VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 28 In-Kraft-Treten
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
(Anm: Zu den § 1, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26, BGBl. I 151/2005)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der § 1, 61 StGB vorzugehen.
[idF BGBl I 2007/112]
1
Das VbVG ist erst auf Sachverhalte anwendbar, die sich ab ereignet haben. Es gilt das Rückwirkungsverbot (vgl § 1 StGB). Unter Sachverhalt ist ein zeitlich festgelegtes und ausreichend individualisiertes historisches Geschehen zu verstehen (dazu bei § 1 RN 2).
2
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Handlung jener natürlichen Personen (vgl § 2), deren Handeln Grundlage der Verbandsverantwortlichkeit ist.
Nach § 67 Abs 1 StGB (vgl § 12) wird der maßgebliche Zeitpunkt für die Begehung einer Straftat danach festgelegt, wann eine Person gehandelt hat (Begehungsdelikte) oder hätte handeln sollen (Unterlassungsdelikte). Der Zeitpunkt des Erfolgseintritts spielt bei Bestimmung der Tatzeit ...