VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 9 Widerruf der bedingten Nachsicht der Verbandsgeldbuße
Weitere Rechtsquellen
§ 28a FinStrG idF BGBl I 2010/104: Abgedruckt zu § 1
§ 31 StGB idF BGBl 1974/60 (Strafe bei nachträglicher Verurteilung)
(1) Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre.
(2) Einer früheren inländischen Verurteilung steht eine frühere ausländische auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen nach § 73 nicht vorliegen.
Literatur
Bauer, Neue strafrechtliche Sanktionen gegen Verbände, ÖJZ 2004, 491 ff; Kert, Verbandsverantwortlichkeit im Konzern, in: Handbuch Konzernhaftung, hrsg von Vavrovsky (2008), 141 ff; Köck, Wirtschaftsstrafrecht. Eine systematische Darstellung, 2. Auflage (2010); Maleczky, Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), JAP 2005/2006, 140 ff; de...