2 Stunden dauern, alle Heimfahrten würden länger als 2 Stunden dauern. Die längste Fahrt pro Tag dauere länger als 2 Stunden. Variante 2 sei unmöglich!
Anmerkung: laut Internet gelte:
Sei die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gelte die längere Wegzeit. Damit seien alle Wegzeiten länger als 2 Stunden.

Weiters wurde ausgeführt:

Privatanteil Telefon 1999:

1.Telefon- und Internetanschlüsse:

Vor der Umstellung:
1 ISDN-Telefon und ISDN-Anschluss im Arbeitszimmer (AZI-Süd Altbestand); ausschließlich beruflich genutzt.
1 Modemanschluss im AZI Süd, ausschließlich beruflich genutzt.
1 Analogtelefon im Diele genannten Raum im Erdgeschoss (beruflich und privat genutzt).
Nach der Umstellung:
1 ISDN-Telefon im AZI-Süd: (1 ISDN-Telefon im AZI-Nord seit Jänner 2000).ISDN - Anschluss im Serverraum;
Kabelkanal, der die AZIs mit dem Serverraum verbinde, mit LAN und ISDN-Kabel (im Laufe von 1999/2000 installiert);
je 1 ISDN-Dose (mit standardmäßig 2 Anschlüssen) und 1 LAN-Dose (mit standardmäßig 2 Anschlüssen) in den beiden Arbeitsräumen.
2 ISDN-Dosen und 2 LAN-Dosen im Serverraum;
1 ISDN-Telefon im Diele genannten Raum im EG.

2.Privatanteil bei ISDN bis April 1999:

Für einen Privatanteil bei ISDN bis April 1999 gebe es keinen Grund: Die ISDN-Leitung wäre nur im AZI im 1.Stock vorhanden und sei ausschließlich beruflich genutzt worden. Der Arbeitsraum hätte sich im abgetrennten 1.Stock befunden, er würde keinerlei private Einrichtung enthalten.

3.Vergleich mit Vorjahren

Die unterschiedlichen Einnahmen in den verschiedenen Jahren würden einerseits aus dem Projektcharakter und andererseits aus den Zahlungsmodalitäten ihrer und der Arbeit ihres Gatten resultieren:
Projekte würden im Allgemeinen bei Fertigstellung des Projektes oder eines abgeschlossenen Projektteiles in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Selbstverständlich seien nicht alle Projekte bzw. Projektteile gleich groß, noch würden die einzelnen Projektteile immer zu Jahresende abschließen.

Ihre hohen Einnahmen aus 1998 beispielsweise hätten einen im Mai 1997 ergangenen Auftrag betroffen, der im Jahr 1998 um einen Auftragszusatz erweitert worden sei (auf Grund einer Betriebssystemumstellung des Geschäftspartners. Andererseits sei ein am ergangener Auftrag erst im Jahre 2001 fertig gestellt und am bezahlt worden (siehe Est - Erklärung 2001); im Zuge dieses Auftrages sei auch die erwähnte Telefonhilfe erfolgt. Sie sei nach Stunden verrechnet worden - die Telefonkosten seien nicht extra in Rechnung gestellt oder refundiert worden. Der Vergleich mit den Vorjahren sei daher sehr wohl zielführend und zwar in erster Linie deswegen, weil ihre privaten Bedürfnisse im angeführten Vergleichsjahr 1998 typisch seien, der private Anteil des Jahres 1998 könne somit für die Folgejahre abgesehen von Tariferhöhungen bzw. -ermäßigungen fortgeschrieben werden.

4.Privatanteil bei ISDN ab April 1999 von 25%

Für die Erhöhung des Privatanteiles ab April 1999 auf 25% bestehe angesichts der Ausführungen oben und in den vergangenen Beantwortungen und angesichts der Natur ihrer Tätigkeit kein Grund. Wie zuvor schon festgestellt, sei eine derartige Höhe der Telefonkosten mit ihrem Leben (Berufstätigkeit, selbständige Tätigkeit, keine Kinder, Landwirtschaft und Pferde) nicht vereinbar. Weiters gehörten sie einer Generation an, deren Einstellung zum Telefon "sparsam" sei - bis zur Übernahme des vorhandenen Telefons in ihrem 1984 gekauften Anwesen hätten sie jedes Gespräch sofort bezahlt, was sehr sensibel hinsichtlich der dadurch anlaufenden Kosten mache.

Resümee:
Ein Privatanteil von ISDN vor April sei nicht gerechtfertigt.
Der Privatanteil von ISDN ab April bewege sich zwischen 11% und 15%, sowohl rechnerisch im Vergleich zu den Vorjahren, als auch geschätzt hinsichtlich ihres beruflichen Kommunikationsaufwandes.

5.Bruttoeinnahmen des Ehegatten

Die Bruttoeinnahmen des Ehegatten hätten 118.952,00 S betragen.
Das Verhältnis von ihrem Gatten zu ihr sei daher 2:1.

Angesichts der höheren Steuerklasse ihres Gatten hätten sie selbstverständlich keine Einwände, die Telefonkosten im Jahre 1999 nach dem Einkommen aufzuteilen, sofern die Korrektur automatisch auch bei ihrem Gatten erfolge. Demnach würden 2/3=0,67% der Telefonkosten auf ihren Gatten, 0,33% auf sie entfallen.

Arbeitszimmer

1.Private Nutzung

Die Arbeitsräume würden ausschließlich beruflich benutzt werden.

2.Raumnutzung 1999 durch die Bw.

