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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 119

Anmerkung

1) Siehe auch § 130 und 134.

2) Abweichende Bestimmungen enthält § 16 GUG, BGBl 1980/550.

3) ÜR: Art X, BGBl I 2002/76.

4) ErläutRV 223 BlgNR 27. GP zu § 119 GBG: „Gemäß § 119 Abs. 1 GBG wird dem Antragsteller die Erledigung der Grundbuchsgesuche auch dann zugestellt, wenn er vertreten ist. Darin scheint ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand zu liegen. Durch die Zustellung nur an den Antragstellervertreter können jährlich 150.000 Zustellungen via Poststraße und ca. € 300.000,00 eingespart werden. Außerdem können dadurch Unsicherheiten über den Beginn der Rechtsmittelfrist bei nicht gleichzeitiger Zustellung an Antragsteller und Antragstellervertreter vermieden werden. Daher schlägt der Entwurf vor, dass einem Antragsteller so wie in anderen Bereichen des Zivilverfahrens nur dann zugestellt werden soll, wenn er nicht vertreten ist. Ist er vertreten, soll ausnahmslos dem Vertreter zugestellt werden. Ihm obliegt es dann, seinen Klienten oder Mandanten in geeigneter Form von der Erledigung des Grundbuchsgesuchs zu verständigen.“

Rechtsprechung

1. Aus § 84 GBG ist im Falle eines Zustellanstands ableitbar, dass es weitere Pflicht (im Bereich des Zumutbaren) des Einschreiters ist, über Aufforderung die amtswegig ...

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