VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 23 Hauptverhandlung und Urteil in Abwesenheit
Literatur
Siehe im Allgemeinen Literaturverzeichnis die Werke zum Strafprozessrecht (Abwesenheitsurteil); ferner Öner, Die praktische Anwendung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) – Anwendungszahlen und prozessuale Besonderheiten im Verfahren gegen Verbände, JSt 2019, 501 ff.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Abwesenheitsverfahren | |||
A. | Allgemeines (§ 427 StPO) | |||
B. | Voraussetzungen nach § 23 VbVG | |||
1. | Abwesenheitsurteil | |||
2. | Vertagung | |||
II. | Anfechtungsmöglichkeiten | |||
III. | Besonderheiten für Finanzvergehen | |||
A. | Gerichtlich zu ahndende | |||
B. | Verwaltungsbehördlich zu ahndende |
I. Abwesenheitsverfahren
A. Allgemeines (§ 427 StPO)
1
Grundsätzlich hat der Angeklagte während der Hauptverhandlung und bei der Urteilsfällung anwesend zu sein. Dies folgt aus seiner Einlassungspflicht in Strafsachen, an die auch § 427 StPO anknüpft (siehe etwa § 197 Abs 1 Satz 2 StPO). Dahinter steht zum einen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, das ohne entsprechenden Einlassungszwang nicht zu befriedigen wäre, zum anderen die Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten, wonach dieser in die Lage versetzt werden muss, in der Hauptverhandlung seine Rechte wahrzunehmen, zumal deren Beweisergebnisse nach § 258 Abs 1 StPO Urteilsgrundlage sind.
2
§ 427 Abs 1 StPO durchbricht diese grundsätzliche Anwese...