KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 13
Literatur
Bartsch-Pollak3 zu EV zu den InsolvenzG in Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht (1937) ab Anm 16; Juster, Koordination und Bündelung von Finanzgläubigern, Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades an der Universität Wien (2017 unveröffentlicht); Kalss, Anlegerinteressen 419 ff, Kaserer, Das ergänzende Gesetz.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck der Regelung | ||
B. | Historische Entwicklung | ||
II. | Zum Inhalt der Regelung des § 13 KurEG | ||
A. | Vertrauensmänner sind zu hören | ||
B. | Vorlage der Äußerung der Vertrauensleute | ||
C. | Zustellung des Beschlusses an die Vertrauensleute und deren Rekursrecht |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck der Regelung
1
Die Vertrauensmänner sind vom Kurator vor der Vornahme von wichtigen Geschäften zu informieren und deren Meinung und Stellungnahme ist einzuholen. Wichtige Entscheidungen des Gerichts können sie anfechten.
B. Historische Entwicklung
2
Der ursprüngliche Regierungsentwurf hatte Vertrauensmänner überhaupt nicht vorgesehen. Erst während der ausführlichen Beratungen im Herrenhaus wurde rasch klar, dass die Besitzer der Wertpapiere nur dann wirksam am Verfahren würden teilnehmen können, wenn sie ein aus ihrer Mitte gewähltes ...