Die Raumnutzung erfolge geschätzt (Stundenaufzeichnungen würden nach Bezahlung der Tätigkeiten gelöscht werden) wie folgt:
Vermietung und Verpachtung: AZI Nord und Serverraum (cirka 4 Stunden für BK-Abrechnung);
Unselbständige Tätigkeit: keine
Telefonhilfe: AZI Nord (Telefonhilfe und Projektarbeiten, beides bezahlt 2001), cirka 100 Stunden.
Tätigkeiten für den Ehegatten: AZI Nord (cirka 80 Stunden) und Serverraum (cirka 70 Stunden)
Einkommen/Umsatzsteuer: AZI Nord
Wartung des Servers (Anteil Bw. dzt. mit 50% angesetzt)): Serverraum (ca. 20 Stunden)
Der Server/Serverraum sei zum Abspeichern und Drucken benutzt worden (cirka 6 Stunden zusätzlich zu o.a.)
Die Nutzung des WCs sei nach Bedarf erfolgt und könne im Nachhinein nicht mehr angegeben werden. Da das Gästezimmer 1999 nur während zweier Nächte für private Übernachtungen genutzt worden sei, überwiege jedenfalls die berufliche Nutzung des WCs.

3.Raumnutzung 1999 durch den Gatten der Bw.

Dieser hätte das AZI Süd für 90% seiner Tätigkeit benutzt. Die restlichen 10% seien im AZI Nord erfolgt. Der Server sei für seine Arbeit unerlässlich (100%), Die Arbeitsleistung hätte mehr als 400 Stunden betragen.

4.Anteilige Raumnutzung 1999:

AZI Nord: 10% von 400 Stunden= 40 Stunden für den Gatten der Bw.; cirka 200 Stunden für die Bw.: 1/6 zu 5/6
AZI Süd: Zur Gänze durch den Gatten der Bw.
Serverraum: cirka 4+70+20+6=100 Stunden für die Bw.; cirka 400 Stunden für den Gatten der Bw.: ¼ zu ¾

Multipliziert mit Quadratmetern der einzelnen Räume ergebe dies eine Raumnutzung von:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3,8 m²
1/6 von 22,79 m² des AZI Nord

51,3 m²
AZI Süd zur Gänze

9,315 m²
Serverraum mit 12,42 m² zu 3/4
= 64,415 m² für den Gatten der Bw.
18,99 m²
5/6 von 22,79 m² des AZI Nord

3,105 m²
Serverraum mit 12,42 m² zu 1/4
= 22,095 m² für die Bw.

Bei insgesamt 86,51 m² seien dies 74,46% der Quadratmeter für den Gatten der Bw. und 25,54% für die Bw.. Sie seien mit der Aufteilung der Betriebs- und Investitionskosten für 1999 nach diesem Schlüssel einverstanden unter der Bedingung, dass die Änderung automatisch und unbürokratisch auch beim Gatten der Bw. erfolge. Allerdings hätte diese Aufteilung den Nachteil, dass sie die Tatsache des statischen Bedarfs nicht berücksichtige (jeder brauche ein Büro und einen Server, unabhängig davon, wie stark sie auch vom anderen benutzt werden würden).

5.Rechnung an den Ehegatten

Die für ihren Ehegatten geleisteten Tätigkeiten würden Recherchen (Internet und Bücher), Hilfe beim Aufbereiten von Vorlesungs- und Vortragsunterlagen inklusive Korrekturlesen und Folieneinordnen, Wartungsanteil des Servers (insgesamt geschätzt 80 Stunden) umfassen.

Zusätzlich wurde eine Arbeitszimmer-Inventarliste eingereicht:

AZI Süd (teilweise Altbestand):Büroeinrichtung
1 PC plus Bildschirm und Zubehör
1 MAC-Intosh plus Bildschirm (Leihgerät) und Zubehör
1 Laptop
1 analoger Anschluss (für Modem)
Networktermination (bis zur Errichtung des Kabelkanals nach Ausbau) bzw. 1 ISDN-Dose (mit standardmäßig zwei Anschlüssen nach Errichtung des Kabelkanals); 1 ISDN-Telefon
Kästen für Büro-Utensilien, Ordner, etc
(Diverse Schachteln, die zu Transportzwecken aufbewahrt werden würden)

AZI Nord:
Büroeinrichtung (Schreibtisch, PC-Tisch, Beistelltischerl, Beistellwagerl, etc.)
Kabelkanal
1 Stellage
1 PC plus Bildschirm und Zubehör
1 Laptop (Leihgerät des Landes OÖ) und Zubehör
(Schachteln zu Transportzwecken)

Serverraum:
endgültig eingerichtet erst seit Dezember:
1 PC (ab Dezember)
1 Drucker

1 Scanner

Networktermination (nach Umstellung) und Kabelkanal
Büromöbel (PC-Tischerl, Sessel, Beistelltischerl, Beistellwagerl, Lampen)
(Schachteln zu Transportzwecken)

Die Umsatzsteuerzahlungen wurden durch die Bw. wie folgt aufgegliedert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
10-12/98
7.997,00 S

8.631,00 S
1-12/98
4.915,00 S


21.543,00 S

Weiters wurde vorgelegt eine Rechnung vom über im Zeitraum 1/99 bis 9/99 geleistete Tätigkeiten über 60.000,00 S brutto.
Als Absender scheint die Bw. auf, unterzeichnet ist die Rechnung nicht.

Aus den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 kann entnommen werden, dass es sich bei den Investitionen zur Kanzleierweiterung 1997 um Kosten für bauliche Maßnahmen wie Dach, Boden, Decke, Wände, Elektrik, Heizung und Steige gehandelt hat.

Aus den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 geht hervor, dass die Investitionen, Kanzleierweiterung 1998 Kosten für Boden, Wand, Elektrik, Türen und Rauchfang umfasst haben.

Auf Grund eines Auskunftsersuchens an die Postbus AG wurde wie folgt geantwortet:

Es gebe keine Haltestelle Fraundorf. Die nächste Haltestelle sei die in Tragwein.

Weiters wurden die jeweiligen im Jahr 1999 gültigen Fahrpläne für die gegenständliche Strecke eingereicht.

