UStG | Umsatzsteuergesetz
1. Aufl. 2011
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Art 24a Sonderregelung für Anlagegold
Erlässe
Rz 4261–4275 UStR
Literatur
S Literatur zu § 24a.
Übersicht
Rz
A. Allgemeines und EU-Recht 1
B. Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb
I. Umwandlung in Anlagegold (Art 24a iVm § 24a Abs 1 lit b) 3
II. Gegenstände iZm der Herstellung oder Umwandlung in Anlagegold (Art 24a iVm § 24a Abs 2 lit a) 4
A. Allgemeines und EU-Recht
1
Umsätze von Anlagegold unterliegen der Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 8 lit j. Gem § 12 Abs 3 sind damit zusammenhängende Vorsteuern grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. § 24a ermöglicht demgegenüber den Vorsteuerabzug für bestimmte Eingangsleistungen. Soweit der Vorsteuerabzug für Lieferungen und die Einfuhr vorgesehen ist, erweitert Art 24a die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auch für ig Erwerbe.
Art 24a beruht auf Art 354 MwStSyst-RL.
B. Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb
I. Umwandlung in Anlagegold (Art 24a iVm § 24a Abs 1 lit b)
3
Erwirbt der Unternehmer Gold, das kein Anlagegold ist, und wird es im Anschluss daran vom Unternehmer oder für ihn in Anlagegold umgewandelt, ist die auf den ig Erwerb entfallende USt als Vorsteuer abzugsfähig.