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ZWF 3, Mai 2018, Seite 155

Die Abzugsfähigkeit von Verteidigerkosten

Thomas Pillichshammer und Desiree Auer

Im Rahmen dieses Beitrags wird die Entwicklung der Rsp zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten in Österreich und Deutschland untersucht. Dabei wird insb die Rechtsprechungsänderung des VwGH hin zu einer verschuldensunabhängigen Abzugsfähigkeit ausschließlich erwerbsbezogener Strafverteidigungskosten näher betrachtet. Aufgezeigt wird, dass die – im Ergebnis der Rsp des BFH entsprechende – Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens durchaus auch im österreichischen (Steuer-)Recht Deckung findet.

1. Grundlegendes

Mit dem AbgÄG 2011 hat der Gesetzgeber in § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG und § 12 Abs 1 Z 4 KStG ein wortgleiches Abzugsverbot für „Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden“, normiert. Der Gesetzgeber sah die gesetzliche Verankerung des Abzugsverbots aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten. Das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG bzw § 12 Abs 1 Z 4 KStG spricht nur von „Strafen und Geldbußen“ und trifft keine Aussage über sonstige mit dem Verfahren verbundene Aufwendungen.

Verhängt ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, gehen damit für den Bestraften idR Verfahrenskosten einher. Insb wird sich eine angekla...

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