GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 1
Anmerkung
1) Zum Hauptbuch siehe insb § 2 Abs 1 sowie § 68 Abs 1 AllgGAG, BGBl 1930/2, zur Urkundensammlung § 6 sowie § 13 AllgGAG.
2) Im automationsunterstützten Grundbuch kommt noch das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen hinzu (§ 3 Abs 1 GUG, BGBl 1980/550).
3) Die Grundbuchsmappe ist kein Bestandteil des Grundbuchs (§ 3 AllgGAG, BGBl 1930/2).
4) Seit der Umstellung des „händisch geführten“ Grundbuchs auf das ADV (= automationsunterstützte Datenverarbeitung)-Grundbuch wird es in der Grundstücksdatenbank mit dem Kataster verknüpft geführt.
Neben dem Hauptbuch (wo nur die „aktuellen“ = aufrechten Grundbuchseintragungen ersichtlich sind) besteht das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen (= historisches Einlagezahlenverzeichnis bzw historischer Auszug), welches rechtlich dem Hauptbuch gleichsteht. (Das Hauptbuch setzt sich somit seit der Umstellung aus dem aktuellen und dem historischen Teil zusammen.)
Schrifttum
Bittner, Neuere Entwicklungen im Grundbuchsrecht, NZ 2012/79, 225
Rechtsprechung
1. Für das umgestellte Grundbuch gilt weiterhin der Grundsatz des § 1 GBG, dass das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht. § 3 Abs 1 GUG bestimmt, dass ...