GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 16
Anmerkung
1) Vgl § 216 Abs 2 EO, RGBl 1896/79.
Rechtsprechung
1. Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht kommt auch den Prozesskosten und Exekutionskosten zu, die aus Anlass der Sicherstellung und Einbringung der Hypothekarforderung aufgelaufen sind. Zur Sicherstellung aller anderen wegen der eingetragenen Forderung erwachsenden Kosten dient die Nebengebührenkaution. (RIS-Justiz RS0060466)