KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 14
Literatur
Bartsch, Kommentar zum GBG7 (1933); Kodek (Hrsg), Kommentar zum Grundbuchsrecht2 (2016); Rassi, Grundbuchsrecht2 (2013).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | ||
II. | Lastenfreie Abschreibung | ||
A. | Genehmigte Zustimmung des Kurators | ||
B. | Ausschluss des Aufforderungsverfahrens (§ 4 LiegTeilG) | ||
III. | Ausnahme bei Emittenten unter staatlicher Aufsicht | ||
A. | Historischer Normzweck | ||
B. | Substitution der Zustimmungserklärung des Kurators durch die Aufsichtsbehörde |
I. Regelungsinhalt
1
Nach § 14 Abs 1 kann die „lastenfreie Abtrennung eines Teils der […] Hypothek“ nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kurators erfolgen. Die Vorschrift regelt daher in moderner Diktion die lastenfreie Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers, auf dem ein Pfandrecht für die Anleihegläubiger einverleibt ist. Um die Abtrennung der Hypothek selbst – wie dies der Wortlaut suggeriert – geht es nicht, zumal eine Hypothek immer nur an einem ganzen Grundbuchskörper begründet werden kann (vgl § 3 Abs 1, 13 Abs 1 GBG).
II. Lastenfreie Abschreibung
A. Genehmigte Zustimmung des Kurators
2
Abschreibungen oder sonstige Änderungen am Umfang des Grundbuchskörpers bergen generell die Gefahr, dass der Haftungsfonds der Buchberechtig...