StVfG | Sterbeverfügungsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 1 Anwendungsbereich, Zweck
Erläuterungen
Diese Bestimmung regelt Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes. Die Sterbeverfügung ist der einzige Weg, mit dem man in Zukunft in Österreich legal an ein letales Präparat gelangt. Außerdem kann sie auch errichtet werden, um den Angehörigen oder Pflegekräften in anderen Situationen Sicherheit vor einer allfälligen Strafverfolgung nach dem vorgeschlagenen § 78 Abs. 2 StGB zu bieten.
Der vorgeschlagene Absatz 2 verfolgt das Regelungsziel, dass Sterbeverfügungen nur von sterbewilligen Personen wirksam errichtet werden können, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder die österreichische Staatsangehörigkeit haben. Damit soll verhindert werden, dass Personen mit fremder Staatsangehörigkeit nur zur Inanspruchnahme der Regelungen über den assistierten Suizid nach Österreich reisen.
Zu diesem Zweck soll nach der vorgeschlagenen Bestimmung das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich bzw. die österreichische Staatsangehörigkeit die grundlegende Voraussetzung für die wirksame Errichtung einer Sterbeverfügung in Österreich sein.
Dabei wird auch dem im internationalen Privatrecht in der jüngeren Vergangenheit bei der Regelung von Rechtsverhältnissen mit Auslandsberührung in den Vordergrund gerückten primären Anknüpfungspunkt des „gewöhnlichen Aufenthalts“ Rechnung getragen. Eine Ausnahme soll für österreichische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gelten. Für diese soll die Möglichkeit bestehen, den letzten lebensbeendenden Schritt in dem Staat zu setzen, zu dem eine besonders enge Verbindung besteht, die ihren Ausdruck in der Staatsangehörigkeit findet.
Diese weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist im Zuge der Errichtung einer Sterbeverfügung (§ 8) zu prüfen.
Abs. 3 enthält wie § 1 Abs. 3 PatVG eine kollisionsrechtliche Regelung und sieht vor, dass sich die weiteren – also über die in Abs. 2 geregelte Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. der österreichischen Staatsangehörigkeit der sterbewilligen Person im Zeitpunkt der Errichtung hinausgehenden – Voraussetzungen, die Wirkungen und die Beendigung einer Sterbeverfügung ausschließlich nach österreichischem Recht richten.
Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass es in der Praxis zu Unklarheiten in der Rechtsanwendung kommen kann, wenn fremde Rechtsordnungen andere Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Sterbeverfügung (etwa keine Krankheitsverlaufsprognose oder andere formelle Kriterien für die Errichtung) oder andere Modalitäten bei der Herausgabe und Verabreichung des Präparats (beispielsweise Abgabe und Verabreichung des Präparats nur in kontrollierter ärztlicher Begleitung) oder für die Beendigung (wie etwa spezifische Regelungen für den Widerruf oder eine andere Frist für die Beendigung durch Zeitablauf) vorsehen. Diese Voraussetzungen und Modalitäten wären – würde österreichisches Kollisionsrecht auf die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsordnung ihrer Errichtung verweisen – auch in Österreich zu beachten und müssten daher in jedem Einzelfall nach den unterschiedlichsten Rechtsordnungen geprüft werden. In diesem höchstgradig sensiblen Regelungsbereich gilt es allerdings, Rechtsunsicherheiten bei der Gesetzesanwendung gerade durch Ärztinnen und Ärzte bzw. Apothekerinnen und Apotheker tunlichst zu vermeiden.
In dieser außergewöhnlich sensiblen Materie muss der im internationalen Privatrecht vorherrschende Grundsatz daher ausnahmsweise zurücktreten, dass eine nach fremdem Recht getätigte Willenserklärung oder eingegangene Rechtsbeziehung tunlichst (bis zur Grenze des sogenannten „ordre public“) auch dann nach den einschlägigen Vorschriften dieser Rechtsordnung beurteilt werden soll, wenn sich der betreffende Sachverhalt im Hoheitsgebiet eines anderen Staates verwirklicht oder ereignet.
