StVfG | Sterbeverfügungsgesetz
1. Aufl. 2022
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S. 1Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG)
ErläutRV 1177 BlgNR 27. GP
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
A) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs
Mit Erkenntnis vom zu G 139/2019 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ in § 78 StGB mit Wirkung ab als verfassungswidrig aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es strafbar, jemandem bei dessen Selbsttötung Hilfe zu leisten. Das Verbot, jemanden auf dessen Verlangen zu töten (§ 77 StGB), und auch das weiter gehende Verbot, jemanden dazu zu verleiten, sich selbst zu töten (§ 78 erster Fall StGB), hat der Gerichtshof nicht angetastet; die darauf gerichteten Anträge hat er zurückgewiesen. Er hat auch darauf hingewiesen, dass seine Überlegungen zur Verfassungswidrigkeit des § 78 zweiter Fall StGB nicht ohne weiteres auch für das Verbot der Tötung auf Verlangen gelten.
Der VfGH hat das in seinem Erkenntnis vom zentrale Recht auf freie Selbstbestimmung aus der Bundesverfassung in dieser Form erstmals ausdrücklich herausgearbeitet, wenn auch die Herleitung, nicht die Garantie eines solchen Rechts neu ist (Khakzadeh, RdM 2021, 48 [50]). „Freiheit“ und „Gleich...