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Steininger

VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3391-6

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Steininger - VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

§ 23 Hauptverhandlung und Urteil in Abwesenheit

Übersicht der Kommentierung


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I.
Abwesenheitsverfahren
A.
Allgemeines (§ 427 StPO)
15
B.
Voraussetzungen nach § 23 VbVG
1.
Abwesenheitsurteil
6, 7
2.
Vertagung
8
II.
Anfechtungsmöglichkeiten
9, 10
III.
Besonderheiten für Finanzvergehen
A.
Gerichtlich zu ahndende
1113
B.
Verwaltungsbehördlich zu ahndende

I. Abwesenheitsverfahren

A. Allgemeines (§ 427 StPO)

1

Grundsätzlich hat der Angeklagte während der Hauptverhandlung und bei der Urteilsfällung anwesend zu sein. Dies folgt aus seiner Einlassungspflicht in Strafsachen, an die auch § 427 StPO anknüpft (siehe etwa § 197 Abs 1 Satz 2 StPO). Dahinter steht zum einen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, das ohne entsprechenden Einlassungszwang nicht zu befriedigen wäre, zum anderen die Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten, wonach dieser in die Lage versetzt werden muss, in der Hauptverhandlung seine Rechte wahrzunehmen, zumal deren Beweisergebnisse nach § 258 Abs 1 StPO Urteilsgrundlage sind.

2

§ 427 Abs 1 StPO durchbricht diese grundsätzliche Anwese...

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