GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 74
Anmerkung
1) Das LiegTeilG regelt die Vorgänge über grundbücherliche Teilungen von Grundstücken sowie die Abschreibung von einem Grundbuchskörper und Zuschreibung zu einem anderen - eventuell auch neu zu eröffnenden - Grundbuchskörper.
Im LiegTeilG ist normiert, dass eine grundbücherliche Teilung eines Grundstücks nur aufgrund eines Plans durchgeführt werden darf. Weiters ist angeführt, welche Personen bzw Behörden berechtigt sind, Teilungspläne zu verfassen.
Zusätzlich müssen im Grundbuch etliche Teilungsbeschränkungen bei der Durchführung eines Teilungsplans beachtet werden.
Jeder Teilungsplan benötigt noch eine Bescheinigung des Vermessungsamts, die von der Vermessungsbehörde zu erteilen ist, wenn der Plan den im Vermessungsgesetz normierten Anforderungen entspricht.
Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanpfandrechte mitübertragen werden.
Wenn auch das LiegTeilG in diesem Zusammenhang nur von der Eröffnung einer neuen Einlage spricht, ist über Antrag des Liegenschaftseigentümers auch die Zuschreibung zu einem im gleichen Eigentum stehenden Grundbuchskörper, der nicht verschieden belastet ist, von der Rechtsprechung zugelassen.
Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind, entfällt die Mitübertragung in die neue Einlage, wenn sich diese nicht auf das abzuschreibende Trennstück beziehen.
Eine Anmerkung der Rangordnung hindert die Abschreibung, sofern nicht entweder die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses oder die beglaubigte Zustimmung dessen, für den die Rangordnung angemerkt ist (§ 57a Abs 3 GBG 1955), vorgelegt wird oder ein Rechtsanwalt oder Notar als Treuhänder den Antrag stellt. Eine Dienstbarkeit der Wohnung, ein Bestandrecht, ein Fruchtgenussrecht und eine Reallast belasten - wenn auch eventuell inhaltlich eingeschränkt - stets den ganzen Grundbuchskörper, so dass im Fall einer Teilung der belasteten Liegenschaft eine lastenfreie Abschreibung nur mit Zustimmung der Buchberechtigten erfolgen kann.
Rechtsprechung
1. Voraussetzungen der lastenfreien Abschreibung von Trennstücken ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten
Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt.
Das hat der Antragsteller durch für das Grundbuchsverfahren ausreichende Urkunden darzutun.
Liegt die Voraussetzung des § 3 Abs 2 LiegTeilG nicht vor, was nach Maßgabe des § 12 Abs 2 GBG zu entscheiden ist, kann die lastenfreie Abschreibung nur mit Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Guts oder im Rechtsweg erwirkt werden.
Gegen den Willen des Eigentümers des herrschenden Guts kann die lastenfreie Abschreibung im Grundbuchsverfahren nur erfolgen, wenn die räumliche Beschränkung im Grundbuch eingetragen ist und außerdem durch Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Abs 1 GBG entsprechen, eindeutig nachgewiesen ist, dass sich die Dienstbarkeit auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. ( = NZ 2018/149)
2. Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. Das hat der Antragsteller durch für das Grundbuchsverfahren ausreichende Urkunden darzutun. Dass der zur Zeit der Dienstbarkeitsherstellung erstellte Plan nicht mehr in der Urkundensammlung vorhanden ist, geht zulasten des Antragstellers. (RIS-Justiz RS0018222)
3. Mitübertragung von Dienstbarkeiten
Die Abschreibung eines Grundstücks unter Mitübertragung von Dienstbarkeiten ist unzulässig, wenn die Berechtigten aus den mitübertragenen Dienstbarkeiten eine erhebliche Schlechterstellung ihrer Rechte in der Zuschreibeliegenschaft erfahren. (LG Klagenfurt , 2 R 205/12t = VdRÖ-GB-015-2012)
4. Lastenfreie Abschreibung bei räumlich beschränkten Dienstbarkeiten; Teilung des herrschenden Grundstücks ohne Zustimmung
Gegen den Willen des Eigentümers des herrschenden Grundstücks kann die lastenfreie Abschreibung im Grundbuchsverfahren nur erfolgen, wenn die räumliche Beschränkung einer Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist und außerdem noch durch Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Abs 1 GBG entsprechen, eindeutig nachgewiesen wird, dass sich die Dienstbarkeit auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht.
