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StVfG | Sterbeverfügungsgesetz
Dokalik (Hrsg)

StVfG | Sterbeverfügungsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4595-7

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Dokalik (Hrsg) - StVfG | Sterbeverfügungsgesetz

§ 8 Errichtung

Caroline Mokrejs-Weinhappel

Erläuterungen

Der zur Errichtung einer Sterbeverfügung vorgesehene Minimalabstand von zwölf Wochen zum Zeitpunkt der ärztlichen Aufklärung nach § 8 Abs. 1 soll die „Dauerhaftigkeit“ des Entschlusses der sterbewilligen Person sicherstellen. Da die sterbewillige Person ihren Sterbewunsch bereits im ersten Aufklärungsgespräch erstmals zum Ausdruck bringt, ist für die Berechnung der Wartefrist an dieses erste Gespräch anzuknüpfen. Jedoch ist auch das zweite Aufklärungsgespräch jedenfalls vor der Errichtung der Sterbeverfügung durchzuführen (§ 7 Abs. 1).

Der zweite Satz sieht bei moribunden Patientinnen bzw. Patienten eine Verkürzung dieser „Bedenkfrist“ auf zwei Wochen vor, weil in diesen Fällen die vom VfGH geforderte Dauerhaftigkeit des Entschlusses aufgrund der überblickbaren letzten Lebensphase eher gegeben sein wird. Die terminale Phase ist in § 3 Z 8 definiert. Das Vorliegen einer solchen Situation ist von einer ärztlichen Person zu bestätigen. Auch in diesem Fall müssen beide ärztlichen Aufklärungsgespräche vor der Errichtung der Sterbeverfügung stattfinden.

Wird die Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, so muss die sterbewillige Person eine neuerliche Bestätigung einer ärztlichen Person nach § 7 Abs. 1 dritter Halbsatz beibringen. Die ärztliche Person muss somit neuerlich überprüfen und mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und den Entschluss zur Beendigung ihres Lebens im Sinn des § 6 Abs. 2 frei und selbstbestimmt gefasst hat. Eine neuerliche ärztliche Aufklärung muss jedoch nicht durchgeführt werden. Dass nach Ablauf eines Jahres eine neuerliche ärztliche Überprüfung der Entscheidungsfähigkeit sowie der Kriterien nach § 6 Abs. 2 stattfinden muss, soll der Person, die die Sterbeverfügung dokumentiert, bei der Beurteilung der Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person eine gewisse Sicherheit bieten.

Vor der Errichtung einer Sterbeverfügung hat die dokumentierende Person durch Einsicht ins Sterbeverfügungsregister (§ 9 Abs. 2) zu überprüfen, ob die sterbewillige Person bereits eine Sterbeverfügung errichtet hat. Eine mehrfache Errichtung von Sterbeverfügungen ist möglich, weil die Sterbeverfügung einem Zeitablauf unterliegt (ein Jahr nach Errichtung) oder widerrufen worden sein kann (siehe § 10). Ist eine vorhergehende Sterbeverfügung noch gültig, muss sie vor Errichtung einer neuen Sterbeverfügung widerrufen werden. Wurde mit einer früheren Sterbeverfügung bereits ein Präparat bezogen, so kann erst dann ein neues Präparat bezogen werden, wenn das alte Präparat gleichzeitig zurückgegeben wird (§ 11 Abs. 3).

Die eigentliche Errichtung einer Sterbeverfügung muss vor einer dokumentierenden Person (§ 3 Z 6) erfolgen. Dabei hat der Notar (die Notarin) oder der rechtskundige Mitarbeiter (die rechtskundige Mitarbeiterin) der Patientenanwaltschaft das Dokument oder die Dokumente über die ärztliche Aufklärung gemeinsam mit der sterbewilligen Person durchzugehen, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich im erforderlichen Maß aufgeklärt ist. Dann ist die sterbewillige Person über die rechtlichen Aspekte zu belehren, wobei sie neuerlich auf die Möglichkeit der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht hinzuweisen ist, aber auch auf die Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung und die Auswirkungen z. B. auf Versicherungsverträge (siehe § 169 VersVG).

