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Steininger

VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3391-6

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Steininger - VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

§ 27 Vollstreckung von Verbandsgeldbußen

Weitere Rechtsquellen

§ 195 FinStrG idF BGBl I 2018/32 (Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen)

§ 56 FinStrG idF BGBl I 2019/104, gültig ab (Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren)

Beide abgedruckt zu § 13

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Vollstreckung von Geldstrafen (§ 27 Abs 1)
13
II.
Zahlungsaufschub (§ 27 Abs 2)
4
III.
Ratenzahlungen (§ 27 Abs 3)
5
IV.
Besonderheiten für Finanzvergehen
6, 7

I. Vollstreckung von Geldstrafen (§ 27 Abs 1)

1

Nach § 409 Abs 1 StPO ist der Verurteilte, der eine „über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt“, „schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB und die Konfiskation nach § 19a Abs. 1a StGB.“ (dazu etwa Hilf/Zeder, WK-StGB, VbVG § 27/1, allgemein Lässig, WK-StPO, § 409/1 ff; Fabrizy, StPO, Anm zu § 409).

Geldstrafen wegen strafbarer Hand...

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