Die vorgeschlagene Regelung umfasst auch alle für die Wirksamkeit einer Sterbeverfügung nötigen Formvorschriften und verdrängt damit als speziellere Norm die Regelung des § 8 IPRG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsziel (Abs 1) | |
II. | Wirksamkeitsvoraussetzung (Abs 2) | |
III. | Kollisionsnorm (Abs 3) |
I. Regelungsziel (Abs 1)
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Das Sterbeverfügungsgesetz ist ähnlich wie das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) aufgebaut. Das ist kein Zufall, denn der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom (G 139/19) mehrfach auf dieses Gesetz Bezug genommen. Der VfGH sieht das PatVG als Beleg dafür, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Lebensende das Selbstbestimmungsrecht des und der Einzelnen anerkennt. Aus grundrechtlicher Perspektive mache es – so der VfGH – im Grundsatz keinen Unterschied, ob die Patientin (der Patient) im Rahmen ihrer (seiner) Behandlungshoheit bzw im Rahmen der Patientenverfügung in Ausübung ihres (seines) Selbstbestimmungsrechts lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt oder ob eine sterbewillige Person unter Inanspruchnahme eines oder einer Dritten in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts ihr Leben beenden will, um ein Sterben in der ihr angestrebten Würde zu ermöglichen. Entscheidend sei vielmehr in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf der Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird.
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Die Ähnlichkeit zum PatVG zeigt sich auch an § 1 Abs 1: Das Gesetz möchte die „Voraussetzungen und die Wirksamkeit“ der Sterbeverfügungen regeln. Konsequenterweise ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, was zu geschehen hat, wenn das vorgezeichnete Prozedere der Errichtung einer Sterbeverfügung nicht eingehalten wird: Das wird weiterhin den Regelungen im StGB überlassen, und dazu wurde § 78 StGB neu gefasst (siehe § 78 StGB Rz 1 ff). Die Voraussetzungen zur Errichtung einer Sterbeverfügung sind in den § 4 bis 8 StVfG geregelt. Wirksam ist die Sterbeverfügung, wenn die im StVfG vorgesehenen „Wirksamkeitsvoraussetzungen“ eingehalten werden ( § 10 Rz 1) und sie im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr ist ( § 10 Rz 3 f). Anders als die Patientenverfügung, die erst wirksam werden soll, wenn der Patient bzw die Patientin im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig ist, muss die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person im Zeitpunkt der Hilfeleistung noch vorliegen (siehe dazu näher die Erläuterungen zu § 3 und § 78 StGB). Die sterbewillige Person hat es daher jederzeit in der Hand, die Sterbeverfügung zu widerrufen. Bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit darf keine Hilfe geleistet werden (siehe näher bei § 10 Rz 2). Die Funktion der Sterbeverfügung ist daher in erster Linie die Absicherung des bzw der Dritten, der bzw die um Hilfeleistung gebeten wird: Damit wird dem Erkenntnis des VfGH Rechnung getragen, wenn es fordert, dass der bzw die helfende Dritte eine hinreichende Grundlage dafür haben muss, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat.
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Obwohl die Tatsachen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Sterbewillen geäußert hat, an zwei Stellen überprüft werden (bei der ärztlichen Aufklärung, § 7, und anlässlich der Errichtung, § 8), können sie sich später wieder ändern. Die Beschränkung der Wirksamkeitsdauer der Sterbeverfügung auf ein Jahr nach Errichtung (§ 10 Abs 2) soll sicherstellen, dass seit der Dokumentation der Entscheidungsfähigkeit in der Sterbeverfügung keine so lange Zeitspanne vergeht, dass die Aktualität wieder in Frage gestellt werden könnte. Der bzw die Dritte soll sich, wenn ihm bzw ihr die sterbewillige Person eine Sterbeverfügung vorweist, darauf verlassen können, dass eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung vorliegt. Wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, soll er bzw sie auch darauf vertrauen können, dass die sterbewillige Person immer noch entscheidungsfähig ist. Wenn die Hilfe leistende Person aber weiß oder wissen muss, dass die sterbewillige Person trotz gültiger Sterbeverfügung nicht mehr entscheidungsfähig ist, könnte sie ein Fremdtötungsdelikt verwirklichen. Umgekehrt kann eine Hilfeleistung trotz abgelaufener Wirksamkeit der Sterbeverfügung straflos sein, wenn die sterbewillige Person im Zeitpunkt des Suizids tatsächlich entscheidungsfähig und der Entschluss frei und selbstbestimmt war.