Aus diesen gehen folgende Möglichkeiten an Werktagen hervor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
T.
L.
Fahrtdauer in Minuten

5:39
6:17
38

6:23
7:00
37

6:44
7:22
38
nur an Schultagen
6:44
7:27
43
an schulfreien Werktagen
7:19
8:07
48

7:35
8:17
42

12:03
12:47
44

17:27
18:08
41



Tabelle in neuem Fenster öffnen
L.
T.
Fahrtdauer in Minuten

8:53
9:36
43

14:06
14:51
45
nur an Schultagen
15:13
16:07
54

16:17
16:58
41

17:13
18:02
49

17:46
18:31
45

18:43
19:21
38


Zusätzlich wurde ein Ausdruck des Routenplaners www.map24.de erstellt, der als Gesamtfahrzeit vom Wohnort der Bw. zum Dienstort, was einer Distanz von 28,9 km entspreche, 32 Minuten ausweist.
Es sei von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h auf Bundes- und Landstrassen und von 120 km/h auf Autobahnen ausgegangen worden.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden obige Ermittlungsergebnisse der Bw. zugestellt.
Diese würden der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.
Würden Einwendungen der Bw. bestehen, würde Sie aufgefordert werden, diese einzureichen.

Mit Schreiben vom wurde wie folgt eingewendet:

1.) Der Routenplaner sei auf Grund seiner Ungenauigkeit und Realitätsferne nicht geeignet, als Beweis in Finanzangelegenheiten zu fungieren.
2.) Die Fahrtzeiten des ihr übermittelten Fahrplanes seien eingearbeitet worden und würden die schon zuvor dargestellten Fakten bestätigen und verstärken.

Beigelegt wurden folgende Ausführungen im Hinblick auf den Routenplaner:

Der Routenplaner sei als Beweis in Finanzangelegenheiten nicht geeignet, weil er zu ungenau sei und den Tatsachen nicht entspreche.

A. Realitätsferne
1. Auf der Strecke T. - L. hätte man noch nie durch das Ortsgebiet von W. fahren müssen.
2. Im Jahr 1999 wäre die Umfahrung von P. bereits für den Verkehr freigegeben gewesen, sodass auch die Punkte 13-16 im Routenplaner nicht stimmen würden.
3. Eine Überland-Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h erscheine für eine Strecke, auf der man (bis auf 1 km) mindestens 60 km/h, zumeist jedoch bis zu 100 km/h fahren könne, zu gering.

B. Ungenauigkeiten und Rundungsfehler
Die Distanzen würden im Text nur auf 10 m genau angegeben werden, in der Summation nur mehr auf 100 m genau. Die Zeiten seien nur auf Minuten genau. Im Folgenden nur einige Stichproben:
So würden sowohl die 790 m in Punkt 11 und die 190 m in Punkt 12 je 1 Minute dauern.
Dagegen sollten die 790+190=980 m bei einer Überlandfahrtgeschwindigkeit von 60 km/h zusammen weniger als 1 Minute dauern.
So würden die 40+400+360=800 m der Punkte 1 bis 3 (Achtung: sie würden beim Routenplaner nur als 0,4 km angegeben werden!) 2 Minuten dauern, was einer Überlandgeschwindigkeit von 24 km/h entspreche - und nicht der hinten angegebenen Überlandgeschwindigkeit von 60 km/h.

C. Mindestkorrektur:
Zumindest müssten die Fehler A1 und A2 korrigiert werden, das heißt die Geschwindigkeit der fälschlich als Ortsdurchfahrten gewerteten Strecken an die Überlandgeschwindigkeit angepasst werden:
28,93 km dauerten bei 60 km/h 14,7 Minuten;
1,23 km dauerten bei 30 km/h 2,46 Minuten;
13 km Autobahn dauerten bei 120 km/h 6,5 Minuten.
Der Zeitbedarf der gesamten Strecke sei also höchstens 23,66 Minuten.

Beigelegt wurde weiters folgende Aufstellung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrzeiten gemäß des übermittelten Fahrplanes 1999
ab T.
an Dornach
an Auhof
Dauer in Minuten
Kommentar
05:39
06:17

38

06:23
07:00

37

06:44

07:30
46
Schultag
06:44
07:27

43
kein Schultag
07:19
08:07

48

12:03
12:47

44

zwischen 12:03 und 17:23 keine Busverbindung nach L.!


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ab Dornach
ab Auhof
an T.
Dauer in Minuten
Kommentar
08:35

09:36
43
zu früh!
14:06

14:51
45

15:13

16:07
54

16:15

16:58
41
Mo-Do
17:13

18:02
49

17.46

18:31
45

18.43

19:21
38

zwischen 08:53 und 14:06 keine Busverbindung nach T.!

Beigelegt wurden auch folgende Aufstellungen:
Zu Fuß:
Variante 1:

ab F.

Dienst-dauer

Variante 2:

ab F.


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Dienst-dauer
Dienst-ende
an Dornach bzw. Auhof
ab Dornach bzw. Auhof
an T.
an F.
Fahrt-dauer
längste Fahrt
7
15.30
15.55(25`)
16.17(22`)
16.58(41`)
17.33(35`)
123
141
5
16.00
16.25(25`)
17.13(48`)
18.02(49`)
18.37(35`)
157
256
3,75
11.45
12.10(25`)
14.06(116`)
14.51(45`)
15.26(35`)
221
221
2,75
11.00
11.25(25`)
14.06(161`)
14.51(45`)
15.26(35`)
266
266
1,5
17.30
unmöglich!






Resümee: 2 von 4 Fahrten nach Linz würden länger als 2 Stunden dauern. Die längste Fahrt pro Tag dauere länger als 2 Stunden. Die Fahrtdauer einer Heimfahrt dauere mehr als 5,5 Stunden (unzumutbare Wegzeit von fast einem Arbeitstag). Variante 2 sei unmöglich.

