KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 8
Literatur
Vgl § 1 KurG und § 9 KurG; vgl Exkurs: Insolvenzrechtliche Bestimmungen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck der Regelung | |||
B. | Historische Entwicklung | |||
II. | Zum Inhalt der Regelungen des § 8 KurG | |||
A. | Die vertretenen Besitzer von Teilschuldverschreibungen | |||
1. | Arten der Verwahrung | |||
2. | Nachweis des Besitzes | |||
B. | Information über wesentliche Tatsachen | |||
C. | Art der Informationserteilung/praktische Handhabung | |||
D. | Informationsverpflichtung und ad-hoc Publizität |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck der Regelung
1
§ 8 KurG regelt die Informationserteilung durch den Kurator im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Teilschuldverschreibungsbesitzern, also im „Innenverhältnis“.
B. Historische Entwicklung
2
§ 8 KurG wurde seit dem Inkrafttreten des KurG nicht geändert.
II. Zum Inhalt der Regelungen des § 8 KurG
A. Die vertretenen Besitzer von Teilschuldverschreibungen
3
Aus der Formulierung von § 8 KurG ist der Schluss zu ziehen, dass vor der Übermittlung von Informationen zu überprüfen ist, dass der Informationsempfänger tatsächlich Besitzer einer Teilschuldverschreibung ist. Dabei ergibt sich bei der heute üblichen Girosammelverwahrung und der Übertragung von Teilschuldverschr...