KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 15
Literatur
Bartsch, Kommentar zum GBG7 (1933); Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts: Sachenrecht2 I/2 (1957); Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Großkommentar zum ABGB – „Klang“ (2016); Keinert, Handbuch des Wertpapierrechts I (2014); Kodek (Hrsg), Kommentar zum Grundbuchsrecht2 (2016); Rassi, Grundbuchsrecht2 (2013).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |||
II. | Erlöschen des Pfandrechts | |||
III. | Möglichkeiten zur Einverleibung der Löschung | |||
A. | Löschungserklärung | |||
B. | Vorlage der eingelösten Teilschuldverschreibungen | |||
1. | Normzweck | |||
2. | Historisches Konzept | |||
3. | Geltungszeitliche Interpretation | |||
C. | Verzeichnis der vorgelegten Teilschuldverschreibungen | |||
D. | Verständigung von der Löschung | |||
IV. | Sonderfälle | |||
A. | Bestätigung der Aufsichtsbehörde | |||
B. | Vorlage der Quittung bei kraftlos erklärten Teilschuldverschreibungen |
I. Regelungsinhalt
1
§ 15 regelt das Erlöschen des Pfandrechts, das für die Anleihegläubiger bestellt ist. Dazu enthält die Vorschrift einige Sonderregeln, die – wie schon bei Bestellung und Übertragung (§§ 11, 13) – aufgrund des besonderen Charakters des Pfandrechts der Anleihegläubiger von allgemeinen Grundsätzen abweichen (Vor § 11 KurG Rz 16 ff)....