KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10
Literatur
Vgl § 1 KurG und § 9 KurG; vgl Exkurs: Insolvenzrechtliche Bestimmungen.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck der Regelung | |||
B. | Historische Entwicklung | |||
II. | Inhalt der Regelung des § 10 KurG | |||
A. | Zu einer Mitteilung an das Kuratelsgericht berechtigte Personen | |||
B. | Gründe für eine Mitteilung an das Kuratelsgericht/Enthebungsgründe | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Zweifel an der Eignung des Kurators | |||
3. | Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Kurators | |||
4. | Verfahren |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck der Regelung
1
Als Ausgleich für die umfassenden Befugnisse des Kurators in Angelegenheiten, die die gemeinsamen Rechte der Teilschuldverschreibungsbesitzer betreffen (§ 9 KurG) räumt § 10 KurG den Teilschuldverschreibungsbesitzern und auch allfälligen öffentlichen Aufsichtsorganen eine Überwachungsbefugnis ein und berechtigt die Teilschuldverschreibungsbesitzer und allfällige öffentliche Aufsichtsorgane dazu, eine Mitteilung an das Kuratelsgericht zu richten, wenn Zweifel an der Eignung oder Vertrauenswürdigkeit des Kurators bestehen.
B. Historische Entwicklung
2
§ 10 KurG wurde seit dem Inkrafttreten des KurG nicht geändert.
II. Inhalt der Regelung des § 10 KurG
A. Zu einer Mitteilun...