UStG | Umsatzsteuergesetz
1. Aufl. 2011
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§ 25 Besondere Besteuerungsformen
Übersicht
Rz
A. Allgemeines
I. EU-Recht 1
II. UStG 2
B. Inhalt der Verordnungsermächtigung 4, 5
A. Allgemeines
I. EU-Recht
1
Die Bestimmung beruht auf Art 281 MwStSyst-RL. Demnach können Mitgliedstaaten, in denen die normale Besteuerung von Kleinunternehmen wegen deren Tätigkeit oder Struktur auf Schwierigkeiten stoßen würde, unter den von ihnen festgelegten Beschränkungen und Voraussetzungen vereinfachte Besteuerungsmodalitäten, insbesondere Pauschalierungen, anwenden. Die Vereinfachungen dürfen jedoch nicht zu einer Steuerermäßigung führen. Voraussetzung für die Einführung ist die Konsultation des MwSt-Ausschusses.
II. UStG
2
§ 25 sieht eine VO-Ermächtigung vor, wonach der BMF für Gruppen von nicht buchführungspflichtigen Unternehmern die Besteuerung nach Durchschnittssätzen vorsehen kann. Von der VO-Ermächtigung wurde bis dato kein Gebrauch gemacht.
B. Inhalt der Verordnungsermächtigung
4
Im Unterschied zur Vorsteuerpauschalierung nach § 14 sieht § 25 eine VO-Ermächtigung zur vereinfachten Festsetzung der Steuer selbst oder ihrer Bemessungsgrundlage vor. In der VO sind Gruppen von Betrieben zu bestimmen, für welche die Besteuerung nach Durchschnittssätzen anwendbar ...