Park and Ride:
Variante 1:

ab F.


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Dienst-dauer
Dienst-ende
an Dornach bzw. Auhof
ab Dornach bzw. Auhof
an T.
an F.
Fahrt-dauer
längste Fahrt
7
15.30
15.55(25`)
16.17(22`)
16.58(41`)
17.19(21`)
109
127
2,5
16.00
16.25(25`)
17.13(48`)
18.02(49`)
18.23(21`)
143
143
1,75
9.45
10.10(25`)
14.06(236`)
14.51(45`)
15.12(21`)
327
327
8,75
17.30
17.55(25`)
18.43(48`)
19.21(38`)
19.42(21`)
132
132

Variante 2:

ab F.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienst-dauer
Dienst-ende
an Dornach bzw. Auhof
ab Dornach bzw. Auhof
an T.
an F.
Fahrt-dauer
längste Fahrt
7
15.30
15.55(25`)
16.17(22`)
16.58(41`)
18.19(21`)
109
127
5
16.00
16.25(25`)
17.13(48`)
18.02(49`)
18.24(21`)
143
242
3,75
11.45
12.10(25`)
14.06(116`)
14.51(45`)
15.12(21`)
206
206
2,75
11.00
11.25(25`)
14.06(161`)
14.51(45`)
15.12(21`)
252
252
1,5
17.30
unmöglich!






Resümee: 1 von 4 Fahrten nach Linz würden länger als 2 Stunden dauern, alle Heimfahrten würden länger als 2 Stunden dauern. Die längste Fahrt pro Tag dauere länger als 2 Stunden. Variante 2 sei unmöglich!
Anmerkung: laut Internet gelte:
Sei die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gelte die längere Wegzeit. Damit seien alle Wegzeiten länger als 2 Stunden.

Zusätzlich wurde die Wegstrecke Wohnort - Dienstort auch vom Routenplaner www.wigeogis.com berechnet, wobei ein Ergebnis von 30 Minuten Fahrzeit erzielt worden ist.
Des Weiteren wurde ebenso von diesem Routenplaner die Wegstrecke Dienstort - Bushaltestelle mit 1 km bemessen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Telefonkosten - Betriebsausgaben

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Telefon- und Internetkosten können ihrem Wesen nach sowohl aus betrieblichen, als auch aus privaten Gründen anfallen.

Laut Aktenlage besitzt weder die Bw., noch ihr Gatte ein Mobiltelefon. Im gemeinsamen Haushalt befindet sich nur ein Telefonanschluss und eine ISDN-Leitung für Datenübertragungen.

Die Bw. konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Aufzeichnungen über die Nutzung der Anschlüsse vorlegen.
Es kann also weder die Aufteilung in privat und betrieblich, noch jene in bei der Bw. und ihrem Gatten angefallene Kosten getroffen werden. Weiters wurde auch keine Aufteilung der Kosten je Einkunftsart (etwa laut Angaben der Bw. hohe Telefonkosten im Hinblick auf die Vermietungstätigkeit) vorgenommen.

Mangels anderer Ermittlungs- oder Berechnungsgrundlagen hat daher gemäß § 184 BAO eine Schätzung der Telefon- und Internetkosten zu erfolgen (siehe auch das Erkenntnis des ).

Im Hinblick auf die analogen Kosten schließt sich der Senat dem von der Bw. angesetzten Wert von 40% Privatanteil an.

Die im Zeitraum Jänner bis März angefallenen ISDN-Kosten würden laut der Bw. keinen Abzug eines Privatanteiles zulassen.
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 93/14/0167, ausführt, ist jedoch bei der Nutzung bestimmter Wirtschaftsgüter wie PKW oder Telefon - nach dem derzeitigen Stand der Technik somit auch von Internetanschlüssen - eine ausschließlich betriebliche Nutzung so unwahrscheinlich, dass ein diesbezüglicher Nachweis durch Aufzeichnungen zu erbringen ist.
Solche konnten von der Bw. nicht vorgelegt werden. Die Argumentation, dass der ISDN-Anschluss lediglich in den Arbeitszimmern vorhanden sei und deshalb nur eine betriebliche Nutzung in Betracht käme, geht jedenfalls ins Leere. Dem Senat ist nicht einsichtig, weshalb eine private Nutzung in den betrieblichen Räumen nicht möglich sein sollte. Die Argumentation der Bw. geht an der allgemeinen Lebenserfahrung vorbei.
Der Senat setzt mangels von der Bw. vorgelegten Unterlagen einen Privatanteil der ISDN-Kosten 1-3 von 10% fest.

In Bezug auf die ab April angefallenen Kosten kann dieser geringe Prozentsatz nicht aufrecht erhalten werden, da der analoge Anschluss weggefallen ist und daher auch sämtliche privaten Telefonate über diesen Anschluss geführt werden.
Ebenso mangels anderer Grundlagen geht der Senat von einem Privatanteil von 25% aus.

Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des , wonach derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt - im vorliegenden Fall die Bw. - die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen.

Dem laut den Angaben der Bw. großen Anteil an Datenübertragungen wurde mit den eher als niedrig einzustufenden Privatanteilen von 10% bzw. 25% nach Ansicht des Senates Genüge getan.

Die somit verbleibenden Kosten werden nach dem Verhältnis der Bruttoeinnahmen auf die Bw. und ihren Gatten aufgeteilt. Dem Senat scheint diese Methode in Anbetracht der fehlenden Berechnungsgrundlagen als schlüssig.
Die Bw. selbst hat in ihren Ausführungen die bisherige Aufteilung 50% zu 50% als nicht der Realität entsprechend kommentiert.

Die Bruttoeinnahmen der Bw. betragen 60.000,00 S, die ihres Gatten 118.952,00 S. Eine Aufteilung 1/3 zu 2/3 scheint daher angemessen.

