KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 7
Literatur
Vgl § 1 KurG und § 9 KurG; vgl Exkurs: Insolvenzrechtliche Bestimmungen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck der Bestimmung | ||
B. | Historische Entwicklung | ||
II. | Zum Inhalt der Regelungen des § 7 KurG | ||
A. | Vorliegen besonderer staatlicher Aufsicht | ||
B. | Umfang des Auskunftsanspruchs | ||
C. | Art der Auskunftserteilung, Durchsetzung und Amtsverschwiegenheit |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck der Bestimmung
1
§ 7 KurG regelt einen dem Kurator zustehenden Auskunftsanspruch gegenüber öffentlichen Aufsichtsorganen, sofern der Emittent unter staatlicher Aufsicht steht.
B. Historische Entwicklung
2
§ 7 KurG wurde seit dem Inkrafttreten des KurG nicht geändert.
II. Zum Inhalt der Regelungen des § 7 KurG
A. Vorliegen besonderer staatlicher Aufsicht
3
Zum Begriff der besonderen staatlichen Aufsicht siehe § 3 KurG Rz 3.
B. Umfang des Auskunftsanspruchs
4
Der Umfang des Auskunftsanspruchs des Kurators ist in § 7 KurG dahingehend definiert, dass der Kurator seitens des Aufsichtsorgans durch die Erteilung der für die Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Auskünfte zu unterstützen ist.
5
Jedenfalls von der Auskunftserteilung nicht umfasst sind daher Informationen, die in keinem Zusammenhang mit einer g...