VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 22 Hauptverhandlung und Urteil
Weitere Rechtsquellen
§ 195 FinStrG idF BGBl I 2018/32 (Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen)
§ 56 FinStrG idF BGBl I 2019/104, gültig ab (Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren)
Beide abgedruckt zu § 13
Literatur
Siehe grundsätzlich im Allgemeinen Literaturverzeichnis die Werke zum Strafprozessrecht (Hauptverhandlung, Strafurteil); ferner Czerny/Oberlaber, Zum richtigen Umgang mit dem VbVG, ÖJZ 2019, 305 ff; Grohmann/Scheck, Die bisherige Rechtsprechung zur Bindung des Strafrichters an entscheidungsrelevante Präjudizien im Hinblick auf die Besonderheiten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, in: Unternehmensverteidigung und Prävention im Strafrecht, Verbandsverantwortlichkeit und Risikomanagement am Beispiel von Krankenanstalten, hrsg von Hilf/Pateter/Schick/Soyer (2007) 259 ff (siehe auch den gleichlautenden Aufsatz in RZ 2007, 234 ff); Öner, Die praktische Anwendung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) – Anwendungszahlen und prozessuale Besonderheiten im Verfahren gegen Verbände, JSt 2019, 501 ff; Riffel, Einige Aspekte der praktischen Anwendung des österreichischen Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (öVbVG), AnwBl 2020, 123 ff; Soyer, Verteidigung von Unternehmen, in: Handbuch Strafverteidigung, hrsg von Kier/Wess ...