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Dringender Reformbedarf bei § 22 FinStrG
Franz Reger, seit vielen Jahren führender Legist im Finanzstrafrecht, bekannter Autor von Kommentaren und Zeitschriftenbeiträgen sowie gefragter Vortragender, feiert dieser Tage seinen 65. Geburtstag. Bei gemeinsamen Tagungsbesuchen und sonstigen Gelegenheiten habe ich ihn stets als höchst sachkundigen und überlegten sowie gleichzeitig offenen und diskussionsinteressierten Experten des Finanzstrafrechts erlebt. Die folgenden Überlegungen widme ich Franz Reger zum Geburtstag und wäre geehrt, wenn der eine oder andere Vorschlag auf seine Zustimmung stößt.
Vorbemerkung
In § 22 FinStrG sind Regelungen für den Fall getroffen, dass ein Täter sowohl Finanzvergehen als auch gerichtlich strafbare Handlungen anderer Art (allgemeine Straftaten nach dem StGB oder einem Nebengesetz) begangen hat. Während in § 22 Abs 1 FinStrG mit der Anordnung, dass die Strafen zu kumulieren sind, eine strenge Regelung getroffen wurde, führt die Verdrängung des Betrugs und anderer betrügerischer Straftaten gem § 22 Abs 2 FinStrG zu einer Privilegierung des Täters gegenüber dem allgemeinen Strafrecht. Noch großzügiger – und schwierig zu erklären – ist die in § 22 Abs 3 und 4 FinStrG enthaltene Regelung, dass bestimmte (generell strafbare) Handlungen gerade dann nicht bestraft werden solle...