GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 52
Anmerkung
1) Vgl Anmerkung 2 zu § 8.
Rechtsprechung
1. Eine Urkunde, auf der nur die Partei selbst (bzw der ihr gleichzuhaltende anwaltliche Vertreter) bestätigt, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um einen Auszug aus dem Firmenbuch handelt, ist keine beweiswirkende Urkunde.
Beisatz: Hier: Zur Änderung der Firma im Grundbuch genügt die beglaubigte Fotokopie einer Urkunde. (T1)
Beisatz: Eine (nicht beglaubigte) bloße Einzelabfrage (via Telekom) des Firmenbuchs reicht nicht als beweiswirkende Urkunde aus. (T2) (RIS-Justiz RS0059171)
2. Was beweiswirkend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (RIS-Justiz RS0110535)