In der Sterbeverfügung ist sodann der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, festzuhalten, wobei die Erklärung beizufügen ist, dass dieser Entschluss frei und selbstbestimmt nach ausführlicher Aufklärung gefasst wurde (siehe § 5). Diese Verfügung ist von der sterbewilligen Person zu unterschreiben (arg. „schriftlich“). Ist sie zur Unterschriftsleistung nicht in der Lage, gilt § 886 ABGB.

Nach der eigentlichen Sterbeverfügung hat die dokumentierende Person gemäß § 8 Abs. 3 auf demselben Dokument zu bestätigen, dass die sterbewillige Person einen im Sinn des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss vor ihr bekräftigt hat, dass ihre Entscheidungsfähigkeit ärztlich bestätigt wurde und kein Hinweis darauf vorliegt, dass sie im Zeitpunkt der Errichtung beeinträchtigt gewesen wäre, dass die notwendige ärztliche Aufklärung durchgeführt wurde und dass die Wartefrist nach Abs. 1 eingehalten worden ist. Die ärztliche Dosierungsanordnung (§ 7 Abs. 2 Z 2) ist in die Sterbeverfügung aufzunehmen. Zweifelt die dokumentierende Person an der Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person, hat sie die Dokumentation der Errichtung abzulehnen.

Abs. 4 trifft Vorsorge für den Fall, dass ein Präparat vor Einnahme verloren oder gestohlen wird. Es ist z. B. denkbar, dass die sterbewillige Person das Präparat vor der Einnahme in einer Flüssigkeit auflöst und diese versehentlich verschüttet. Es wäre unbillig, wenn es dann keine Chance mehr geben würde, neuerlich ein Präparat zu beziehen. In diesem Fall muss die sterbewillige Person persönlich bei der dokumentierenden Person erscheinen (arg. „vor der dokumentierenden Person“) und verlangen, dass ein Vermerk ausgestellt wird, der es ermöglicht, ein weiteres Präparat zu beziehen. Die dokumentierende Person hat dem Verlangen auch zu entsprechen, wenn kein Zweifel an der Zuverlässigkeit besteht. Dabei hat die dokumentierende Person zu berücksichtigen, ob es Hinweise darauf gibt, dass die sterbewillige Person ihren Verwahrungspflichten (§ 11 Abs. 4) nicht mehr ausreichend nachkommen kann. Der Vermerk ist auf der aktuell gültigen oder auf einer aus diesem Anlass neu errichteten Sterbeverfügung zu machen und an das Sterbeverfügungsregister (durch Eintragung im Wege des Fernzugriffs) zu melden.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Zeitpunkt der Errichtung (Abs 1)
13
II.
Belehrung und Überprüfung (Abs 2)
46
III.
Inhalt der Sterbeverfügung (Abs 3)
7

I. Zeitpunkt der Errichtung (Abs 1)

1

Die Errichtung der Sterbeverfügung bildet nach der ärztlichen Aufklärung gemäß § 7 die zweite Stufe; ihr kann allenfalls die Ausfolgung eines Präparats in der Apotheke (§ 11) an die sterbewillige Person oder eine Hilfe leistende Person folgen. Das Gesetz schränkt die Art der zulässigen Hilfeleistung zur Selbsttötung allerdings nicht ein, der sterbewilligen Person steht es frei, auch eine andere Art der Hilfeleistung zur Selbsttötung zu wählen (Beispiel Reisebegleitung in die Schweiz). Die Art der Hilfeleistung zur Selbsttötung muss nicht in der Sterbeverfügung beschrieben werden, allerdings hat das Dokument von Gesetzes wegen jedenfalls die (für die Ausfolgung des Präparats in der Apotheke notwendige) Dosierungsanordnung zu enthalten.

