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Steininger

VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3391-6

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Steininger - VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

§ 18 Verfolgungsermessen

Weitere Rechtsquellen

§ 195 FinStrG idF BGBl I 2018/32 (Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen)

§ 56 FinStrG idF BGBl I 2019/104, gültig ab (Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren)

Beide abgedruckt zu § 13

§ 181 StPO idF BGBl I 2007/93 (Einstellung wegen Geringfügigkeit)

(1) Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn

1. in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Schadensgutmachung, sowie weiterer Umstände, die auf die Strafbemessung Einfluss hätten, der Störwert der Tat als gering anzusehen wäre und

2. eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.

(2) Nach Einbringen der Anklage, im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder S...

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