Die Beschränkung von räumlichen Grenzen einer Dienstbarkeit muss aus dem Grundbuchseintrag und seiner allfälligen Ergänzung über § 5 Satz 2 GBG hervorgehen. Nach § 5 Satz 1 GBG sind zwar in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie aber eine kurze Fassung nicht zu, so ist nach § 5 Satz 2 GBG im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind.
Eine Grunddienstbarkeit kann auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden, wobei die Teilung des herrschenden Grundstücks beim herrschenden Grundstück lediglich ersichtlich zu machen ist. Diese Ersichtlichmachung ist jedoch ohne materiell-rechtliche Bedeutung.
Eine Abschreibung unter Mitübertragung des Eigentumsrechts stellt keinen Erwerbsvorgang dar, sodass die Ausnützung einer Veräußerungsrangordnung nicht zulässig ist. (LG Klagenfurt , 1 R 129/12h = VdRÖ-GB-012-2012)
5. § 3 Abs 2 LiegTeilG ist bei Bestandrechten nicht anwendbar.
§ 3 Abs 2 LiegTeilG (bei Grunddienstbarkeiten, die auf räumliche Grenzen beschränkt sind, entfällt die Eintragung in die neue Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht) kann auf bücherlich eingetragene Bestandrechte, auch wenn sich diese nur auf einen Teil der Liegenschaft beziehen, nicht angewendet werden. (LG Klagenfurt , 4 R 90/12w = VdRÖ-GB-007-2012)
6. Übertragung eines Baurechts
Soll ein mit einem Baurecht belastetes Grundstück geteilt oder ein Teilgrundstück abgeschrieben und hiefür eine neue Einlage eröffnet werden, so ist das Baurecht gemäß § 3 Abs 1 LiegTeilG mitzuübertragen. Eine Zustimmung des Baurechtsberechtigten ist auch dann nicht notwendig, wenn der Baurechtsberechtigte Grundeigentümer wird. (LG Klagenfurt , 2 R 25/11w = VdRÖ-GB-004-2011)
7. Auch wenn ein Fruchtgenussrecht ob seiner räumlichen Beschränkung nur auf einem von mehreren Grundstücken eines Grundbuchskörpers eingetragen ist, ändert dies nichts daran, dass der gesamte Grundbuchskörper den Haftungsfonds darstellt und die Abschreibung eines von der Ausübung des Fruchtgenussrechts nicht betroffenen Trennstücks nur mit Zustimmung der Fruchtgenussberechtigten erfolgen kann. (LG Wiener Neustadt , 17 R 142/16b = VdRÖ-GB-105-2016)
8. Bei der Mitübertragung von Dienstbarkeitsberechtigungen gemäß § 3a LiegTeilG ergibt sich die Notwendigkeit der räumlichen Begrenzung der Dienstbarkeit dann, wenn das abgeschriebene, herrschende Trennstück mit einer anderen Grundfläche zu einem neuen Grundstück vereinigt wird, da dann die Dienstbarkeit auf den anderen Grundbuchskörper nur hinsichtlich des Teilstücks übergeht. Im Zuge des grundbücherlichen Nachvollzugs muss die räumliche Begrenzung der Dienstbarkeit sowohl in der Ersichtlichmachung des herrschenden Grundstücks als auch im Lastenblatt des dienenden Grundstücks gemäß § 12 Abs 2 GBG genau bezeichnet werden, um grundbuchsrechtlich wirksam werden zu können. (LG Leoben , 1 R 15/16x = VdRÖ-GB-046-2016)
