KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 14
Literatur
Bartsch-Pollak3 zu EV zu den InsolvenzG in Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht (1937) ab Anm 16; Kalss, Anlegerinteressen 419 ff; Juster, Koordination und Bündelung von Finanzgläubigern, Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades an der Universität Wien (2017 unveröffentlicht).
Übersicht
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck der Regelung | ||
B. | Historische Entwicklung | ||
C. | Selbständigkeit der Funktion der Vertrauensleute – Höchstpersönlichkeit | ||
D. | Erlöschen der Funktion der Vertrauensleute | ||
E. | Wegfall eines Vertrauensmannes und Funktion des Ersatzmannes | ||
F. | Arbeiten mit nur zwei Vertrauensmännern | ||
G. | Kostenersatz der Vertrauensleute |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck der Regelung
1
§ 14 KurEG regelt die Stellung der Vertrauensmänner, das Nachrücken der Ersatzmänner bei Bedarf, deren mögliches endgültiges Ausscheiden und va die Ehrenamtlichkeit ihrer Tätigkeit.
B. Historische Entwicklung
2
Der ursprüngliche Regierungsentwurf hatte Vertrauensmänner überhaupt nicht vorgesehen. Erst während der ausführlichen Beratungen im Herrenhaus wurde rasch klar, dass die Besitzer der Wertpapiere nur dann wirksam am Verfahren teilnehmen würden können, wenn sie ein aus ihrer Mitte gewähltes ...