2

Die Errichtung der Sterbeverfügung durch die sterbewillige Person kann durch einen Notar bzw eine Notarin oder einen rechtskundigen Mitarbeiter bzw eine rechtskundige Mitarbeiterin der Patientinnen- und Patientenvertretung (§ 11e KAKuG) dokumentiert werden (§ 3 Z 6, siehe § 3 Rz 15 ff). ISd § 2 darf niemand zur Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung verpflichtet sowie auch nicht deswegen benachteiligt werden, dies gilt auch für die Angestellten des dokumentierenden Notars bzw der dokumentierenden Notarin oder der Patientinnen- und Patientenvertretung. Die Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Hilfeleistung iSd StVfG (§ 3 Z 4). Die dokumentierende Person darf nicht mit der Hilfe leistenden Person ident sein (§ 6 Abs 4).

3

Das Gesetz sieht eine Wartefrist von zwölf Wochen vor, diese beginnt mit dem Datum des ersten ärztlichen Aufklärungsgesprächs nach § 7, wobei das zweite ärztliche Aufklärungsgespräch jedenfalls vor der Errichtung zu führen ist. Nur wenn ärztlich bestätigt wurde (siehe § 7 Rz 11), dass die sterbewillige Person bereits in die terminale Phase eingetreten ist – die Krankheit also ein Stadium erreicht hat, in dem sie nach medizinischen Ermessen voraussichtlich in sechs Monaten zum Tod führt (§ 3 Z 8) – wird die Wartefrist auf zwei Wochen reduziert. Mit der ärztlichen Aufklärung beginnt eine Maximalfrist zu laufen: Die Sterbeverfügung muss innerhalb eines Jahres ab dem Datum des zweiten ärztlichen Aufklärungsgesprächs errichtet werden, widrigenfalls eine neue – wiederum für ein Jahr gültige – Bestätigung nach § 7 Abs 1 Halbsatz 3 beigebracht werden muss. Inhalt einer solchen Bestätigung ist, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat; die ärztliche Aufklärung muss also nicht zur Gänze wiederholt werden.

II. Belehrung und Überprüfung (Abs 2)

4

Die Errichtung erfolgt vor – das bedeutet in persönlicher Anwesenheit von – einer dokumentierenden Person. Vor der Errichtung hat die dokumentierende Person ein Aufklärungsgespräch durchzuführen, bei dem der Schwerpunkt auf den rechtlichen Aspekten liegt. Der Inhalt der ärztlichen Aufklärung gemäß § 7 ist, so wie er aus der Dokumentation (entweder aus dem Sterbeverfügungsregister oder aus dem ausgefolgten Dokument, siehe § 7 Rz 12) hervorgeht, von der dokumentierenden Person zu wiederholen, um sicherzustellen, dass die Aufklärung auch verstanden wurde.

5

Aufzuklären ist (erneut) über

  • die Vorsorgeinstrumente, wie die Patientenverfügung oder die Vorsorgevollmacht (siehe § 7 Rz 7 f);

  • die Errichtung letztwilliger Verfügungen, was wohl neben der Information, dass und wie ein Testament errichtet werden kann, auch eine kurze Information über die gesetzliche Erbfolge beinhalten sollte;

  • die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung, insb wo die Grenze zur strafbaren Tötung auf Verlangen liegt; ebenso wird sich hier der Hinweis empfehlen, dass eine Hilfeleistung bei im Zeitpunkt der Selbsttötung nicht mehr gegebener Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person ein Fremdtötungsdelikt verwirklichen könnte;

  • sowie schließlich über weitere Rechtsfolgen, wobei die Materialien als Beispiel die Bestimmung des § 169 VersVG nennen, wonach bei einer Versicherung auf den Todesfall der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn die Person, auf die die Versicherung genommen ist, Selbstmord begangen hat. Als weitere Rechtsfolgen, über die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls aufgeklärt werden könnte, insb wenn diese Fragen von Seiten der sterbewilligen Person aufgebracht werden, kommen beispielsweise die Übertragung von Mietrechten an Angehörige nach § 14 MRG aber auch Modalitäten der Beerdigung in Betracht.

