Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung
5. Aufl. 2023
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IV. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Übersicht
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1. | Probezeit | ||
2. | Dienstzettel | ||
2.1. | Einsatzmitteilung | ||
3. | Kündigung | ||
3.1. | Grundsätzliches | ||
3.2. | Ausspruch, Frist, Termin | ||
3.3. | Kündigungsbeschränkung | ||
3.4. | „Wartefrist“ | ||
3.5. | Andere Kündigungsgründe | ||
3.6. | Betriebe mit Betriebsrat: Vorverfahren | ||
3.7. | Freizeit während der Kündigungsfrist | ||
4. | Sonstige Auflösungsarten | ||
5. | Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod |
1. Probezeit
1
Eine besondere Vereinbarung einer Probezeit ist im Hinblick auf die kollektivvertragliche Regelung entbehrlich. Die Probezeit gilt daher unabhängig davon, ob dies im Dienstzettel/Dienstvertrag erwähnt wird oder nicht.
2
Die kollektivvertragliche Probezeit dauert einen Monat.
Eine vertragliche Verlängerung ist rechtsunwirksam, es sei denn, man wollte nach dem Günstigkeitsprinzip lediglich den Arbeitnehmer berechtigen, auch später noch ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis jederzeit auflösen zu können.
3
Die Probezeit berechtigt beide Partner des Arbeitsvertrages, das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu lösen. Die Absicht, das Arbeitsverhältnis zu lösen, muss deutlich erklärt werden. Eine bloße Abmeldung bei der ÖGK ...