StVfG | Sterbeverfügungsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 6 Voraussetzungen
Erläuterungen
§ 6 Abs. 1 regelt die Voraussetzungen, die sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (§ 7) als auch der Errichtung der Sterbeverfügung (§ 8) vorliegen müssen. Die sterbewillige Person muss einerseits volljährig und entscheidungsfähig sein. Entscheidungsfähig ist sie gemäß § 24 Abs. 2 ABGB, wenn sie die Bedeutung und die Folgen ihres Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, ihren Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Im Gegensatz zur Grundregel, wonach die Entscheidungsfähigkeit bei Volljährigen vermutet wird, soll in Anbetracht der dauerhaften Auswirkung der Entscheidung die Entscheidungsfähigkeit für denjenigen, der sie zu dokumentieren hat, zweifelsfrei vorliegen müssen. Auch wird vorgeschlagen, die Inanspruchnahme der Suizidassistenz auf volljährige Personen einzuschränken. Minderjährige stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs. 1 ABGB), weshalb eine gesetzliche Sonderbehandlung gerechtfertigt ist, um sie vor vorschnellen, irreversiblen Entscheidungen zu schützen. Dem Schutz Minderjähriger vor irreversiblen Behandlungen liegt etwa auch das Schutzalter in § 90 Abs. 2 StGB (Sterilisation, Einwilligung einer Person ab 25 Jahren) zugrunde. Auch eine ästhetisch...