Die von der Bw. vorgenommene Berechnung eines Privatanteiles von 11% anhand der Kosten des Jahres 1998 lassen keinen Schluss auf das gegenständliche Jahr zu.
Auch im Jahr 1998 wurden die Kosten auf Grund einer Schätzung in betrieblich und privat unterteilt, weshalb die vorliegenden Zahlen jedenfalls nicht für eine Umlage auf andere Jahre geeignet sind.

Laut den eingereichten Unterlagen stellen sich die gesamten Telefonkosten im Berufungsjahr wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

brutto
USt
netto
analog
2.913,00 S
485,50 S
2.427,50 S
ISDN 1-3
4.242,73 S
707,12 S
3.535,61 S
ISDN 4-12
3.661,70 S
610,28 S
3.051,42 S

Die oben angeführten Privatanteile betragen daher:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
PA
brutto
USt
netto
40%
1.165,20 S
194,20 S
971,00 S
10%
424,27 S
70,71 S
353,56 S
25%
915,43 S
152,57 S
762,85 S

Es bleiben daher an aufzuteilenden Telefonkosten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

brutto
USt
netto
analog
1.747,80 S
291,30 S
1.456,50 S
ISDN 1-3
3.818,46 S
636,41 S
3.182,05 S
ISDN 4-12
2.746,28 S
457,71 S
2.288,56 S

Auf Grund der oben ausgeführten Aufteilung ergeben sich daher folgende Ausgaben- bzw. Vorsteuerbeträge für die Bw.:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

brutto
USt
netto
analog
582,60 S
97,10 S
485,50 S
ISDN 1-3
1.272,82 S
212,14 S
1060,68 S
ISDN 4-12
915,43 S
152,57 S
762,85 S
Summe:
2.770,84 S
461,81 S
2.309,04 S

Heizkosten - Betriebsausgaben

Grundsätzlich gilt für Kosten im Hinblick auf Arbeitszimmer, die im Wohnungsverband gelegen sind, das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988.
Die gegenständlichen Heizkosten wurden im Hinblick auf Arbeitsräume im ersten Stock des Wohnhauses der Bw. geltend gemacht. Ebenso die in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dargelegten Abschreibungsbeträge.
Im Schreiben vom wurde von der Bw. angegeben, dass die Arbeiträume im ersten Stock eine eigene Haustüre hätten und nur Stiegenhaus und Flur gemeinsame Verbindungswege seien, die weitgehend beruflich genutzt werden würden.
Aus der eingereichten Skizze ist eindeutig erkennbar, dass sich im ersten Stockwerk sowohl die Arbeitszimmer Süd und Nord und der Serverraum, als auch ein Abstellraum, ein Badezimmer, ein Gästezimmer und ein Flur bzw. das Stiegenhaus befinden.
Jedenfalls wird in der der Berufungsschrift beigelegten Aufstellung von der Bw. selbst das Gästezimmer als privat eingeordnet. Die Arbeitsräume und der Serverraum befinden sich folglich in einem Stockwerk mit privaten Räumlichkeiten, die eben nicht durch eine eigene Zugangstüre getrennt sind. Es handelt sich bei den gegenständlichen Zimmern daher um solche, die im Wohnungsverband gelegen sind und für die grundsätzlich das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 gilt (siehe auch das Erkenntnis des ).

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Abzugsfähigkeit dieser Kosten dennoch gegeben, wenn es sich beim Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit handelt (siehe auch die Erkenntnisse , 98/13/0132, und , 98/15/0100).

Wesentliche Voraussetzung dabei ist, dass die Art und der Umfang der Tätigkeit den Aufwand unbedingt notwendig macht (siehe auch die Erkenntnisse des , und vom , 97/15/0070) und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Das gegenständliche Arbeitszimmer Süd wird von der Bw. nicht benutzt, weshalb auch die diesbezüglich angefallenen Kosten, sowohl Investitionen, Heizkosten und Versicherungsaufwand, nicht abzugsfähig sind.

Der Serverraum wird laut den Angaben der Bw. mit cirka 100 Stunden von ihr selbst und mit cirka 400 Stunden von ihrem Ehegatten benutzt.
Es liegt somit ein Nutzung zu einem Fünftel vor. Außer Acht gelassen wird hier noch, dass es sich beim Serverraum laut Skizze um ein Durchzugszimmer handelt und deshalb auch diesbezüglich eine private Nutzung zu unterstellen wäre.

Das Arbeitszimmer Nord wird den Berechnungen der Bw. zu Folge für cirka 200 Stunden von ihr, für cirka 40 Stunden von ihrem Gatten benutzt. In den 200 Stunden sind jedoch auch solche im Hinblick auf Tätigkeiten enthalten, die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind und daher nicht zur betrieblichen Nutzung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gezählt werden können.

Ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird ein Arbeitszimmer dann, wenn die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung und daher unschädlich ist (siehe auch das Erkenntnis das ).

Im Hinblick auf den Serverraum ist die durch die Tätigkeit der Bw. entstandenen betriebliche Nutzung mit höchstens 20% anzusetzen. Dies entspricht jedoch eindeutig nicht einer nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung, weshalb die entsprechenden geltend gemachten Kosten als nicht abzugsfähig zu qualifizieren sind.

Ebenso verhält es sich mit den Aufwendungen für das Arbeitszimmer Nord. Die Nutzung durch den Gatten der Bw. zu 1/6 (16,67%) ist als schädliche "Privatnutzung" in Bezug auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bw. einzustufen.
Es erübrigt sich deshalb ein Eingehen auf den Anteil der von der Bw. genutzten Stunden, die nicht auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallen.

Keines der drei als beruflich deklarierten Zimmer wird von der Bw. zumindest nahezu ausschließlich betrieblich genutzt, weshalb die Kosten für deren Errichtung (Kanzleierweiterung), die Heizungskosten und die Versicherungsaufwendungen nicht anerkannt werden können.

