GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 60
Rechtsprechung
1. Die grundbücherliche Anmerkung der Hypothekarklage setzt die gerichtliche Geltendmachung der Sachhaftung gegen den Eigentümer der „verpfändeten Liegenschaft“ voraus. Sie erfordert daher das Bestehen eines gültigen, gemäß § 415 Abs 1 ABGB nur durch die grundbücherliche Einverleibung zu erwerbenden Pfandrechts. (RIS-Justiz RS0011087)
2. Vor der Bewilligung ist aber zu prüfen, ob überhaupt eine Hypothekarklage vorliegt, also ob es sich um eine Klage handelt, mit der der Gläubiger aus der verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht. (RIS-Justiz RS0011455)
3. Die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage kann auch vom Prozessgericht bewilligt werden.
Beisatz: Es handelt sich um ein Grundbuchsverfahren. (T1) (RIS-Justiz RS0113961)
4. Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen (hier: die Klägerinnen streben die Aufhebung ihrer „Eigentumsgemeinschaft“ mit der Beklagten in Ansehung eines mit Woh...