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Das StVfG bietet den einzigen Weg, legal an ein tödliches Präparat zu gelangen, indem es die Ausfolgung durch Apotheken nach Vorlage einer Sterbeverfügung ermöglicht (siehe dazu § 11 Rz 1 ff). Das Gesetz zeigt nur diesen Weg auf; andere Möglichkeiten, Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen oder andere Wege der Selbsttötung regelt das Gesetz nicht, verbietet sie aber auch nicht. Das hat teilweise für Kritik gesorgt; es wurde im Begutachtungsverfahren etwa gefordert, dass jede Abweichung von der Methode der Errichtung der Sterbeverfügung und Ausfolgung eines bestimmten Präparats strafbar bleiben sollte. Das wurde vom Gesetzgeber aber nicht als notwendig angesehen; vielmehr wird davon ausgegangen, dass der aufgezeigte legale Weg, wenn er keine zu großen Hürden aufstellt, letztlich auch beschritten wird. Wenn es einer Person darauf ankommt, sich mit einer Waffe das Leben zu nehmen, bedarf es dafür keiner Hilfe leistenden Person; dann wird sie das Prozedere mit der Sterbeverfügung ohnedies nicht in Anspruch nehmen. Auf der anderen Seite ist der Weg zu einer Sterbeverfügung gesunden Menschen verschlossen (siehe § 6 Abs 3). Das ist problematisch, denn wenn sich eine gesunde Personen in Österreich suizidieren will, muss sie ohne Zugang zum Präparat zu einer Waffe greifen oder ein Unfallgeschehen herbeiführen. Das wird oft übersehen, wenn behauptet wird, dass gesunde Personen beim Suizid ohnedies nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen seien. Wenn der VfGH feststellt, dass das ausnahmslose Verbot der Selbsttötung mit Hilfe eines bzw einer Dritten unter Umständen „den Einzelnen zu einer menschenunwürdigen Form der Selbsttötung veranlassen“ könne, wenn für ihn ein selbstbestimmtes Leben in persönlicher Integrität und Identität und damit in Würde nicht mehr gewährleistet sei, dann gilt das auch Menschen, die sich nicht am Lebensende befinden.
II. Wirksamkeitsvoraussetzung (Abs 2)
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Abs 2 legt zusätzlich zu den in § 4 bis 8 sowie 10 Abs 1 normierten Wirksamkeitsvoraussetzung fest, dass die Sterbeverfügung nur von Personen errichtet werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben bzw über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügen, und grenzt somit gleichsam den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ein. Die Möglichkeit, den lebensbeendenden Schritt mittels Sterbeverfügung zu setzen, soll nur bei einem ausreichenden Nahebezug zu Österreich offenstehen. Dabei werden primär Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ins Auge gefasst. Das Vorliegen eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ setzt eine gewisse Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts voraus. Zudem sollen österreichische Staatsangehörige auch dann die Regelung in Anspruch nehmen können, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Ihr Bezug zu Österreich und seiner Rechtsordnung, der sich in der Staatsangehörigkeit manifestiert, ist so stark, dass ihnen ihr (möglicherweise nur momentaner) gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland nicht zum Nachteil gereichen soll. Durch diesen insgesamt restriktiven, aber durchaus mit anderen Rechtsordnungen vergleichbaren Ansatz soll verhindert werden, dass Personen ohne nähere Bindung zu Österreich hierher reisen, um von der durch das StVfG geschaffenen Möglichkeit, ihr Leben selbstbestimmt zu beenden, Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der Suizidassistenz um eine gesellschaftspolitisch sensible und umstrittene Materie handelt und ein Rechtsrahmen auf diesem Gebiet – freilich in unterschiedlicher Ausformung – nur in sehr wenigen Staaten existiert. Der enge Anwendungsbereich soll somit auch verhindern, dass die Rechtsordnung anderer Staaten, die keine vergleichbaren Regelungen kennen, ohne ausreichende Nahebeziehung zu Österreich umgangen werden kann.
