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Die Kündigungsentschädigung im Lichte der jüngsten Judikatur
Die fiktiv zu berechnenden Ansprüche des Arbeitnehmers sind sachgerecht zu begrenzen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu verhindern
Bei unberechtigter Entlassung, berechtigtem vorzeitigem Austritt (ausgenommen wegen Gesundheitsgefährdung mangels Verschuldens des Arbeitgebers) oder zeitwidriger Kündigung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer jenes Entgelt zu erhalten hat, welches ihm für den Zeitraum gebührt hätte, der bei Kündigung durch den Arbeitgeber als Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre (fiktive Kündigungszeit). Innerhalb der ersten drei Monate der Kündigungsentschädigung kann ein anderweitiger Verdienst nicht angerechnet werden. Die Kündigungsentschädigung ist innerhalb von sechs Monaten einzuklagen (§ 34 AngG; § 1162d ABGB). Im Fall des besonderen Kündigungsschutzes (insb. Mutterschutz, Behinderte, Präsenz- und Zivildiener, Betriebsräte) kann der gekündigte Arbeitnehmer auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses klagen oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugestehen und eine Kündigungsentschädigung begehren. Für die Dauer der in diesen Fällen anzunehmenden fiktiven Kündigungszeit liegt jeweils zu den einzelnen geschützten Gruppen von Arbeitnehmern eine Judikatur des OGH vor.