StVfG | Sterbeverfügungsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 11 Präparat
Erläuterungen
Der vorgeschlagene § 11 regelt in Verbindung mit Art. 2 die Abgabe eines Präparats. Der Apotheker (Apothekerin) lässt sich die Sterbeverfügung zeigen und verifiziert durch Einsicht in das Register, dass nicht schon einmal ein Präparat ausgefolgt worden ist. Dadurch soll einem möglichen Missbrauch vorgebeugt werden. Dazu dient auch das Erfordernis, dass eine Hilfe leistende Person, die das Präparat abholt, bereits in der Sterbeverfügung genannt wird. Die apothekeneigenen Zustelleinrichtungen lehnen sich an § 8a Apothekengesetz an, wobei die Art der Zustellung offenbleibt (z. B. durch Boten) und die Möglichkeit von Rückfragen sichergestellt ist.
Abs. 3 regelt Sorgfaltspflichten der sterbewilligen Person bei der Verwahrung des Präparats (in Anlehnung an § 9 Abs. 1 SMG). Verstößt die sterbewillige Person gegen diese Sorgfaltspflichten und kommen Dritte zu Schaden, drohen zivil- und strafrechtliche Folgen.
Die Verordnungsermächtigung des § 11 Abs. 4 ermöglicht dem zuständigen Bundesminister, nach dem Stand der Wissenschaft andere Präparate als Natrium-Pentobarbital als zulässiges Präparat zu bestimmen; solange eine solche Verordnung nicht erlassen ist, bleibt Natrium-Pentobarbital das einzige zulässige Präparat.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Abgabe (Abs 1 bis 3, § 7 Abs 1a SMG) | |
II. | Sicherung (Abs 4 und 5) | |
III. | Verordnungsermächtigung (Abs 6) | |
IV. | Information (Abs 7) |
I. Abgabe (Abs 1 bis 3, § 7 Abs 1a SMG)
1
Auch wenn die Wirkung von Natrium-Pentobarbital dieses als Suchtgift einstufen würde, wird die Abgabe des Präparats iSd StVfG aufgrund der lex specialis in § 7 Abs 1a SMG gesondert geregelt, welche wie folgt lautet: „Apotheken dürfen Präparate gemäß § 3 Z 9 Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021 nach Maßgabe des § 11 StVfG abgeben.“
2
In Folge ist das AMG nicht anwendbar und es gelangt auch § 7 Abs 1 SMG nicht zur Anwendung. Öffentliche Apotheken dürfen daher das Präparat aus suchtmittelrechtlicher Sicht aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 7 Abs 1a SMG abgeben. Grundsätzlich ist Natrium-Pentobarbital aufgrund der Listung seines Wirkstoffes „Pentobarbital“ im Anhang III der Psychotropenkonvention 1971, BGBl III 1997/148, als psychotroper Stoff iSd SMG (§§ 1 Abs 2, 3 SMG) einzustufen. Nach der lex specialis in § 7 Abs 1a SMG ist jedoch im Gegensatz zu sonstigen Suchtgiften iSd SMG keine ärztliche Verschreibung notwendig. Sollte die Abgabe über einen Online-Vertrieb oder sonst außerhalb der Apotheke erfolgen, bleibt das SMG anwendbar (etwa die Strafbarkeit nach § 27 SMG).
3
Da es sich bei dem Präparat weder um eine Chemikalie iSd Chemikalienrechts noch um ein Medikament handelt, wird, wie bereits oben dargelegt, im Unterschied zu § 7 Abs 1 SMG für die Abgabe des Präparats ausdrücklich keine ärztliche Verschreibung verlangt. An deren Stelle tritt die Dosierungsanordnung (§ 7 Abs 2 Z 2), welche auch Angaben über die notwendige Begleitmedikation enthält.
4
Die Abgabe des Präparats ist nur in öffentlichen Apotheken innerhalb des Bundesgebietes möglich. Öffentliche Apotheken sind die für den allgemeinen Verkehr bestimmte Apotheken, die entweder als konzessionierte Apotheken oder als Realapotheken einzustufen sind, wobei die früheren Realapotheken seit nur noch als konzessionierte Apotheken betrieben werden (§ 1 Apothekengesetz, RGBl 1907/5). Durch das Abstellen auf das Kriterium der „öffentlichen Apotheke“ ist die Abgabe des Präparats durch Anstaltsapotheken oder ärztliche Hausapotheken nicht möglich.