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Während die in Abs 2 verankerte Wirksamkeitsvoraussetzung nach dem Ministerialentwurf noch ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Zeitpunkt hätte gelten sollen, stellt der Gesetzestext nun nach im Begutachtungsverfahren geäußerten Bedenken auf den Zeitpunkt der Errichtung ab. Dies hat den Vorteil, dass die Wirksamkeitsvoraussetzung des § 1 Abs 2 zu einem klar bestimmbaren Zeitpunkt vorliegen muss und sie von der dokumentierenden Person (§ 3 Z 6) zu überprüfen ist. Bedenken gegen den ursprünglichen Text wurden dahingehend geäußert, dass die in Abs 2 genannte Voraussetzung nicht nur zum Zeitpunkt der Errichtung, sondern auch zum Zeitpunkt der Abgabe des Präparates hätte vorliegen müssen. In diesem Fall hätte die das Präparat abgebenden Apothekerinnen und Apotheker die Verpflichtung zur Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts bzw der Staatsangehörigkeit getroffen. Dies wäre wohl mit praktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts verbunden gewesen und hätte in dem einen oder anderen Fall möglicherweise dazu geführt, dass Apothekerinnen und Apotheker aus Furcht vor Haftungsfolgen die Abgabe des Präparats verweigert hätten. Mit solchen Unsicherheiten sollen weder Apothekerinnen und Apotheker noch sterbewillige Personen in einer per se schon belastenden Ausnahmesituation konfrontiert werden; gerade in einem so hochsensiblen Bereich ist Rechtsunsicherheit tunlichst zu vermeiden. Gleichzeitig wird dafür in Kauf genommen, dass die sterbewillige Person nach Errichtung der Sterbeverfügung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegen oder die Staatsangehörigkeit wechseln könnte. Da die Sterbeverfügung aber bereits ein Jahr nach ihrer Errichtung ihre Wirksamkeit verliert und der Gesundheitszustand der sterbewilligen Person stark beeinträchtigt sein muss, damit sie überhaupt eine Sterbeverfügung errichten kann (§ 6 Abs 3), wird in aller Regel die in Abs 2 genannte Voraussetzung ohnehin auch nach Errichtung der Sterbeverfügung noch vorliegen.
III. Kollisionsnorm (Abs 3)
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Während Abs 2 eine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung enthält, die den Anwendungsbereich des Gesetzes anhand der Kriterien des gewöhnlichen Aufenthalts bzw der Staatsangehörigkeit auf einen bestimmten Personenkreis einschränkt, ist Abs 3 als Kollisionsnorm ausgestaltet, die – ebenso wie jene in § 1 Abs 3 PatVG – in jenem Gesetz, das die Verfügung inhaltlich regelt, verankert wurde. Aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit und der Rechtssicherheit wurde darauf verzichtet, die kollisionsrechtliche Bestimmung in das IPRG aufzunehmen. Vielmehr sollen sämtliche für die Sterbeverfügung maßgeblichen Regelungen kompakt in einem Gesetz zusammengefasst werden, um die Rechtsanwendung zu erleichtern. Wie auch im Fall der Patientenverfügung existiert im Bereich der Sterbeverfügung keine völker- oder unionsrechtliche Kollisionsnorm, die zur Anwendung gelangen könnte; schließlich wagt sich Österreich hier in Neuland vor; ein internationaler Konsens, dass bzw inwieweit die Suizidassistenz zulässig sein soll, ist nicht gegeben. Die Suizidassistenz ist überhaupt nur in wenigen Staaten weltweit zulässig (siehe FN 12).
