GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 25
Anmerkung
1) Siehe § 13 IO, RGBl 1914/337, sowie § 56 Abs 3.
2) Wird über das Vermögen des Eigentümers der Liegenschaft oder des Hypothekargläubigers vor der Überreichung des Eintragungsgesuchs ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Eintragung bei einer angemerkten Rangordnung in diesem Rang dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist (§ 56 Abs 3 GBG). Es bedarf aber nur dann einer besonderen Beglaubigung des Tags der Ausfertigung der Urkunde, wenn das Datum des Beglaubigungsvermerks auf die der Konkurseröffnung folgende Zeit fällt.
Rechtsprechung
1. Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach Konkurseröffnung (oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) bewilligt und vollzogen werden, wenn der Rang der Eintragung ident ist mit dem Tag, an dem die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts erfolgt. Erst am darauffolgenden Tag, also jenem, der der Veröffentlichung folgt, treten die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die in § 13 K...