GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 20
Anmerkung
1) Siehe insb § 52 bis 73.
2) ÜR: Art XXXI, BGBl I 2003/112.
3) ErläutRV 195 BlgNR 26. GP zu § 20 GBG: „Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt (§ 242 Abs. 1 ABGB), wohl aber durch einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB). Daher soll nur dieser im Grundbuch angemerkt werden, wenn er die darin eingetragenen Rechte umfasst.“
4) Vgl Anmerkung 2 zu § 8.
Schrifttum
1) Bittner, Anmerkung der Abtretung der Hauptmietzinse (§ 42 MRG) wirklich nur bei verbüchertem Bestandrecht? Ein Fehlzitat mit Folgen, NZ 2016/155, 441
2) Ganner, Der neue Erwachsenenschutz im Miet- und Wohnrecht, wobl 2018, 185
3) Kronthaler, Die Besitznachfolgerechte (2019)
4) Pesendorfer, Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetze für die Bereiche Justiz und Gesundheit. Die wesentlichen Änderungen im Überblick, iFamZ 2018, 124
5) Prader/Pittl, Offene Fragen zur Anmerkung der (Weiter-)Geltung des wohnzivilrechtlichen Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts, NZ 2019/144, 409
6) Tschugguel, Sind Einschränkung und Aufhebung fideikommissarischer Anordnungen formpflichtig? NZ 2010/2, 9
Rechtsprechung
Entscheidungen zu § 20 lit a (E 1–E 28)
Entscheidungen zu § 20 lit b (E 29–E 49)
I. Entscheidungen zu § 20 lit a
1. Anmerk...