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§ 1 Abs 3 orientiert sich an der parallelen Kollisionsnorm des PatVG mit dem Unterschied, dass letztere nur auf eine Behandlung in Österreich abstellt. Die kollisionsrechtliche Bestimmung des StVfG ist bewusst in allen Facetten auf österreichisches Recht ausgerichtet und schließt dabei – entgegen dem üblicherweise offenen Ansatz im IPR – eine Anknüpfung an fremdes Recht aus. Dieser auf eine Rechtsordnung zentrierte Ansatz erklärt sich daraus, dass im Hinblick auf die einzelnen Schritte der Suizidassistenz, die letztendlich zum Tod der sterbewilligen Person führen, Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Transparenz von größter Bedeutung sind. Aus diesem Grund wurden Überlegungen zu einer offen ausgestalteten Alternative, die zumindest im Hinblick auf die Errichtung auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Errichtenden abstellen hätte können, wieder verworfen. Nicht nur müsste das fremde Recht eruiert werden, eine Überprüfung, etwa durch einen österreichischen Notar oder eine österreichische Notarin, wäre dennoch unabdingbar gewesen. Auch wären liberalere Voraussetzungen, wie etwa eine Formfreiheit, hinzunehmen gewesen. Letztendlich ist das Rechtsinstitut der Sterbeverfügung österreichischer Prägung aber ohnedies kaum bekannt, weshalb an fremdes Recht nicht sinnvoll angeknüpft werden könnte.
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Nach der nunmehrigen Regelung sind zunächst bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung (Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Österreicherinnen und Österreicher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) die in den § 1 Abs 2 sowie 4 bis 8 normierten Voraussetzungen zu prüfen. Auch die im StVfG vorgesehenen Formvorschriften zur Errichtung sind einzuhalten, zumal – im Gegensatz zum PatVG – in den Erläuterungen explizit festgehalten wird, dass § 1 Abs 3 als lex specialis dem § 8 IPRG vorgeht. Dies ist insofern von Bedeutung, als andernfalls im Ausland (nach österreichischem Recht) errichtete Sterbeverfügungen allenfalls weniger strengen Formvorschriften unterliegen könnten (formfreie Errichtung, keine Errichtung vor einer dokumentierenden Person). Schließlich sollen die österreichischen Formvorschriften nicht durch den Umweg ins Ausland umgangen werden können. In der Praxis ist eine Errichtung im Ausland wohl nicht gänzlich undenkbar, es ist aber schwer vorstellbar, dass alle Voraussetzungen des StVfG, etwa durch einen ausländischen Notar oder eine ausländische Notarin, eingehalten werden können.
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Auch für die Rechtsfolgen (Wirkungen) einer Sterbeverfügung ist österreichisches Recht maßgeblich. Dies gilt insbesondere für die Abgabe des Präparats durch öffentliche Apotheken (§ 11). Weiter richtet sich die Beendigung der Sterbeverfügung nach österreichischem Recht und somit nach § 10 Abs 2. Darunter ist sowohl die Beendigung durch Widerruf durch die sterbewillige Person als auch durch Zeitablauf zu verstehen.
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Ein kollisionsrechtlicher Aspekt sei hier noch kurz angerissen. Die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person ist nach den Bestimmungen des StVfG zu zwei verschiedenen Zeitpunkten zu prüfen, und zwar anlässlich der ärztlichen Aufklärung (§ 7 Abs 1) und anlässlich der Errichtung (§ 6 Abs 1). Die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person zählt damit zu den Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Sterbeverfügung errichtet werden kann, und ist somit nach österreichischem Recht zu prüfen. Davon zu unterscheiden ist allerdings der Fall, in dem die Entscheidungsfähigkeit nach Errichtung der Sterbeverfügung verloren geht. Dann soll die Sterbeverfügung grundsätzlich wirksam bleiben (siehe Rz 1 ff). Allerdings darf sich die Hilfe leistende Person nicht auf die Wirksamkeit der Sterbeverfügung verlassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sterbewillige Person zum Zeitpunkt der Einnahme des letalen Präparats nicht mehr entscheidungsfähig ist. Hier ist fraglich, ob eine allfällige Überprüfung der Entscheidungsfähigkeit einer Person mit fremder Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt noch unter die „Wirkungen“ einer Sterbeverfügung fällt und damit nach österreichischem Recht zu überprüfen ist oder ob diese Beurteilung nach dem Personalstatut und – vorbehaltlich einer Rückverweisung – nach fremdem Recht (§§ 9, 12 IPRG) zu erfolgen hat.