VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 25 Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht
Weitere Rechtsquellen
§ 195 FinStrG idF BGBl I 2018/32 (Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen)
§ 56 FinStrG idF BGBl I 2019/104, gültig ab (Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren)
Beide abgedruckt zu § 13
Literatur
Siehe dazu im Allgemeinen Literaturverzeichnis die Werke zum Strafprozessrecht (Widerruf einer bedingten Nachsicht – § 494a StPO).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Widerruf einer bedingten Nachsicht (§ 494a StPO) | |
II. | Besonderheiten nach § 25 | |
III. | Weiteres Verfahren |
I. Widerruf einer bedingten Nachsicht (§ 494a StPO)
1
Steht ein Widerruf einer bedingten Nachsicht einer Buße wegen neuerlicher Verurteilung des Verbandes während der Probezeit an (siehe § 9), so ist nach § 25 Abs 1 grundsätzlich das in § 494a StPO geregelte Verfahren anzuwenden.
II. Besonderheiten nach § 25
2
§ 494a Abs 2 StPO verbindet die sachliche Zuständigkeit mit einem bestimmten Ausmaß von Freiheitsstrafen.
Nach § 25 ist die Anzahl der Tagessätze maßgeblich. Das führt zu folgender Aufteilung: der Widerruf von Bußen oder Teilen einer Buße von mehr als 55 Tagessätzen soll dem Bezirksgericht, von mehr als 100 Tagessätzen dem Einzelrichter des Landesgerichts vorbehalten sein (dazu etwa Hilf/Zeder, WK-