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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 124

Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetze für die Bereiche Justiz und Gesundheit

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Ulrich Pesendorfer

Kurz vor Inkrafttreten des 2. ErwSchG mit ist das gesetzgeberische Treiben zur Anpassung anderer Bundesgesetze an das neue Erwachsenenschutzrecht in Gang gekommen. In diesem Beitrag sollen die wesentlichen Änderungen, die die Regierungsvorlagen der Anpassungsgesetze für den Bereich der Justiz einschließlich Verwaltungsverfahren (BMVRDJ) und den Gesundheitsbereich (BMASGK) vorsehen, vorgestellt werden.

I. Allgemeines

A. Terminologische Anpassungen

Zahlreiche Änderungen nehmen die neue Terminologie des 2. ErwSchG auf. Der Sachwalter bzw die Sachwalterschaft werden durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter bzw die anderen Formen der Erwachsenenvertretung ersetzt. Der „Pflegebefohlene“ weicht der „schutzberechtigten Person“ (s § 21 ABGB). Die „Eigenberechtigung“ wurde im jeweiligen Zusammenhang an die neue Rechtslage angepasst: So wird zB im AnerbenG künftig auf die Volljährigkeit abgestellt, in anderen Bestimmungen auf die (volle) Handlungsfähigkeit. Die geistige Behinderung wird durch die vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit ersetzt (zB in § 5 AnerbenG).

B. Berücksichtigung der neuen Vertretungsformen

Durch die Anpassungsgesetze werden auch die neuen Vertretungsformen ausd...

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