KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 16
Literatur
Vgl § 1 KurG und § 9 KurG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |||
II. | Zum Inhalt der Regelung des § 16 KurEG | |||
A. | Grundwertungen des AußStrG | |||
B. | Rechtsmittellegitimation | |||
1. | Kurator | |||
2. | Vertrauensleute | |||
3. | Emittent | |||
4. | Besitzer | |||
5. | Sonstige | |||
C. | Beschränkung der Rechtsmittelgründe | |||
D. | Vorläufige Vollstreckbarkeit | |||
E. | Veröffentlichung von Beschlüssen | |||
F. | Nachweis der Berechtigung | |||
G. | Rechtsmittelverfahren |
I. Grundlagen
1
§ 16 KurEG enthält nähere Bestimmungen über die zulässigen Rechtsmittel. Die Bestimmung regelt nach ihrem Wortlaut nur das Rekursrecht der Besitzer der Teilschuldverschreibungen gegen Beschlüsse, die einem Antrag auf Genehmigung zumindest teilweise stattgeben. Die Regelung des § 16 KurEG ist jedoch nicht als abschließende Regelung des Rekursrechts anzusehen; vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des AußStrG zurückzugreifen.
II. Zum Inhalt der Regelung des § 16 KurEG
A. Grundwertungen des AußStrG
2
Gemäß § 45 AußStrG ist – sofern es sich nicht um einen bloß verfahrensleitenden Beschluss handelt – grundsätzlich jeder Beschluss anfechtbar, soweit ein Rechtsmittel nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Rechtsmittellegitimation kommt dabei grundsätzlich allen Parteien iSd § 2 AußStrG zu. Vorausset...