Ein Eingehen auf die Notwendigkeit der Arbeitsräume im Hinblick auf die Tätigkeit der Bw. erübrigt sich folglich.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die gegenständlichen Räume den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Bw. darstellen. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 ist nicht gegeben.

Die von der Bw. geltend gemachten Stromkosten werden jedoch anerkannt.
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird der erklärte Wert übernommen und auf eine weitere Beweisführung verzichtet.


Umsatzsteuer

Gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 darf der Steuerpflichtige selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt.

Von der Bw. wurden sämtliche Einnahmen netto angesetzt, ebenso die vorliegenden Ausgaben.Folglich wurde die Methode der Nettoverrechnung gewählt, die den Abzug von Umsatzsteuerzahlungen nicht zulässt.
Der in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angesetzte Aufwand von 21.543,00 S ist nicht abzugsfähig.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich daher wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen
50.000,00 S
Ausgaben

Bürobedarf
-150,00 S
Gewerbeschein
-850,00 S
Sozialversicherung
-4.048,70 S
Telefon- und ISDN-Kosten
-2.309,04 S
Stromkosten
-1.285,47 S
Einkünfte aus EDV-Dienstleistung
41.356,79 S
Beteiligung Imperial
8.821,94 S
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
50.178,73 S


Matratze - außergewöhnliche Belastung

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn diese Belastung
- außergewöhnlich ist,
- zwangsläufig erwächst und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Alle drei Voraussetzungen müssen gegeben sein, um eine Abzugsfähigkeit zu erreichen.

Von der Bw. wird auf die Zwangsläufigkeit durch tatsächliche Gründe verwiesen, die angeschaffte Matratze unter den Begriff Heilbehelf bzw. Krankheitskosten subsumiert.

Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 93/13/0192, darlegt, ist die Zwangsläufigkeit durch eine ärztliche Diagnose und eine ärztliche Bescheinigung über die Zweckmäßigkeit der Therapie zu belegen.

Die Bw. wurde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nachweislich dazu aufgefordert, ein ärztliches Attest einzureichen.

Beigebracht wurde lediglich eine Bestätigung der Amtsärztin über eine Invalidität von 60% aus dem Jahr 2002 und ein kurzes Schreiben des behandelnden Orthopäden, das den Gebrauch der gegenständlichen Matratze empfiehlt.

Aus der Bestätigung der Amtsärztin kann weder eine Diagnose, noch eine Anordnung der Verwendung der Matratze abgeleitet werden.

Ebenso ist das Schreiben des Orthopäden als Empfehlung zu werten, jedoch nicht als ärztliche Verschreibung.

Es wurde folglich keine ärztliche Anordnung eingereicht.

Von der Bw. wurden die gesamten Anschaffungskosten der Matratze geltend gemacht, woraus hervorgeht, dass vom Sozialversicherungsträger keinerlei Ersatz geleistet worden ist. Auch das ist ein Indiz dafür, dass es sich nicht um einen Heilbehelf im geforderten Sinn handelt.

Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass es sich bei gegenständlicher Matratze nicht um einen Heilbehelf handelt, die Einstufung als außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel folglich nicht möglich ist.

Mit Verweis auf das Erkenntnis des , ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich im gegebenen Fall nicht um eine Vermögensminderung, sondern um eine Vermögensumschichtung handelt.

Die angeschaffte Matratze weist laut eingereichter Rechnung keinerlei Spezialanfertigung aus, sie wurde auch für den Gatten der Bw. angeschafft.

Deren Verkehrswert ist nicht durch individuelle Anpassung und daher Verwendbarkeit gemindert. Die Matratze ist grundsätzlich für jeden Abgabepflichtigen verwendbar.

Die angefallenen Kosten haben daher zu einem Gegenwert geführt, weshalb diese nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Dass die Bw. nun eine noch funktionstüchtige Matratze nicht mehr verwendet, ist ebenfalls nicht als Vermögensminderung anzusehen. Der Wert der alten Matratze ist immer noch vorhanden.

Dass die Bw. eventuell eine Fehlinvestition dahingehend unternommen hat, dass die "alte" Matratze nicht für sie geeignet ist, ist im Privatbereich der Bw. gelegen und kann nicht zur Argumentation im Hinblick auf eine außergewöhnliche Belastung verwendet werden.

Die Aufwendungen für die Matratze können folglich nicht als zwangsläufig angesehen und daher nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Erwerbsminderung - außergewöhnliche Belastung

Liegen außergewöhnliche Belastungen durch eigene körperliche Behinderung vor, so steht gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 ein Freibetrag zu.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 können bei Vorliegen einer Erwerbsminderung von mehr als 25% tatsächliche Kosten aus dem Titel einer Behinderung ohne Abzug von Selbstbehalt geltend gemacht werden.

Auf Grund der Angaben der Amtsärztin, die die Einstufung einer Erwerbsminderung von 60% vorgenommen hat, ist diese auf Grund des Cervicalsyndroms erfolgt. Andere Beschwerden hätten keinen Einfluss auf die Höhe des Prozentsatzes gehabt.

Nun können basierend auf der Erwerbsminderung nur jene Kosten ohne Selbstbehalt abgezogen werden, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen und aus dem Titel der Behinderung angefallen sind (siehe auch die Erkenntnisse des , und vom , 93/15/0079).

Aus den von der Bw. eingereichten Unterlagen gehen daher folgende Kosten hervor, die auf Grund des Cervicalsyndroms angefallen sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrten
1.489,20 S
Dr.Ecker
1.150,00 S
Physiotherapie (Sonnleitner)
6.660,00 S
Heindl (Therapiebedarf)
3.304,00 S
Fr.Sonnleitner
4.950,00 S
Kurzentrum
6.292,00 S
Dr.Ecker
3.532,00 S
Heindl
281,00 S
Summe:
27.658,20 S
minus Ersatz
-6.220,46 S
Summe
21.437,74 S
Diätverpflegung
6.600,00 S
ag.Belastungen ohne Selbstbehalt
28.037,74

Aufwendungen in der Höhe von 28.037,74 S werden daher als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt.

