GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 5 Form elektronischer Übermittlungen
Rechtsprechung
1. § 10 ERV enthält besondere Bestimmungen für das elektronische Anbringen von Eingaben und Beilagen im Grundbuchsverfahren. Für Urkunden, die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, gilt daher § 10 Abs 2 ERV. Diese Bestimmung geht als Spezialvorschrift für das Grundbuchsverfahren der allgemeinen Regel des § 5 Abs 1 ERV vor, wenn die Vorlage von Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift zu erfolgen hat. Nach § 10 Abs 2 ERV hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift. Hier: Nachweis der Staatsbürgerschaft. (RIS-Justiz RS0129374)
2. Dass eine E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Sinn der ERV 2006 ist (§ 5 Abs 1a ERV 2006), bedeutet, dass Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF-Anhang einer E-Mail übermittelt werden, nicht einer im ERV übermittelten Eingabe gleichzuhalten sind, nicht aber, dass sie unbeachtlich sind. Auf sie sind vielmehr in Analogie die für die Telefax-Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Da das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E-Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen bei Gericht an. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung der Fall, wenn sie von einem Server, den das Gericht für die Empfangnahme von an es gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ des Gerichts befindet; sobald etwa die E-Mail-Sendung in einem Empfänger-Postfach (E-Mailbox) zum Abruf durch das Gericht bereitliegt, mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein.
Abweichend; Beisatz: Ein an das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtetes E-Mail ist unzulässig und nicht fristenwahrend. (T1) (RIS-Justiz RS0126972)
3. Beilagen können grundsätzlich elektronisch als PDF-Anhang eingebracht werden. In dieser Entscheidung stellt der OGH klar, dass einem mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Behördendokument (zB Bescheid) Originalqualität zukommt (§ 10 ERV) (§ 5 ERV; § 19 E-Gov-G).
Wenn im Grundbuchsgesuch (hier: auch in der Mitteilung vom ) der Hinweis auf eine Einstellung in einem Urkundenarchiv oder einer Urkundensammlung bzw auch die Bekanntgabe der Urkundenidentifizierungsbegriffe fehlt, dann ist die Übermittlung der Urkunden nach § 5 ERV 2006 erfolgt. Diese Vorgangsweise entspricht nicht § 10 Abs 2 ERV 2006. Anders als bei einer Übermittlung iSd § 10 Abs 2 ERV 2006 ist eine Übereinstimmung mit dem Original (der beglaubigten Abschrift) nicht gewährleistet. (LG f ZRS Wien , 47 R 271/13w = RpflSlgG 3395)
4. Grundsätzlich können Eingaben und Beilagen an Gerichte und Staatsanwaltschaften elektronisch (im ERV) als PDF-Anhang eingebracht werden. Die elektronische Übermittlung von Beilagen, die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, hat aber so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts hingewiesen wird. Dies gilt nicht für Behördendokumente, die mit einer Amtssignatur versehen sind und daher als Original gelten; sie können stets als PDF-Anhang eingebracht werden. ( = EvBl 2014/94)
5. Keine Einbringung eines Rechtsmittels per E-Mail
Die Einbringung eines Rekurses mit einer E-Mail an die Dienstmailadresse einer Richterin bzw eines/einer Gerichtsbediensteten („vorname.nachname @justiz.gv.at“) ist grundsätzlich nicht zulässig.
Schriftsätze, die nicht unmittelbar bei der Einlaufstelle eingehen, werden erst - nach Weiterleitung etwa durch Richter oder Rechtspfleger - mit dem Zeitpunkt gerichtsanhängig, zu dem sie bei der Einlaufstelle einlangen: Erst dann ist das Rechtsmittel fristwahrend eingebracht. Dieser Grundsatz gilt auch für Übermittlungsmethoden wie etwa das Telefax (vgl ua), er ist daher, folgt man der vom OGH in der E 10 Ob 28/11g angewandten Analogie, auch für mit E-Mail eingebrachte Schriftsätze gültig. (OLG Wien , 28 R 369/13k = ecolex 2014/55)
6. Ein E-Mail ist keine zulässige Form des ERV. An das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtete E-Mails sind unzulässig, nicht verbesserungsfähig und daher auch nicht fristwahrend. (OLG Wien , 6 R 127/19v = ZIK 2019/286)
7. Zur Einbringung von Rekursen in Grundbuchssachen im elektronischen Rechtsverkehr
ERV-technisch sind Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren keine Folgeanträge (unter der bisherigen TZ), sondern als „sonstige Neueintragung“ (neue TZ) erforderlichenfalls mit einem PDF-Anhang einzubringen. ( = JusGuide 2015/19/13505)