9. Aufgrund des unterschiedlichen Regelungsbereichs bedarf ein Plan, sofern er sowohl die Teilung eines oder mehrerer Grundstücke als auch die Vereinigung zweier oder mehrerer Grundstücke verknüpft, zu seiner grundbücherlichen Durchführung sowohl der Bescheinigung nach § 39 VermG (die gemäß § 2 Abs 2 LiegTeilG im Grundbuchsgesuch nicht beigelegt zu werden braucht) als auch der dem Gesuch anzuschließenden Beurkundung iSd § 12 Abs 2 VermG. (LG f ZRS Graz 4 R 224/13k = VdRÖ-GB-018-2014)
10. Behandlung von Dienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Grundstücks
Im Fall der Teilung des herrschenden Grundstücks bestehen Grunddienstbarkeiten zugunsten aller Teile fort (§ 844 Satz 4 ABGB), sofern nicht die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugutekommt (§ 844 Satz 5 ABGB). In der durch § 9 AllgGAG geforderten - von Amts wegen zu prüfenden - Ersichtlichmachung der Teilung des herrschenden Guts auch in der dienenden Einlage liegt für sich keine „Ausdehnung“ oder „Begründung“ einer Dienstbarkeit. Auch wenn aus § 484, § 844 Sätze 4 und 5 ABGB folgt, dass die Dienstbarkeit auch durch Teilung des herrschenden Guts für das belastete Gut nicht erweitert oder beschwerlicher werden darf, sind allfällige Streitfragen iZm dem Umfang der Dienstbarkeit oder einer von den Rekurswerbern ersichtlich befürchteten „Dienstbarkeitserweiterung“ nicht im Rahmen des Rekurses, sondern im streitigen Rechtsweg zu prüfen. (LG f ZRS Graz 4 R 305/12w = VdRÖ-GB-075-2013)
11. Bei einem aus mehreren Grundstücken bestehenden Grundbuchskörper kann auch nur ein einzelnes Grundstück mit einem Vorkaufsrecht belastet werden. Dieses Recht ist zwar auf dem ganzen Grundbuchskörper einzutragen, vom Vorkaufsrecht nicht betroffene Grundstücke können jedoch ohne Zustimmung des Berechtigten lastenfrei abgeschrieben werden. ( = NZ 2007/668)
12. Eine lastenfreie Abschreibung nach § 3 Abs 2 LiegTeilG ist nur dann zulässig, wenn die räumliche Beschränkung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch auf ein klar umgrenztes Gebiet eingetragen ist. Dass die räumliche Beschränkung in der Grundbuchsurkunde festgelegt wurde, ist nur dann ausreichend, wenn im Hauptbuch eine Verweisung nach § 5, 2. Satz GBG eingetragen ist. ( = NZ 2004/579)
13. Entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs 1 LiegTeilG kann ein belastetes Trennstück unter Mitübertragung der Lasten auch einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden, wenn sich dadurch an der Rechtsposition der Personen, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind, nichts ändert. Dies ist trotz Rangverschlechterung auch dann nicht der Fall, wenn diese Rechte im Fall der Zwangsversteigerung vom Ersteher ohne Anrechung auf das Meistbot zu übernehmen wären.
