VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 20 Einstweilige Verfügungen
Weitere Rechtsquellen
§ 195 FinStrG idF BGBl I 2018/32 (Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen)
§ 56 FinStrG idF BGBl I 2019/104, gültig ab (Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren)
Beide abgedruckt zu § 13
Literatur
Siehe dazu im Allgemeinen Literaturverzeichnis die Werke zum Strafprozessrecht (Beschlagnahme, Sicherstellung); ferner Kert, Verbandsverantwortlichkeit im Konzern, in: Handbuch Konzernhaftung, hrsg von Vavrovsky (2008), 141 ff.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Anwendungsvoraussetzungen | ||
A. | Dringender Tatverdacht | ||
B. | Zu verhängende Verbandsgeldbuße | ||
C. | Absicherung der Einbringung | ||
D. | Nichtvorliegen von Ausschlussgründen | ||
III. | Teilweise Absicherung | ||
IV. | Sicherungsmittel und Verfahren (§ 115 Abs 4 bis Abs 6 StPO) | ||
V. | Besonderheiten für Finanzvergehen | ||
A. | Gerichtlich zu ahndende | ||
B. | Verwaltungsbehördlich zu ahndende |
I. Allgemeines
1
Inhaltlich orientiert sich die einstweilige Verfügung des § 20 an der in § 109 Z 2 StPO und § 115 Abs 1 Z 3 StPO geregelten Beschlagnahme, auf die auch ausdrücklich verwiesen wird (vgl etwa Hilf/Zeder, WK-StGB, VbVG § 20/2).
Nach § 109 Z 2 StPO ist Beschlagnahme entweder eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Z 1 (lit a) od...