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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 35

Anmerkung

1) Siehe auch § 438, 439, 445 und 453 ABGB, JGS 1811/946.

2) Nach § 85 „begreift das Begehren um Einverleibung jenes um Vormerkung stillschweigend in sich.“

3) Vormerkungen sind bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen, die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken.

Fehlen einige Dokumente für eine Einverleibung (zB steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung [bzw Vorgangsnummer]) bzw entsprechen noch nicht alle Dokumente den Vorschriften für einverleibungsfähige Urkunden (zB Fehlen von besonderen Urkundserfordernissen), schafft der Gesetzgeber für den Antragsteller die Möglichkeit, sich mit der Vormerkung den Rang zu wahren.

Die Vormerkung hat einen bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust zur Folge. Der Antragsteller wird unter der Bedingung eingetragen, dass später eine Rechtfertigung der Vormerkung erfolgt, das heißt, dass er später die für die Einverleibung noch fehlenden Nachweise nachreicht.

Dieses „Nachbringen“ der fehlenden bzw der korrekten Urkunden geschieht durch die Anmerkung der Rechtfertigung (Vormerkung plus Rechtfertigung = Einverleibung).

Wird eine ...

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