VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 27 Vollstreckung von Verbandsgeldbußen
Weitere Rechtsquellen
§ 195 FinStrG idF BGBl I 2018/32 (Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen)
§ 56 FinStrG idF BGBl I 2019/104, gültig ab (Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren)
Beide abgedruckt zu § 13
Literatur
Siehe dazu im Allgemeinen Literaturverzeichnis die Werke zum Strafprozessrecht (Vollstreckung von Geldstrafen – § 409 StPO); ferner Öner, Die praktische Anwendung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) – Anwendungszahlen und prozessuale Besonderheiten im Verfahren gegen Verbände, JSt 2019, 501 ff.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vollstreckung von Geldstrafen (§ 27 Abs 1) | |
II. | Zahlungsaufschub (§ 27 Abs 2) | |
III. | Ratenzahlungen (§ 27 Abs 3) | |
IV. | Besonderheiten für Finanzvergehen |
I. Vollstreckung von Geldstrafen (§ 27 Abs 1)
1
Nach § 409 Abs 1 StPO ist der Verurteilte, der eine „über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt“, „schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB und die Konfiskation nach § 19a Abs. 1a StGB.“ (dazu etwa Hilf/Zeder, WK-StGB, VbVG § 27/1, allgemein Lässig, WK-StPO, § 409/1 ff; Fabrizy, StPO, Anm zu § 409).
Geldstrafen wegen strafbarer Hand...