KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15
Literatur
Vgl § 1 KurG und § 9 KurG; vgl Exkurs: Insolvenzrechtliche Bestimmungen.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck der Regelung | ||
B. | Historische Entwicklung | ||
II. | Zum Inhalt der Regelung des § 15 KurEG | ||
A. | Rechtsfolgung einer Verletzung von § 15 KurEG |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck der Regelung
1
§ 15 KurEG sieht eine Möglichkeit für den Kurator vor, die Einberufung einer weiteren Versammlung der Teilschuldverschreibungsbesitzer zu verlangen, wenn ein Antrag noch nicht von der Versammlung der Teilschuldverschreibungsbesitzer behandelt wurde. Ebenso kann das Kuratelsgericht die Einberufung einer derartigen neuerlichen Versammlung von Amts wegen verfügen.
B. Historische Entwicklung
2
§ 15 KurEG wurde seit dem Inkrafttreten des KurEG nicht geändert.
II. Zum Inhalt der Regelung des § 15 KurEG
3
Das KurEG geht von der Grundkonzeption aus, dass in einer Kuratelssache nur eine Versammlung der Teilschuldverschreibungsbesitzer durchzuführen ist (dies offenbar im Hinblick auf den mit einer „Tagfahrt“ verbundenen Zeit- und Kostenaufwand für die Teilschuldverschreibungsbesitzer und die zur Zeit des Inkrafttretens des KurEG beschränkten Reisemöglichkeiten). Wenn von dieser ...