Suchen Kontrast Hilfe
GBG | Grundbuchsgesetz
Bayer/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4267-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Bayer/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 64

Anmerkung

1) Siehe Anmerkung 1 zu § 61.

Rechtsprechung

1. Wer von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, kann jedenfalls analog zu § 64 GBG innerhalb der für eine Löschungsklage gegen einen gutgläubigen Dritten zustehenden Frist (also innerhalb von drei Jahren) Rekurs erheben.

Beisatz: Wäre die Löschungsklage gegen Personen zu richten, die unmittelbar durch die Einverleibung, auf deren Löschung geklagt wird, Rechte erworben haben, so ist die Dauer des Klagerechts (und damit die Möglichkeit zur Rekurserhebung) nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung zu beurteilen. (T1) (RIS-Justiz RS0060824)

2. Durch Unterlassung der Anfechtung eines Grundbuchsbeschlusses kann der Mangel eines gültigen Erwerbstitels und damit die Nichtigkeit eines durch eine grundbücherliche Eintragung herbeigeführten Eigentumsübergangs nicht geheilt werden. Nur die Verjährung der Löschungsklage würde die Unanfechtbarkeit der Eintragung, die solcherart den Eigentumserwerb auch ohne Titel herbeigeführt hat, bewirken (SZ 28/31). Nach einhelliger Lehre beginnt für die Löschungsklage die Verjährungszeit nicht, solange der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Besitz der Liegenschaft ist. (RIS-Justiz RS0060447)

3. Guter Glaube schützt den Dritten, der im Vertrauen auf die Verfügungsberechtigung jener Person gehandelt hat, die den Löschungskläger seinerzeit aus dem Grundbuch verdrängt hat, nur dann, wenn dieser nicht die Ungültigkeit der ihn verdrängenden Einverleibung binnen drei Jahren von jenem Zeitpunkt an geltend macht, in dem um sie beim Grundbuchsgericht angesucht wurde. (RIS-Justiz RS0060484)

4. Bei Beurteilung der Frage, wie lange derjenige, der von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, diese Eintragung mit Rekurs anfechten kann, spielt die Frage, ob die Zustellung angeordnet worden oder auch diese Verfügung unterblieben war, keine Rolle. Das Rekursrecht gegen eine Eintragung im Grundbuch erlischt dann, wenn die Löschung mittels Klage nicht mehr begehrt werden kann.

Beisatz: Daher muss der Rekurs gegen die nicht zugestellte Entscheidung binnen drei Jahren ab dem ihr zugrunde liegenden Einschreiten beim Grundbuchsgericht erhoben werden. (T3)

Beisatz: Der Rekursberechtigte kann innerhalb dieses Zeitraums jederzeit die nachträgliche Zustellung einer Ausfertigung des anzufechtenden Grundbuchsbeschlusses verlangen. Erst ab Zustellung beginnt die Rekursfrist des § 123 GBG zu laufen. Wann der Rekursberechtigte Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung erhält, ist irrelevant. (T4) (RIS-Justiz RS0060799)

5. Der Grundsatz des § 64 GBG gilt auch dann, wenn nicht die Verletzung bücherlicher, sondern öffentlicher Rechte behauptet wird. Ist daher das Eigentum an einer Agrargemeinliegenschaft, die im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist, ohne Genehmigung und Verständigung der Agrarbezirksbehörde bücherlich übertragen worden, so kann nur binnen drei Jahren die Löschungsklage und nicht jederzeit nach Zustellung Rekurs erhoben werden (RIS-Justiz RS0060835)

GBG | Grundbuchsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.