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Steininger

VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3391-6

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Dokumentvorschau
Steininger - VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

§ 25 Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht

Weitere Rechtsquellen

§ 195 FinStrG idF BGBl I 2018/32 (Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen)

§ 56 FinStrG idF BGBl I 2019/104, gültig ab (Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren)

Beide abgedruckt zu § 13

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Widerruf einer bedingten Nachsicht (§ 494a StPO)
1
II.
Besonderheiten nach § 25
2
III.
Weiteres Verfahren
3, 4

I. Widerruf einer bedingten Nachsicht (§ 494a StPO)

1

Steht ein Widerruf einer bedingten Nachsicht einer Buße wegen neuerlicher Verurteilung des Verbandes während der Probezeit an (siehe § 9), so ist nach § 25 Abs 1 grundsätzlich das in § 494a StPO geregelte Verfahren anzuwenden.

II. Besonderheiten nach § 25

2

§ 494a Abs 2 StPO verbindet die sachliche Zuständigkeit mit einem bestimmten Ausmaß von Freiheitsstrafen.

Nach § 25 ist die Anzahl der Tagessätze maßgeblich. Das führt zu folgender Aufteilung: der Widerruf von Bußen oder Teilen einer Buße von mehr als 55 Tagessätzen soll dem Bezirksgericht, von mehr als 100 Tagessätzen dem Einzelrichter des Landesgerichts vorbehalten sein (dazu etwa Hilf/Zeder, WK-

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