Die übrigen Kosten in Höhe von 20.110,00 S für Brillen und Zahnarzt können aus oben angeführten Gründen nur als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Dieser übersteigt jedoch die 20.110,00 S, weshalb es zu keinem zusätzlichen Abzug kommt.

Pendlerpauschale

Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind dies auch die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Diese sind jedoch grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Darüber hinaus gehend können Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales dann zustehen, wenn

- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometern beträgt (kleines Pendlerpauschale) oder

- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer umfasst (großes Pendlerpauschale, siehe auch das Erkenntnis des ).

Unstrittig beträgt die Entfernung Wohnhaus-Arbeitsort im gegenständlichen Fall mehr als 20 km.
Fraglich ist, ob die Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale vorliegen, oder nur das kleine anerkannt werden kann.

Strittig ist zunächst, ob die Voraussetzungen im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sind.
Die Bw. war im Berufungsjahr von 1. Jänner bis 30. September nichtselbständig beschäftigt. Unstrittig ist, dass hierbei 4 Monate und drei Wochen - somit mehr als die Hälfte - auf vorlesungsfreie Zeit entfällt.
Dass in dieser vorlesungsfreien Zeit Urlaub und Krankenstand angefallen ist, beeinflusst nicht, ob die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale gegeben sind oder nicht. Es ist hierbei zu prüfen, ob generell Anspruch auf Gewährung bestehen würde. Besteht ein solcher, wird die Gewährung nicht durch Urlaub oder Krankenstand ausgeschlossen, besteht dieser nicht, kann er auch nicht durch Urlaub oder Krankenstand herbeigeführt werden.

Die Bw. hatte pro Woche 20 Arbeitsstunden zu verrichten, wobei eine Aufteilung auf die Tage Montag bis Donnerstag vorzunehmen gewesen ist. Laut den Ausführungen der Bw. war ihre Tätigkeit in das System der Gleitzeit integriert, die Arbeitszeit wurde mit vollen Viertelstunden angeführt.
Innerhalb dieser im Grunde frei einteilbaren Dienstzeit würden laut den Angaben der Bw. verschiedene Dienstpflichten, somit bestimmte angeordnete Anwesenheiten bestehen.
In der Berufungsschrift, im Schreiben vom , in dem vom und jenem vom wurden diese jeweils aufgelistet.
Sämtliche vier Aufstellungen gehen jedoch von Dienstpflichten zu unterschiedlichen Zeiten aus, die Angaben der Bw. widersprechen sich und sind daher nicht eindeutig.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Bw. vorgehalten, dass der Senat davon ausgehen würde, dass während der vorlesungsfreien Zeit weder Vorlesungen durch den Bw., noch durch den Institutsvorstand abgehalten werden würden, und dass keine Diplomandenseminare und keine Vorträge am Donnerstag stattgefunden hätten.
Eine Glaubhaftmachung eines gegenteiligen Sachverhaltes erfolgte nicht.
Insbesondere wurde im Schreiben vom auch die Dienstpflicht "Institutsprojekte alle 2 Wochen" dienstags der Vorlesungszeit zugeordnet.

Eventuell auch außerhalb der Vorlesungszeit einzuhaltende Dienstpflichten könnten sich folglich nur montags zwischen 8.30 Uhr und 15.30 Uhr auf Grund von Besprechungen und Sprechstunden ergeben.

Laut Schreiben vom würde die Gehzeit vom Wohnort der Bw. (Gemeinde T.) nach T. - Bushaltstelle 35 Minuten betragen, da es sich um mehr als 2 km handle.
Die Busverbindungen T. nach L. sind den durch die PostbusAG eingereichten Fahrplänen zu entnehmen. Von der Haltestelle In L., Dornach zur Universität würde ein weiterer Fußmarsch anfallen.
Hier wurden von der Bw, widersprüchliche Angaben gemacht: In der Berufungsschrift wurde von 45 Minuten Gehzeit ausgegangen, im Schreiben vom von 25 Minuten.
Es ist die Gehdauer daher vom Senat zu schätzen.
Die Distanz beträgt 1 km. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung wird eine Gehzeit von 4 km pro Stunde, somit15 Minuten für 1 km veranschlagt.
Ausgehend von der Schätzung der Bw., dass für mehr als 2 km 35 gerechnet werden, ist die Dauer von 15 Minuten jedenfalls angemessen.

Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels

Die Distanz Wohnort - Dienstort ist unstrittig mit 28,9 km laut Routenplaner anzusetzen.
Hiervon sind mehr als 2 km plus 1 km als Fußmarsch auszuweisen, die übrigen mindestens 25 km sind mit dem Postbus, somit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen.
Grundsätzlich besteht folglich für die Bw. die Möglichkeit, das öffentliche Verkehrsmittel für einen Großteil der Strecke zu benützen.
Laut den oben zitierten Fahrplänen für das Jahr 1999 bestehen täglich verschiedenste Möglichkeiten der An- und Abreise.
Wie oben ausgeführt fällt mehr als die Hälfte der Zeit, in der die Bw. nichtselbständig tätig war, auf so genannte vorlesungsfreie Wochen. Die Bw. war daher in der Lage, sich im Rahmen der Gleitzeit die Arbeitszeit frei einzuteilen.
Lediglich am Montag könnte die Möglichkeit einer Dienstpflicht auch in der vorlesungsfreien Zeit bestanden haben, wobei aus den Fahrplänen 1999 hervorgeht, dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, spätestens um 8.30 Uhr den Dienst anzutreten (etwa Ankunft Postbus 8.07 Uhr) und nach 15.30 Uhr den Dienst zu beenden (etwa Abfahrt Postbus 16.17 Uhr).

