GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 21
Anmerkung
1) ÜR: § 7 und 8, dRGBl I 1944, 216.
Rechtsprechung
1. Ist nur eine der in § 15 ff LiegTeilG normierten Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht erfüllt, kann die Verbücherung der Rechtsänderungen nur nach den strikten Vorgaben des GBG erfolgen (§§ 21, 28 LiegTeilG). (RIS-Justiz RS0118786)