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ZWF 2, März 2016, Seite 50

Der Kostenersatz in Strafverfahren bei Freispruch im Lichte des Verfassungsrechts

Norbert Wess und Dietmar Bachmann

Im vorliegenden Beitrag gehen die Autoren der Frage nach, ob das gegenwärtige Kostentragungsregime der StPO bei Freispruch bzw Einstellung nach Durchführung einer Hauptverhandlung mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist. Anlassgebend ist ein Fall aus der Praxis, dem eine Anklage wegen qualifizierter Untreue zum Nachteil eines österreichischen Kreditinstituts in vielfacher Millionenhöhe zugrunde lag. Nach 45 Verhandlungstagen vor dem Schöffengericht in Graz endete das Verfahren rechtskräftig mit Freispruch. Der Angeklagten wurde in weiterer Folge vom Erstgericht ein Kostenersatz im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 393a Abs 1 StPO iHv 5.000 € zugesprochen. Daraufhin wurde der VfGH mittels Parteiantrag auf Normenkontrolle wegen Bedenken im Hinblick auf die Eigentumsfreiheit, den Gleichheitssatz sowie die Verfahrensfairness angerufen; die mittlerweile ergangene zurückweisende Entscheidung verlangt unseres Erachtens eine genauere Betrachtung.

1. Allgemeines zur Rechtslage

Gemäß § 393 Abs 1 StPO hat eine Person, die sich in einem Strafverfahren eines Verteidigers bedient, die Kosten dieser Vertretung selbst zu tragen, selbst wenn es sich um einen (beigegebenen) Amtshilfeverteidiger handelt. Im Falle eines Freispru...

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