5
Die abgebende Person ist eine bei der abgebenden Apotheke angestellte Person oder die Apothekerin bzw der Apotheker selbst; derzeit erfolgt der Zugang der Apotheken zum Sterbeverfügungsregister über das Unternehmensserviceportal, weshalb der Zugang durch den Unternehmer bzw die Unternehmerin selbst notwendig ist und er bzw sie somit als abgebende Person aufscheint.
6
Die Person, die das Präparat abholen möchte, hat entweder die sterbewillige Person oder eine in der Sterbeverfügung namentlich genannte Hilfe leistende Person zu sein. Anderen Personen darf das Präparat aufgrund der Toxizität und aus Gründen der allgemeinen Sicherheit nicht ausgehändigt werden. Vor der Abgabe ist die Identifikation der abholenden Person durch Vorlegen eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist ein von einer Behörde ausgestellter, mit einem Lichtbild versehener Ausweis zum Nachweis der Identität (etwa Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Österreichischer Aufenthaltstitel).
7
Unter „Abgabe“ ist, wie im Suchtmittelrecht, die legale Weitergabe zu verstehen. Die Abgabe darf nur in der in der Sterbeverfügung angegebenen Dosierung erfolgen. Die Dosierungsanordnung (siehe § 7 Abs 2 Z 2), die der Arzt bzw die Ärztin anlässlich der Aufklärung festlegt, ist von der dokumentierenden Person in die Sterbeverfügung (§ 7 Abs 3 vorletzter Satz) und in das Sterbeverfügungsregister (§ 9 Abs 3 Z 6) aufzunehmen.
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Die Abgabe ist weiters nur möglich, wenn die Sterbeverfügung wirksam ist, also seit der Errichtung nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist (§ 10 Abs 2). Der Apotheker bzw die Apothekerin hat sich die Sterbeverfügung vorlegen zu lassen und die Richtigkeit der Daten anhand der Einsicht in das Sterbeverfügungsregister zu verifizieren. Dabei hat er bzw sie auch zu überprüfen, ob die Abgabe des Präparats bereits im Register vermerkt wurde (zB durch eine andere Apotheke). Diesfalls dürfte kein neuerliches Präparat ausgefolgt werden, außer das ausgefolgte Präparat wird gleichzeitig zurückgegeben oder im Register ist ein Vermerk nach § 8 Abs 4 eingetragen (dh, das zuerst ausgefolgte Präparat wurde verloren oder gestohlen). Die Abgabe eines Präparats sowie eine allfällige Rückgabe ist im Sterbeverfügungsregister zu dokumentieren.
9
Die StVf-Präp-V enthält auch nähere Bestimmungen zu der Verpackung und den entsprechenden Warnhinweisen auf dem Präparat (siehe dazu im Anhang). Die möglichen Präparate sowie deren Applikationsform werden ebenfalls in der StVf-Präp-V festgelegt.
II. Sicherung (Abs 4 und 5)
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Suchtgifte sind gemäß § 9 Abs 1 SMG getrennt, auch von psychotropen Stoffen, aufzubewahren. § 9 Abs 1 SMG bindet auch psychotrope Stoffe in die Sicherheitsmaßnahmen iSd Art 8 Abs 2 lit c der Psychotropenkonvention 1971 zum Schutz vor Entwendung oder sonstiger Zweckentfremdung von Suchtmitteln ein.
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Die das Präparat abholende Person trifft die Verpflichtung, das Präparat durch geeignete Maßnahmen gegen eine unbefugte Entnahme zu sichern. Wenn die Hilfe leistende Person das Präparat abholt, hat sie das Präparat entweder bei sich selbst aufzubewahren oder der sterbewilligen Person direkt zu übergeben; ab der Übergabe trifft die weitere Verwahrungspflicht die sterbewillige Person. Wird gegen die Verwahrungspflicht schuldhaft verstoßen und kommen dadurch Dritte zu Schaden, kann die verwahrungspflichtige Person für Schadenersatz haftbar gemacht oder sogar strafrechtlich belangt werden (fahrlässige Körperverletzung oder Tötung).
