VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 26 Verständigung der zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde
Weitere Rechtsquellen
§ 195 FinStrG idF BGBl I 2018/32 (Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen)
§ 56 FinStrG idF BGBl I 2019/104, gültig ab (Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren)
Beide abgedruckt zu § 13
Literatur
Öner, Die praktische Anwendung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) – Anwendungszahlen und prozessuale Besonderheiten im Verfahren gegen Verbände, JSt 2019, 501 ff; Riffel, Einige Aspekte der praktischen Anwendung des österreichischen Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (öVbVG), AnwBl 2020, 123 ff; Soyer, Verteidigung von Unternehmen, in: Handbuch Strafverteidigung, hrsg von Kier/Wess (2017), 503 ff; Urbanek, Verbandsverantwortlichkeit: Die Strafbarkeit von Unternehmen und Verbänden in Österreich – ein Erfolgsmodell? in: Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht. Profiwissen für die Praxis, hrsg von Kert/Kodek (2018), 43 ff.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verständigungspflichten (§ 26 Abs 1) | |
II. | Kontrollmaßnahmen (§ 26 Abs 2) | |
III. | Verbandsauskünfte |
I. Verständigungspflichten (§ 26 Abs 1)
1
Die in § 26 Abs 1 vorgeschlagenen Bestimmungen sollen vor allem eine ausreichende Information der zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde sichern. D...