6

Vor der Errichtung einer Sterbeverfügung hat die dokumentierende Person – teilweise durch Einsicht im Sterbeverfügungsregister – folgende Umstände zu überprüfen:

  • das Vorliegen einer vollständigen ärztlichen Aufklärung iSd § 7 samt Einhalten der Fristen (zwölfwöchige Wartefrist und einjährige Maximalfrist);

  • österreichische Staatsangehörigkeit oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (§ 1 Abs 2);

  • Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person, wobei die Dokumentation der Errichtung bei Zweifeln abzulehnen ist (ausdrücklich § 8 Abs 3 letzter Satz);

  • frühere Errichtung einer Sterbeverfügung; eine noch gültige Sterbeverfügung muss widerrufen werden, bevor eine neue Sterbeverfügung errichtet werden kann (§ 8 Abs 2 letzter Satz).

III. Inhalt der Sterbeverfügung (Abs 3)

7

Der Inhalt der Sterbeverfügung bestimmt sich nach § 5 iVm § 8 Abs 3. Den Kern bildet die „eigentliche Sterbeverfügung“, das ist der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben selbst zu beenden (§ 5). Beispielsweise: „Ich, [Name, geboren am, Staatsangehörigkeit, Anschrift], habe nach ausführlicher Aufklärung den freien und selbstbestimmten Entschluss gefasst, mein Leben zu beenden.“ Der Text kann auch vorgedruckt sein, sein Inhalt ist von der sterbewilligen Person in Anwesenheit der dokumentierenden Person zu bekräftigen (§ 8 Abs 3 Z 1) und eigenhändig zuunterschreiben, was sich nach den Materialien aus der Anordnung der Schriftlichkeit in § 8 Abs 2 S 1 ergibt. § 886 ABGB kommt, auch wenn es sich nicht um einen Vertrag, sondern eine einseitige Erklärung handelt, zur Anwendung. Ist die sterbewillige Person zur Unterschriftsleistung nicht in der Lage, kann die Erklärung iSd § 886 S 1 ABGB durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustandekommen. Die strengere Form ersetzt die einfachere, daher genügt stets die strengere Form des Notariatsakts.

Auf demselben Dokument im Anschluss an die „eigentliche“ Sterbeverfügung bestätigt die dokumentierende Person mit ihrer Unterschrift:

  • die Personalien der sterbewilligen Person (Abs 3 Z 1);

  • die Tatsache, dass diese ihren Entschlusses zur Selbsttötung iSd § 6 Abs 2 bekräftigt hat (Abs 3 Z 1);

  • dass ihre Entscheidungsfähigkeit ärztlich bestätigt wurde und kein Hinweis darauf vorliegt, dass sie im Zeitpunkt der Errichtung beeinträchtigt wäre (Abs 3 Z 2);

  • das Vorliegen einer vollständigen ärztlichen Aufklärung samt Erfüllung der zeitlichen Erfordernisse (Abs 3 Z 3);

  • die aus der Dokumentation über die ärztliche Aufklärung übertragene Dosierungsanordnung (Abs 3 letzter Absatz; zur Dosierungsanordnung siehe § 7 Rz 10).

  • Optional ist die namentliche Nennung einer Hilfe leistenden Person, diese darf das Präparat für die sterbewillige Person in der Apotheke abholen (zum nachträglichen Streichen und Hinzufügen von Hilfe leistenden Personen siehe § 5 Abs 2).

  • Allenfalls ist auf der Sterbeverfügung in den Fällen des Abs 4 (Verlust oder Diebstahl des Präparats) ein entsprechender Vermerk anzubringen (vgl dazu § 11 Abs 3).

Bei der notariell dokumentierten Sterbeverfügung handelt es sich wohl um eine Privaturkunde iSd § 5 NO. Die Kosten für die Errichtung einer Sterbeverfügung sind, ebenso wie bei der Patientenverfügung, von der sterbewilligen Person selbst zu tragen.

Nach der Errichtung folgt die dokumentierende Person das Original an die sterbewillige Person aus und bewahrt selbst eine Abschrift auf (§ 9 Abs 1 iVm § 3 Z 7). Die Sterbeverfügung ist sodann im Sterbeverfügungsregister zu erfassen (siehe § 9 Rz 4).

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