12
Die sterbewillige oder Hilfe leistende Person haben das Präparat bei Aufgabe des Sterbewillens der sterbewilligen Person bei der Apotheke zurückzugeben. Hierbei ist primär die ausgebende Apotheke gemeint. Die Apotheke ist für die fachgerechte Entsorgung des Präparats nach Rückgabe zuständig.
13
Verstirbt eine sterbewillige Person nach Abgabe des Präparats, aber ohne dessen Einnahme, und wird das Präparat in der Folge in der Verlassenschaft der bzw des Verstorbenen aufgefunden, so ist dies unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (je nach Fundort) anzuzeigen. Die Behörde hat entsprechende Anordnungen für die Vernichtung des Präparats zu treffen, wobei diese das Präparat selbst fachgerecht vernichten oder der ausgebenden Apotheke zur Entsorgung überbringen kann.
III. Verordnungsermächtigung (Abs 6)
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Der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) kann aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 11 Abs 6 StVfG andere Präparate als zulässige Präparate bestimmen.
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Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft ist Natrium-Pentobarbital das einzige zuverlässig wirkende, verfügbare und bei Menschen anwendbare Präparat zur Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme. Daher ist derzeit kein anderes Präparat als zulässiges Präparat festgelegt. Weiters kann in der StVf-Präp-V die Applikationsform festgelegt werden, womit nicht nur die Einnahmeform des Präparats an sich, sondern durch weite Auslegung der Applikation auch die Verpackung des Präparats iSd Behältnisses, das zur Einnahme/Applikation verwendet werden wird, umfasst ist. Internationale Recherchen und Vergleiche haben gezeigt, dass in sämtlichen Staaten, in denen Sterbehilfe legalisiert ist (Schweiz, Niederlande, Belgien), fast ausschließlich Natrium-Pentobarbital zur Anwendung kommt.
16
Als Dosis, in der Natrium-Pentobarbital sowohl oral als auch intravenös verlässlich letal wirkt, gelten international 15 g der Reinsubstanz. Diese wird mit weiteren Stoffen vermengt, um die orale Trinklösung bzw die Lösung zur Verabreichung mittels PEG-Sonde oder die Infusionslösung herzustellen. Die ärztliche Person kann in der Dosierungsanordnung gem § 7 Abs 2 Z 2 StVfG auch eine andere Dosierung angeben, wenn die Abweichung aus fachlicher Sicht geboten ist, etwa bei untergewichtigen sterbewilligen Personen.
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Die für die Verträglichkeit des Präparats nach dem Stand der Medizin notwendige Begleitmedikation dient insb zur Unterdrückung des Brechreizes. Diese sind von der ärztlichen Person im Rahmen der Aufklärung gem § 7 Abs 2 Z 2 StVfG anzugeben. Aus medizinisch-fachlicher Sicht soll Metoclopramid in der Dosierungsanordnung angegeben werden (etwa 20 Tropfen des unter dem Handelsnamen „Paspertin“ bekannten Medikaments).
IV. Information (Abs 7)
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Die Österreichische Apothekerkammer als bundeweite Berufsvertretung der Apotheker und Apothekerinnen hat eine Liste jener Apotheken zu führen, welche bereit sind, ein Präparat auszufolgen. Diese Liste ist zumindest der Österreichischen Notariatskammer und den Patientinnen- und Patientenanwaltschaften bzw -vertretungen zur Weitergabe an jene Personen zu überlassen, die Sterbeverfügungen dokumentieren, damit diese den sterbewilligen bzw Hilfe leistenden Personen eine geeignete Apotheke möglichst in deren Nähe nennen können. Die Bekanntgabe von abgebenden Apotheken fällt explizit nicht unter das Werbeverbot bzw Verbot wirtschaftlicher Vorteile iSd § 12 Abs 2 Z 3 StVfG.
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Darüber hinaus hat die Österreichische Apothekerkammer aus Praktikabilitätsgründen und Informationsklarheit dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) jährlich am 30. Juni die zur Abgabe bereiten Apotheken zu nennen.