GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 6
Anmerkung
1) Vgl § 577 Geo, BGBl 1951/264.
2) Bis zum Jahr 2006 wurde von jeder Urkunde, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung erfolgte, eine beglaubigte Abschrift (bzw das Original) beim Grundbuch zurückbehalten. Diese Abschriften bilden die (händisch geführte) Urkundensammlung. Diese ist nach Jahren und Tagebuchzahlen geordnet. Sucht man eine Urkunde, muss man im Hauptbuch Einsicht nehmen, da die Tagebuchzahl jeder Urkunde vor der grundbücherlichen Eintragung angeführt ist.
Seit Mitte 2006 ist die Urkundensammlung österreichweit nur durch Speicherung der Urkunden in einer Urkundendatenbank zu führen; die Zurückbehaltung von Abschriften hat seitdem zu unterbleiben. Wie schon vorstehend erwähnt, befinden sich bis zum Zeitpunkt der Umstellung die Urkunden (Eintragungsgrundlagen) in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift in der händisch geführten Urkundensammlung bei dem Gericht, bei dem auch die Eintragung ins Grundbuch erfolgt ist. Nach dem Umstellungszeitpunkt eingelangte Urkunden sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung bundesweit über das Intranet (bzw Internet) abrufbar (ausgenommen davon sind lediglich Urkunden, die sich nicht zur elektronischen Speicher...