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GBG | Grundbuchsgesetz
Bayer/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 83

Anmerkung

1) Nur in einfachen Fällen (zB wenn der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und deren Aufnahme zu Protokoll für das Gericht mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist [zB Anträge auf Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts, Löschung von gegenstandslosen Eintragungen, Intabulierung des eingeantworteten Erben einer einzelnen Liegenschaft, Namensänderung etc]) können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.

Schrifttum

cka, Wird Hauskauf auf Knopfdruck möglich? Die Presse, Print-Ausgabe, (abrufbar unter https://www.diepresse.com/5614427/wird-hauskauf-auf-knopf druck-moglich, zuletzt abgerufen am )

Rechtsprechung

1. Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit nicht mehr aufrechterhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV-Teilnehmer in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll - als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) - zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (RIS-Justiz RS0128266)

2. Die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gilt auch für dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs 1 EIRAG, wenn diese Mandanten vor österreichischen Gerichten vertreten. ( = VdRÖ-GB-069-2018)

3. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89c Abs 5 GOG; § 89b Abs 2 GOG; § 1 Abs 1c ERV 2006)

Die Antragsteller bescheinigten aber nur, dass der Antragstellervertreterin mangels eines elektronischen Rechtsanwaltsausweises die elektronische Urkundenarchivierung nicht möglich ist. Ein Ausnahmefall iSd § 1 Abs 1c der ERV 2006 liegt daher nicht vor, weshalb das Erstgericht den eingebrachten Antrag nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zutreffend abgewiesen hat. (LG f ZRS Wien , 46 R 286/17z = RpflSlgG 3675)

4. Rangordnungsgesuch durch Rechtsanwalt als Papierantrag - nicht verbesserbar

Gemäß § 89c Abs 5 GOG sind seit nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ua Rechtsanwälte zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (sofern nicht eine Bescheinigung iSd § 1 Abs 1c ERV 2006 beigebracht wird). Gemäß § 89c Abs 6 GOG ist ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wie ein Formmangel zu behandeln, der an sich zu verbessern ist. Fehlerhafte Rangordnungsgesuche (hier: Einbringung als Papierantrag) sind zufolge § 82a Abs 1 letzter Satz GBG ausdrücklich nicht verbesserungsfähig. (LG f ZRS Graz 4 R 293/13g = VdRÖ-GB-050-2014)

5. Die zwingend einzuhaltende Formvorschrift gilt auch für Kredit- und Finanzinstitute (§ 89c Abs 5 Z 3 GOG).

Die in § 89c Abs 5 Z 3 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV-Teilnehmer - auch Kredit- und Finanzinstitute - sind zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet. ( = RpflSlgG 3415)

6. Pflicht zur Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89c Abs 5 und 6 GOG; § 10 Abs 4 und 5 AußStrG; § 1 Abs 1, § 5 Abs 1 und 2, § 10 ERV)

Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch dazu verpflichtete Parteien führt zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe. ( = NZ 2013/109)

7. Zurückziehung eines Grundbuchsgesuchs

Die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuchs ist so lange zulässig, als der ergangene Beschluss des Grundbuchsgerichts noch nicht vollzogen bzw im Grundbuch eingetragen ist. (LG f ZRS Wien , 46 R 306/14m = RpflSlgG 3469)

8. Antragsrückziehung - ERV

Eine Antragsrückziehung durch einen Rechtsanwalt im Grundbuchsverfahren ist gesetzlich zwingend im ERV einzubringen. Die Übermittlung einer Antragsrückziehung im Grundbuchsverfahren mittels Telefax ist formwidrig. (LG Wiener Neustadt , 19 R 34/13f = RpflSlgG 3400)

9. Antragsrückziehung nach Vollzug einer bewilligten Einverleibung

Die sich aus dem Vollzug einer Eintragung, wofür weder die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses, die die Revisionsrekurswerber für maßgeblich erachten, noch dessen Rechtskraft erforderlich ist, ergebenden Rechtswirkungen stehen der Zulässigkeit einer Antragsrücknahme nach Vollzug einer bewilligten Einverleibung nach wie vor entgegen. ( = RpflSlgG 3299)

10. Die Antragsteller sind berechtigt, bis zur Überreichung beim Grundbuchsgericht jede ihnen dienlich erscheinende Änderung des Textes auf jede Art, die die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt, vorzunehmen. (RIS-Justiz RS0110529)

11. An das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtete E-Mails sind unzulässig; ihr Inhalt ist bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen ( = NZ 2018/98)

12. (Un-)Zulässigkeit von E-Mail-Eingaben

Ein an das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtetes E-Mail ist unzulässig und nicht fristenwahrend. Anderes gilt jedoch für Eingaben an den Gerichtskommissär, insb wenn auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs seine E-Mail-Adresse aufscheint, wodurch dieser zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Weg eines E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen.

Auf Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF-Anhang eines E-Mails an den Gerichtskommissär übermittelt werden, sind in Analogie die für die Telefax-Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Da das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E-Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen beim Gerichtskommissär an. ( = NZ 2017/46)

13. „Antrag“ um Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens

Gemäß § 13 Abs 1 EisbEG hat die Behörde die Einleitung des Enteignungsverfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Dieses hat die Einleitung des Verfahrens anzumerken.

Das Ansuchen um die Anmerkung der Enteignung muss nicht den Erfordernissen eines Grundbuchsantrags entsprechen; es genügt, dass entweder dem Ansuchen oder den vorgelegten Belegen die genaue Bezeichnung der enteigneten Grundstücke, der Einlage, in der die Eintragung anzumerken ist, und der zu verständigenden Personen zu entnehmen ist. Wenn der Rekurswerber moniert, er habe die Verständigung der Anberaumung einer Verhandlung nicht erhalten, so ist dies kein im grundbuchsrechtlichen Rekursverfahren beachtlicher Einwand. (LG f ZRS Wien , 46 R 389/11p = RpflSlgG 3275)

14. Rechtskräftig abgewiesene Grundbuchsgesuche können bei geänderter Sachlage neuerlich eingebracht werden.

Der rechtskräftig abgewiesene Antrag auf Löschung iSd § 40 Abs 4 WEG 2002 iVm § 57 Abs 1 GBG bezog sich auf die Anmerkung der Einleitung eines Versteigerungsverfahrens, während nunmehr die Löschung des exekutiv begründeten Pfandrechts begehrt wird. Das Begehren der beiden Grundbuchsgesuche ist somit nicht identisch. Im Verhältnis zu ihrem zweiten Grundbuchsgesuch hat sich der maßgebliche Grundbuchsstand wesentlich geändert: Die Zusage nach § 40 Abs 2 WEG 2002 fand sich zum Zeitpunkt der Einbringung des (dritten) Grundbuchsgesuchs wieder im Grundbuch. ( = RpflSlgG 3540)

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