Ein einverleibtes Belastungsverbot hindert nicht die Zuschreibung eines mit einer räumlich beschränkten Dienstbarkeit belasteten Trennstücks. ( = NZ 2001/495)
14. Die lastenfreie Abschreibung iSd § 4 Abs 1 LiegTeilG kann immer nur einen (abzutrennenden) Teil eines Ganzen (des Grundbuchskörpers) meinen. Auf die Abschreibung des nur aus einem Grundstück bestehenden Grundbuchskörpers ist diese Bestimmung nicht anwendbar. (RIS-Justiz RS0121708)
15. Schenkt jeder der beiden Hälfteeigentümer eines Grundstücks seinen Anteil einem anderen Geschenknehmer, so kann das Grundstück unmittelbar einer Einlage zugeschrieben werden, in der die beiden Geschenknehmer als Hälfteeigentümer eingetragen sind. ( = NZ 1992/241)
16. Zur Änderung von Grundstücksgrenzen innerhalb desselben Grundbuchskörpers bedarf es - anders als bei der Teilung eines Grundbuchskörpers - weder des Nachweises einer rechtlichen Notwendigkeit noch der Bescheinigung eines wirtschaftlichen Interesses des Eigentümers. ( = NZ 1991/213)
17. Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB (vgl ) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht.
Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung aller Miteigentümer auch dann notwendig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Eigentumsrechte der Miteigentümer in diese neue Einlage übertragen werden. (RIS-Justiz RS0131185)
18. Bei Abschreibung von Teilflächen aus den herrschenden Grundstücken ist die Dienstbarkeit nicht von Amts wegen mitzuübertragen.
Das Grundbuchsgericht kann bei der ihm auferlegten amtswegigen Prüfung oft nur Vermutungen darüber anstellen kann, ob eine Mitübertragung der Dienstbarkeit auf den abzuschreibenden Teil des herrschenden Guts tatsächlich gewollt bzw rechtens ist, daher soll der Antragsteller in Hinkunft verpflichtet sein, eine solche explizit zu beantragen. Ohne einen solchen Antrag ist die Servitut in Bezug auf das Trennstück nicht einzutragen, was auch der allgemeinen Regelung des § 25 Abs 1 LiegTeilG entspricht. ( = RpflSlgG 3461)
19. Die Teilung eines Grundbuchkörpers (und Neuerrichtung einer zweiten Einlagezahl desselben Eigentümers) ist ohne wirtschaftliche Notwendigkeit unstatthaft.
Beisatz: Die bloße Absicht, den Verkauf eines Teils einer Liegenschaft (leichter) durchzuführen, bietet noch keinen Anlass, die Teilung eines Grundbuchskörpers vorzunehmen, solange nicht um jene Eintragung eingeschritten wird, die die Teilung zur Voraussetzung hat. (T2)
Beisatz: Die Entscheidung 3 Ob 202/88 = NZ 1989, 338 (Hofmeister), in der die Möglichkeit der Gläubiger des Eigentümers einer Liegenschaft aufgezeigt wird, auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach § 331 EO zu greifen, indem sie den Anspruch des Eigentümers auf Abschreibung und Eröffnung der neuen Einlage in Exekution ziehen, steht damit nicht im Widerspruch, weil ihr eine Beschränkung eines Verbots nach § 364c ABGB auf einzelne Grundstücke zugrunde lag, also eine unterschiedliche Belastung. (T3) (RIS-Justiz RS0017870)
20. Realservitut - Das mit dem Eigentum an einer Liegenschaft als Realrecht verbundene Miteigentumsrecht an einer anderen Liegenschaft kann von der Stammliegenschaft nicht getrennt werden (§ 485 ABGB).
Die Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft gehören nach dem maßgeblichen Grundbuchsstand zum Gutsbestand bestimmter Liegenschaften und sind mit dem Eigentum an bestimmten Grundstücken verbunden.
Diese Art der Grundbuchseintragung weist die Miteigentumsanteile als „Realrechte“ aus.
Das Wesen derartiger Rechte besteht darin, dass sie nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaft kraft dieses Eigentumsrechts ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit der Liegenschaft verbunden sind.
Damit scheidet eine abgesonderte Verfügung über Realrechte aus. Das mit dem Eigentum an einer Liegenschaft als Realrecht verbundene Miteigentumsrecht an einer anderen Liegenschaft kann von der Stammliegenschaft also nicht getrennt werden. ( = RpflSlgG 3564)