UStG | Umsatzsteuergesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
Übersicht
Rz
A Allgemeines 1, 2
B. EU-Beitritt Österreichs 6–8
C. EU-Erweiterung 11, 12
D. Anzahlungen 16, 17
E. Sonstige Inkrafttretensbestimmungen 21–55
A. Allgemeines
1
§ 28 enthält neben allgemeinen Übergangsvorschriften auch Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmungen sowie Bestimmungen über die Weitergeltung von Verordnungen, Bescheiden und Erklärungen. Gem Art 49 B-VG treten Bundesgesetze, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kaft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Das BundesgesetzblattG idF des KundmachungsreformG (BGBl I 2003/100) enthält ausführliche Modifikationen im Hinblick auf den Einsatz elektronischer Datenbanken.
2
Das UStG enthält zwar auch im § 29 zeitliche Begrenzungen einzelner Gesetzesvorschriften, diese beziehen sich jedoch vor allem auf Ausnahmen, die im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen beschlossen worden sind. Die zentrale Inkrafttretensbestimmung im UStG für die laufenden AbgÄG ist § 28. Die einkommensteuerliche Parallelbestimmung ist der (im Übrigen noch weitaus umfangreichere) § 124b EStG.