UStG | Umsatzsteuergesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 31 Vollziehung
Übersicht
Rz
A. Vollziehung – Abgabenrecht
I. EU-Recht 1
II. UStG 3
B. Vollziehung – Zivilrecht
I. EU-Recht 5
II. UStG 7–14
A. Vollziehung – Abgabenrecht
I. EU-Recht
1
Auf Ebene des Unionsrechtes ergibt sich die Umsetzungspflicht der MwStSyst-RL für die einzelnen Mitgliedstaaten schon aus den primären Rechtsvorschriften. In Punkt 66 der Erwägungsgründe zur MwStSyst-RL wurde nur festgehalten, dass die Pflicht zur Umsetzung dieser RL in nationales Recht nur jene Bestimmungen erfassen sollte, die im Vergleich zu den bisherigen RL inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen RL. Zur Frage, wer im jeweiligen Staat für die Vollziehung verantwortlich ist, enthält das Unionsrecht naturgemäß keine Aussage.
II. UStG
3
Nach § 31 Abs 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der BMF betraut.
B. Vollziehung – Zivilrecht
I. EU-Recht
5
Hinsichtlich zivilrechtlicher Bestimmungen enthält die MwStSyst-RL keine Aussage.
II. UStG
7
Mit der Vollziehung der §§ 11 und 30 sowie Art 11 des Anhangs ist auch – sofern es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – auch der BM für Justiz betraut (§ ...