Für mehr als die Hälfte des Lohnzahlungszeitraumes von 9 Monaten war die Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls möglich.

Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen im Hinblick auf die Wochen, die nicht als vorlesungsfrei bezeichnet werden.
Eine genaue Analyse wäre auch nicht möglich, da die Angaben der Bw. sich - wie oben ausgeführt - widersprechen.

Auf Grund der Fahrzeiten laut Fahrplan und des geschätzten Fußmarsches Haltestelle L. - Dienstort ergeben sich folgende Möglichkeiten der Dienstverrichtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienstort an/ab
08:38
14:58
16:02
16:58
17:31
18:28
06:32
02:06
08:26
09:30
10:26
10:59
11:56
07:15
01:23
07:43
08:47
09:43
10:16
11:13
07:37
01:01
07:21
08:25
09:21
09:54
10:51
07:42
56
07:16
08:20
09:16
09:49
10:46
08:22
16
06:36
07:40
08:36
09:09
10:06
08:32

06:26
07:30
08:26
08:59
09:56
13:02

01:56
03:00
03:56
04:29
05:26
18:23







Unzumutbarkeit wegen Überschreiten der Zeitgrenze von 2 Stunden

Wie bereits ausgeführt ist zur Bewältigung der Strecke Wohnort - Dienstort ein Fußmarsch von 50 Minuten von Nöten, zusätzlich ist hierzu noch die Fahrzeit des Postbusses zuzurechnen.
Die Werktagen tagsüber in Frage kommenden Fahrten haben eine Zeitdauer zwischen 37 und 54 Minuten.
In Summe ergibt sich daher im schlechtesten Fall eine Gesamtdauer von 104 Minuten.
Die Bw. selbst beruft sich auf eine Unzumutbarkeitsgrenze von 2 Stunden, auch die Verwaltungspraxis geht von dieser aus.
104 Minuten entspricht jedoch nur 1 Stunde und 44 Minuten, was bei Weitem im Bereich der Zumutbarkeit liegt.

Auch aus diesem Titel kann daher das große Pendlerpauschale nicht zustehen.

Unzumutbarkeit wegen Überschreiten der dreifachen PKW-Fahrzeit

Die PKW-Fahrzeit wurde von www.map24.de mit 32 Minuten für die einfache Strecke bemessen. Der Routenplaner www.wigeogis.com geht von einer in der Dauer von 30 Minuten aus.
Die Bw. selbst setzt im Schreiben vom eine Fahrzeit von 25 bis 30 Minuten an.
Im Schreiben vom werden von ihr 23,66 Minuten angegeben.
Die im Hinblick auf die www.map24.de-Berechnung eingereichten Einwendungen sind in Summe nicht geeignet die Schätzung der Bw. zu untermauern. Vielmehr wurden stichprobenweise Kontrollen durchgeführt.
Auch ein Routenplaner geht naturgemäß von einer Schätzung aus.
Die Bw. selbst ist ja in ihren Angaben widersprüchlich, wobei die 25 bis 30 Minuten gänzlich unbegründet geblieben sind, die 23,66 Minuten von einer globalen Schätzung ausgehen.

Der Senat geht von einer durchschnittlichen Fahrtdauer von 30 Minuten aus. Diese liegt im untersten Bereich der Routenplanerergebnisse und im obersten Bereich der Schätzung durch die Bw.
Auf Grund dieser Übereinstimmung kann daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die 30 Minuten der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen.

Die Bw. selbst hat in ihrem Schreiben vom ausgeführt, dass für das Ab/Aufsperren des Autos am Parkplatz und das Entnehmen/Verstauen der Arbeitsunterlagen 2 Minuten veranschlagt werden würden.
In Summe ergibt das 4 Minuten pro Fahrt, somit 34 Minuten PKW-Fahrzeit.
In der Berufungsschrift wird von der Bw. noch zusätzlich eingewendet, dass sich die PKW-Fahrt auf Grund des Morgenverkehres, Fußgängerzonen, Einparken, im Winter Eis kratzen und im Sommer lüften noch zusätzlich verlängern würde.
Der Senat geht folglich insgesamt von einer Fahrtzeit von 36 Minuten aus. Das Dreifache dieser würde daher 108 Minuten ausmachen.

Verglichen mit der Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die sich aus 50 Minuten Gehzeit und einer durchschnittlichen Fahrtdauer der oben angeführten Möglichkeiten von 43,06 Minuten zusammensetzt und in Summe daher 93,06 Minuten beträgt, ist daher das Dreifache der PKW-Fahrzeit nicht erreicht.

Am Rande wird noch angemerkt, dass dieses Kriterium jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt und somit höchstens als Interpretationshilfe des Wortes "Unzumutbarkeit" herangezogen werden könnte.

Auch dieser Einwand der Bw. führt nicht zur Gewährung des großen Pendlerpauschales.

Es kann daher wie im angefochtenen Bescheid nur das kleine Pendlerpauschale Berücksichtigung finden.

Für den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 ergeben sich folgende Auswirkungen:

Die Bemessungsgrundlage erfährt keine Änderung.
Der Vorsteuerbetrag berechnet sich wie folgt:


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Bürobedarf
30,00 S
Telefon- und ISDN-Kosten
461,81 S
Stromkosten
257,09 S
Summe
748,90 S
Beantragt
2.110,85 S
Kürzung
1.361,95 S


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Vorsteuer beantragt
6.611,90 S
Reparaturfond laut BVE
-1.069,40 S
Kürzung wie oben
-1.361,65 S
Vorsteuerbetrag neu
4.180,55 S

Beilage :4 Berechnungsblätter

Linz,

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at